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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1-4040 Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchhande'.. Redaktioneller Teil. .4/ 300, 29. Dezember 1913. vom 20. Januar 1913 als Ein- und Verkäufer per 1. März 1913 mit einem Salär von 350 .// und mit liegenseitiger monatlicher Kündigung engagiert. Für den Fall, das; er das Engagement nicht antreten oder seine Stellung vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen sollte, war eine Vertragsstrafe von 1000 vereinbart. Am 6. Februar 1913 schrieb dann L., er könne leider das Engagement nicht annehmen, da er noch in seiner alten Stellung bleiben müsse, er bitte, ihn von seinem Engagement zu entbinden. Die Firma lehnte dies ab und telegraphierte ihm am 9. Februar 1913, das; sic seinen Antritt am 1. März erwarte. Da L. nicht antrat, klagte die Firma auf Zahlung der Vertragsstrafe von 1000 .//. Das Kausmannsgericht Halle verurteilte deu Be klagten L., ermäßigte aber die Strafe auf 500 Auf die Berufung der Klägerin führte nun das Landgericht Halle aus: Die Strafe ist nicht übermäßig hoch, Herabsetzung ans Grund des 8 343 BGB. also nicht ge rechtfertigt. Gewiß ist die vereinbarte Strafe nicht gering, indes nach Abzug derselben von seinem Jahresgehalt von 4200 das der Beklagte bereits bezog und auch bei der Klägerin in der neuen Stellung bezogen haben würde, würde noch immer ein Betrag von 3200 verbleiben und hiernach lediglich im Verhältnis der Höhe der Strafe zur Höhe des Jahreseinkommens des Beklagten ein ihre Herabsetzung rechtfertigendes Übermaß nicht gefunden werden. Aber auch sonstige Umstände, die ge eignet gewesen wären, die Strafe als übermäßig hart erscheinen zu lassen, waren nach der Sachlage nicht gegeben Der Beklagte, der ohne vorheriges Einvernehmen mit seinem bisherigen Prinzipal mit voller Überlegung und ohne jeden zwingenden Anlaß ein neues Engagement abschloß, handelte derartig leichtfertig, das; eine empfindliche Strafe durchaus am Platze ist. Er befand sich bei Abschluß des Vertrages in guter, nngekündigter Stellung und mußte sich selbst sagen, daß ihn sein derzeitiger Chef kurz vor der Ostermcsse nicht ohne weiteres entlassen würde. Irgendeine Notlage des Beklagten lag also nicht vor, aber auch von einer Übereilung kann keine Rede sein, da er schon mit Schrei ben vom 18. Januar 1913 der Klägerin erklärt hatte, sein Antritt könne am 1. März erfolgen. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, das; jeder Gcschäftshcrr, der einen Engagementsvertrag mit einem An gestellten abschließt, sich im Interesse seines Geschäfts auch unbedingt darauf muß verlassen können, das; der andere Teil den Vertrag inne hält. Eine unter den vorliegenden Umständen dem Beklagten zu gewäh rende Herabsetzung der Vertragsstrafe würde eine erhebliche Gefähr dung der Interessen der Geschäftsinhaber und der Rechtssicherheit be züglich der Jnnchaltung von Engagementsverträgen in sich schließen. — Das Urteil des Landgerichts ging demgemäß dahin, das; L. 1000 ./i Strafe zahlen muß. (Vgl. Gewerbe- und Kausmannsgericht Nr. 1. 19. Jahrg. S. 11.) Post. — Vom 1. Januar 1914 ab wird die Gebühr für Postan weisungen „ach Costa Nica auf 20 für je 40 ermäßigt. Aus dem Handelsregister. — Im Handelsregister 13 des Amtsgerichts Berlin ist heute eingetragen worden: Nr. 12 930. Gesellschaft für nationale G e s ch i ch t s p f! e g e mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin (Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Tem- pelhof). Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von geschichtlichen Werten und Kunstblättern. Das Stammkapital be trägt 20 000 Mark. Geschäftsführer Verlagsbuchhänöler Hans Kapfen- berger in Berlin-Lichterfelde. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftövertrag ist am 4. November 1913 abgeschlossen. Es wird ein Geschäftsführer bestellt. