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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1900
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- 1900-04-24
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- 24.04.1900
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3158 Nichtamtlicher Teil. 93, 24. April 1900. gebrauche, das Handelsgcwohnheitsrecht ein. Der Unter schied zwischen beiden Fassungen ist aber von geringerer Trag weite, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Soweit ein Handelsgewohnheitsrecht beim Inkraft treten des Handelsgesetzbuchs besteht, bleibt es nur in gleichem Umfange in Kraft, wie nach den Einsührungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch bisherige, meist partikulare Gesetze in Kraft bleiben; denn unter Gesetz ist nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz buch jede Rechtsnorm, auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen. So würde nach dem Einführungsgesetze zum Handelsgesetzbuch Art. 17 ein Gewohnheitsrecht über Checks, nach dem Ein führungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 76 ein solches aus dem Gebiete des Verlagsrechts in Kraft bleiben. Im ganzen ist aber anzunehmen, daß ein gemeines Handels gewohnheitsrecht seit dem 1. Januar 1900 nicht mehr besteht, weil alles gemeine Handelsrecht im Handelsgesetzbuch kodifiziert und nur das partikulare unberührt geblieben ist. Daß damit die bisherigen Usancen, die nicht Gewohnheitsrecht sind, kaum an Bedeutung verloren haben, wird sich später ergeben. Die Frage nach der Möglichkeit künftiger Bildung von Gewohnheitsrecht ist ganz übereinstimmend mit der nach der Möglichkeit künftiger Gesetzgebung zu beantworten: Der Entstehung gemeinen Gewohnheitsrechts für das Reich steht auch insoweit nichts im Wege, wie dadurch Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Handelsgesetz buchs aufgehoben werden sollten. Partikulares Gewohnheitsrecht kann sich hingegen zu nächst nur für Gegenstände bilden, für die eine partikulare Gesetzgebung zulässig geblieben ist. Das ist nur der Fall, soweit nach den Einführungsgesetzen »die Landesgesetze un berührt bleiben«, insbesondere soweit im Bürgerlichen Gesetz buch oder Handelsgesetzbuch selbst auf solche verwiesen wird (E. BGB. 3, 55, E. HGB. 15); so z. B. einstweilen noch auf dem schon erwähnten Gebiete des Verlagsrechts. Darüber hinaus ist die Bildung partikularen Gewohn heitsrechts durch Art. 2 der Reichsverfassung ausgeschlossen, wonach Reichsrecht vor Landesrecht geht. Freilich besteht die theoretische Möglichkeit, daß zunächst diese Bestimmung der Verfassung durch Gewohnheitsrecht aufgehoben werden könnte; aber sie vermöchte offenbar nur bei völligem Zerfall des Reiches zur Wahrheit zu werden. Ob wir übrigens auch nur auf den vorbehaltenen Ge bieten die Bildung von Gewohnheitsrecht wirklich zu erwarten haben, ist mehr als fraglich. Im ganzen wird zunächst weder der Jurist, noch der Laie viel Gelegenheit und Anlaß haben, sich mit Gewohnheitsrecht zu befassen. Wir sind heute nur zu sehr geneigt, bei jedem auch nur scheinbaren Wider spruch zwischen Gesetz und Rechtsauffassung nach dem Ein schreiten des Gesetzgebers zu verlangen, und wenn sich diese Neigung des bürgerlichen und des Handelsrechts bemächtigen sollte, so würde es für die Bildung von Gewohnheitsrecht schon an der nötigen Zeit fehlen. Mögen die beiden Gesetz bücher wenigstens vor einer Novellenflut, wie sie sich über die nachgerade zum Experimentalgesetz gewordene Gewerbe ordnung ergossen hat, bewahrt bleiben! 