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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1900
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- 24.04.1900
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- Deutsch
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93, 24. April 1900. Nichtamtlicher Tech 3157 Nichtamtlicher Teil Umschau im neuen Recht. i. 1. Das Einheitsbedürfnis ist für das Sonderrecht des ausgebildcten Handels, der sich nicht auf die mehr oder minder engen lokalen Grenzen beschränken kann, naturgemäß stärker als für das allgemeine bürgerliche Recht. Es führte nicht nur früh zu einer weit über Deutschland hinausreichen den, wenigstens in einzelnen Grundzügen übereinstimmenden Gewohnheitsrechtsbildung, sondern es war im deutschenHandels- stand mächtig genug, um sogar im Wege der Gesetzgebung die Rechtseinigung herbeizuführen. Es berührt wie ein Wunder, wenn sich in Zeiten der ärgsten politischen Zerrissen heit die Landesgesetzgebung, der man eher eine Verschärfung als eine Ausgleichung der Gegensätze zutrauen möchte, dazu herbeiließ, auf einer durch die Arbeit mehrjähriger Konfe renzen erzielten Verständigung in dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch und der Allgemeinen Deutschen Wechsel ordnung ein einheitliches Handelsrecht zu schaffen. Beide waren nicht von einer centralen Macht diktiert und deshalb nicht gemeines Recht; sie schrieben ihre Geltung von vielen nebengeordneten Gesetzgebungsgewalten her und waren deshalb nur übereinstimmendes Partikularrecht oder, wie ihr Name besagt, allgemeines deutsches Recht. Mit der Schöpfung des Norddeutschen Bundes und des Reiches änderte sich nicht ihr Inhalt, aber der Grund ihrer Geltung; sie wurden durch die neue politische Centrale znm Bundes- und Reichsrecht, vom allgemeinen zum gemeinen deutschen Recht erhoben. Mit einer Vereinheitlichung des allgemeinen bürgerlichen Rechtes aber mußte sich auch der Inhalt des Handelsgesetz buches ändern; die Aufgabe des Sonderrechts für den Handel mußte sich vereinfachen, sobald ungezählte Verschiedenheiten des partikularen bürgerlichen Rechts aufhörten, Berücksichti gung zu verlangen. Eine Revision des Handelsgesetzbuchs war deshalb, wie schon sehr früh bei den Beratungen der ersten Kommission für den Entwurf des Bürgerlichen Gesetz buchs erkannt wurde, unabweisbare Folge der Schöpfung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beides ist inzwischen zur Wahrheit geworden; seit dem l. Januar 1900 ist neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine neue Fassung des Han delsgesetzbuchs in Kraft. Freilich bedeutet das für den Augenblick keine Erleich terung, und Uebergangsschmerzen werden dem Kaufmann so wenig erspart bleiben wie dem Juristen und jedem andern Staatsbürger. Er vor allem mag es beklagen, daß er viele altbekannte, ihn vorwiegend interessierende Bestimmungen an der gewohnten Stelle im Handelsgesetzbuch vergebens suchen wird. Hier nur ein Beispiel für viele: Nach Art. 306. 1 des Handelsgesetzbuchs a. F. wurde der redliche Erwerber, dem eine Ware von einem Kaufmann in dessen Handels betriebe veräußert und übergeben wurde, auch dann Eigen tümer, wenn die Ware dem Veräußerer nicht gehörte. Wer den inhaltlich entsprechenden Z 366 des Handelsgesetz buchs n. F. nachschlägt, findet zunächst eine Verweisung auf die, den Paragraphen nach nicht bezeichneten »Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten«, und daneben eine ohne Kenntnis dieser Vorschriften nicht zu verstehende Sonderbestimmung für Veräußerungen eines Kaufmanns im Betriebe seines Handclsgewerbes. Das Dunkel lichtet sich erst, wenn er die ZZ 929, 932. 1 des Bürgerlichen Gesetz buchs nachliest. Danach wird im Falle der Veräußerung beweglicher Sachen durch Uebergabe jeder gutgläubige Er werber Eigentümer, auch wenn die Sache nicht dem Ver- Siebenundlechzlgfter Jahrgang. äußerer gehörte. Eine Ausnahme machen nach Z 935. