4 Bayerischer Buchhändlerverein. tz 6. Kataloge, Anzeigen. a) In Katalogen und sonstigen für das Publikum be stimmten Ankündigungen sind alle Bemerkungen unzu lässig, die den Bezug durch eine andere Firma am Platze anszuschließen oder zu beschränken scheinen, lsi Als antiquarische Kataloge oder Anzeigen gelten nur solche, die nach Titel, Wortlaut und wesent lichem Inhalt deutlich antiquarische Angebote enthalten; Umschreibungen wie z. B. „Gelegenheitskauf" oder „Gelegenheitsexemplar" sind unzulässig, e) Mischkataloge sind solche Kataloge, die neue und alte Bücher in einer Reihenfolge anfführen. In Mischkatalogen müssen alle unter dem Ladenpreise an gezeigten Bücher den Zusatz „antiquarisch" oder „herab gesetzt" haben; Zusätze wie z. B. „wie neu" sind nicht zulässig. Bei Werken, welche zum Ladenpreis ausge führt werden, ist jeder irreführende Zusatz, insbesondere das Wort „nur" vor dem Preise verboten. Musikalicn. Für den Verkauf von Musikalien gelten die jeweiligen Bestimmungen des „Vereins der deutschen Musikalienhändler".