3. Die Grenze zwischen der Anwendung des Bürger lichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs ist ein fach dadurch gezogen, daß ersteres für die privaten Rechts verhältnisse aller Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre» Stand, letzteres nur für Rechtsverhältnisse von Kaufleuten unter einander und zu anderen Staatsbürgern, nicht für solche von Nichtkaufleuten untereinander, maßgebend ist. Damit hat das Handelsrecht einen Wendepunkt erreicht; es ist ausschließlich zum Standesrecht für Kaufleute geworden, was es bisher nicht gewesen ist: Das bisherige Handels gesetzbuch bestimmte z. B. in Art. 307, daß die Veräußerung fremder Jnhaberpapiere den gutgläubigen Erwerber auch dann zum Eigentümer machte, wenn sie nicht im Handels betriebe eines Kaufmanns geschehen war, und weiter auch dann, wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. Diese Vorschrift findet sich im neuen Handelsgesetzbuch nicht mehr; sie ist in der ersten Hälfte durch den oben erwähnten 8 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erledigt, in der zweiten als Z 935 Abs. 2 gleichfalls in das Bürgerliche Gesetzbuch übergegangen. Weiter aber — und das ist ein einschneidender Unter schied — stellte bekanntlich Art. 271 des bisherigen Handels gesetzbuchs eine Reihe von sogenannten absoluten Handels geschäften auf, die auch im Falle ihrer Vornahme durch Nicht kaufleute dem Handelsrecht unterlagen. Damit hat das neue Handelsgesetzbuch völlig gebrochen; es kennt keine absoluten Handelsgeschäfte mehr, sondern nur noch relative; nach 8 343 sind alle zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehörenden Geschäfte eines Kaufmannes, und nur diese, Handelsgeschäfte. Unter den Geschäften aber, durch deren gewerbsmäßigen Be trieb jemand nach Z 1 des Handelsgesetzbuchs die Kaufmanns eigenschaft erlangt, finden sich im wesentlichen neben den bis herigen absoluten die schon bisher nur relativen, die auch nach altem Recht (Art. 272) nur im Falle gewerbsmäßigen Betriebes Handelsgeschäfte waren. Dazu kommen ferner nach 8 2 des Handelsgesetzbuchs alle anderen gewerblichen Unter nehmungen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, falls der Unter nehmer, wozu er verpflichtet ist, seine Firma hat eintragen lassen; hier ist also für die Eigenschaft als Handelsgewerbe nicht der Gegenstand, sondern die Form des Geschäftsbetriebes maßgebend, weshalb man passend von formellen Handels gewerben spricht (Gareis). Dazu kommen endlich nach 8 3. 2 die Nebengewerbe von land- und forstwirtschaftlichen Be trieben, wenn der Unternehmer sich freiwillig im Handels register eintragen läßt. Deshalb können heute nach 8 2 im Gegensatz zum bis herigen Art. 275, der Verträge über Grundstücke vom Handels recht ausschloß, auch der Betrieb von Grundstückshandel und Bauunternehmungen, und nach 8^-2 im Gegensatz zum bisherigen Art. 272 Z. 1 auch der von Brennereien und Schneidemühlen, die nur selbstgewonnene Erzeugnisse ver arbeiten, Handelsgewerbe sein und ihren Inhaber zum Kauf mann machen. Mit dem Wegfall der absoluten Handelsgeschäfte hat das Handelsgesetzbuch aufgehört, zum Teil, wie das bisherige, ein sachliches Sonderrecht für gewisse Arten von Geschäften zu sein; es ist ausschließlich zum persönlichen Sonderrecht für Kaufleute, zum Standesrecht geworden. 4. Die äußere Anordnung des Handelsgesetzbuches ist ini wesentlichen die alte geblieben. Buch 1 spricht wie bisher vom Handclsstand, Buch 2 (bisher 2 und 3) von der Handelsgesellschaft und der stillen Gesellschaft, Buch 3 (bisher 4) von den. Handelsgeschäften. Daran schließt sich als 4. (bisher 5) Buch das Seerecht. — Dem ungefähr entsprechend behandelt im Bürgerlichen Gesetzbuch 1. Buch 1, Abschn. 1, Tit. 1 die natürlichen Per sonen, 2. Tit. 2, I die juristischen Personen mit Ausschluß der Stiftungen (die Vereine), Buch 2, Abschn. 7, Tit. 14 die Gesellschaft, 3. Buch 2, Abschn. 1 bis 7 Tit. 24 inkl. die Schuldverhältnisse mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubten Handlungen. vr. 8. Kleine Mitteilungen. -llex Heinze». — In der bayerischen Kammer der Ab geordneten erklärte der Kultusminister Or. von Landmann bei der Fortsetzung der Beratung des Kultusctats am 21. d. M.: Die Aufregung über Z 184 a. der -lax Heinze» sei in Künstler-
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