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestohlene, verlorene oder sonst ab handen gekommene Sachen. Gutgläubig aber ist nach Z 932. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Erwerber dann nicht, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehörte. Alles dies gilt auch für Veräußerungen eines Kaufmannes in seinem Handelsbetriebe, aber — hier erst setzt Z 366 des Handelsgesetzbuchs ein — es gilt auch dann, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers betrifft, für den Eigentümer über die Sache zu verfügen. Wer also von einem Nichtkaufmann erwirbt, wird nach Z 932. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Eigentümer, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit den Veräußerer für den Eigentümer hielt, nicht auch, wenn er wußte, daß derselbe nicht Eigentümer war, aber gutgläubig annahm, daß er vom Eigentümer mit dem Verkauf der Sache beauftragt sei. Wer dagegen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe erwirbt, wird nach Z 366. 1 des Handelsgesetzbuchs auch im letzteren Falle Eigen tümer, also z. B. dann, wenn er gutgläubig den Veräußerer für den Verkaufskommissionär des Eigentümers hielt. Der Inhalt des bisherigen Artikels 306. 1 des Handels gesetzbuchs ist also größtenteils in das Bürgerliche Gesetzbuch übergegangen, und nur ein Rest ist in tz 366 des Handels gesetzbuchs stehen geblieben. Die Uebernahme jener, zuvor nur für Handelssachen in ganz Deutschland geltenden Be stimmung des deutschen, dem römischen Recht fremden Satzes: »Hand muß Hand wahren« in das allgemeine bürgerliche Recht ist das beste Zeichen ihrer Bewährung und für den deutschen Kaufmann, der sie zuerst allgemein zur Anwendung gebracht hat, nur ehrenvoll. Aber die Orientierung für die ihn in erster Linie interessierenden Fälle ist ihm damit sicherlich nicht erleichtert worden, zumal das inhaltlich be schränktere Handelsgesetzbuch auch weit faßlicher war als das viel umfänglichere Bürgerliche Gesetzbuch. Trotzdem wird der Kaufmann, wie jeder Staatsbürger, auch hinsichtlich der Gesetzeskenntnis die Segnungen des Fort schrittes zur Einheit im bürgerlichen Recht bald schätzen lernen. Die Beschäftigung mit dem allgemeinen bürgerlichen Recht, deren sich der Nichtjurist unter der Herrschaft großen teils fremdsprachiger Landesrechte nahezu völlig entwöhnt hat, wird ihm in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch nach und nach wieder gewöhnt werden, und dann wird z. B. der Eigentümer einer Handelsniederlage außerhalb seines Wohnsitzes nicht mehr, wie bisher, gewärtigen müssen, daß er aus der Unkenntnis des dort geltenden Mietrechts Schaden erleidet. — Die für den Anfang nicht leicht zu verstehende, aber nach dem heutigen fortgeschrittenen Stande der Rechts wissenschaft gar nicht zu vermeidende abstrakte Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird zwar die Erkenntnis für den Fortschritt zur Einheit verlangsamen, aber nicht hindern, und von Angehörigen des Kaufmannsstandes wird sich schon nach kurzer Zeit schwerlich noch jemand nach dem früheren Rechts zustande zurücksehnen. 2. Was nun zunächst die Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Handelssachen betrifft, so ist diese nach Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch dadurch bedingt, daß nicht im Handelsgesetzbuch oder im Ein führungsgesetz zum Handelsgesetzbuch ein anderes bestimmt ist. In erster Linie gilt also, wie zuvor, das im Handels gesetzbuch kodifizierte Sonderrecht des Handels, und nur, wo dies nichts bestimmt, das Bürgerliche Gesetzbuch. Art. 1 des Handelsgesetzbuchs a. F. schob zwischen das gesetzliche Handels recht und das allgemeine bürgerliche Recht noch die Handels- 424
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