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Als Einlage ans das Stammkapital bringt in die Gesellschaft ein der Gesellschafter Paul Kittel unter An rechnung von 15 000 Mark ans seine Stammeinlage elf ihm gehörige Originalbildcr, gefertigt von Professor Carl Röchling, Professor Georg Koch, Professor R. Knötel und Porträtmaler Max Fleck, sowie die ihm Anstehenden Rechte ans Vervielfältigung dieser Bilder. (Deutscher Ncichsanzeiger Nr. 299 von» 19. Dez. 1913.) Eine Gesellschaft für Paläobotanik soll in Berlin gegründet wer den, um die Paläobotanische Zeitschrift, die »»ach langen Vorbereitungen im November 1912 von dem verstorbenen Geheimen Bcrgrat Henry Potonio gegründet wurde, zu erhalten. Das ideale Unternehmen könnte nur ans solcher Grundlage »vciter der paläobotanischen Wissen schaft den dringend erwünschten Mittelpunkt geben. Neue Bücher, Kataloge etc. Die Mühle. Wochenschrift zur Förderung der deutschen Mühlen- indnstrie. Verlag von Moritz Schäfer in Leipzig, Salo- monstraße 8. 50. Jahrgang, 52. Nummer, 26. Dezember 1913 (Jubiläumsheft). 34,2 X 25 em. Sp. 1133—1228 mit einem Bild nisse des Gründers Moritz Schäfer und vielen Abbildungen. Wenn ein Fachblatt den 50. Jahrgang vollendet hat, so ist das immer ein Zeichen dafür, daß es ihm gelungen ist, das Vertrauen und die Zufriedenheit der Fachkreise zu erwerben. Wenn »vir nun vollends erfahren, daß bei der Gründung der» Mühle« dem Verlags buchhändler Moritz Schäfer, der seinen Plan einer deutschen Müh lenzeitung einigen Fachleuten vorgelegt hatte, gesagt wurde, das solle er bleiben lassen, »weil es über Müllerei so gut wie nichts zu schreiben gäbe«, so kann man die Befriedigung verstehen, mit der Redaktion und Verlag heute ihr stattliches Jubiläumsheft präsen tieren. Darauf näher einzugehen, verbietet der Raum: es bringt in Bild und Wort eine Schilderung des ungeheuren Aufschwungs, den das Mühlengewerbe in deu letzten fünf Dezennien erfahren hat, eines Aufschwungs, der schon angenfällig durch die große Anzahl von Wind- und Wassermühlen wird, die in diesem Zeitraum zum Dampfbetrieb übergegangen sind. Verbotene Druckschriften. — D i e B o m b e. Jllustr. Wochenschrift 43. Jahrg. Nr. 13, 31, 32 u. 33. Verlag von Ignaz Goldblatt, Wien II/3, HaaSg. 10. 12. Strafkammer des Kgl. Landgerichts I, Berlin. Unbrauchbarmachung. 38 I. 555/13, 557/13 u. 558/43. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4495 vom 24. Dezember 1913.) SprechsM. Direkte Offerten. (Vgl. Nr. 275, 280 u. 284.) Mir ist bei dieser Frage folgendes ausgefallen. 1. In meiner Sammlung befindet sich eine ganze Reihe von Pro spekten über Werke, die bei Sortimentern erschienen sind, die neben her einen kleinen Verlag haben. Diese Prospekte sind teilweise als Zeitschriften-Beilage, teiliveise direkt durch die Post an Interessenten verschickt worden, die mir die betreffenden Exemplare der Prospekte übergeben haben und ihren Wohnsitz auch ganz fern vom Verlagsorte hatten. Auf diesen Prospekten haben die Sortimenter-Verleger ihre Firma in einer Ausschließlichkeit als alleinige Bezugsquelle angegeben, ivie es der reguläre Verleger niemals tut und tun wird. Warum be klagt sich also das Sortiment über den Verleger, wenn die gerügte Handlnngsweise aus den Reihen des Sortiments in viel höherem Maße geschieht? 2. Es ist mir bekannt, das; eine Reihe Sortimenter, die sich be sonders mit Lehrmitteln befassen und sich einen kleinen Lehrmittel verlag angegliedert haben, reisen lassen und die von ihren Reisenden gewonnenen Bestellungen direkt ansführen, anstatt sie dem ortsansäs sigen Sortiment zu übergeben, wie das Sortiment dies vom Verleger verlangt. Warum beklagt sich also das Lehrmittelsortiment über den Verleger, wenn in den eigenen Reihen des Sortiments die gerügte Handlungsweise erst recht geschieht? 3. Ein drittes Musterbeispiel: In der Stabt L. wohnt ein angesehe ner Schriftsteller, dessen Werke glänzend gehen. In der gleichen Stadt, einer mittleren Industriestadt, wohnt als einziger nennenswerter Sor timenter am Orte der Herr A. Von den Novitäten des betreffenden Autors bestellte A. kein einziges Exemplar. Daraufhin schickten »vir ihm auf unsere Kosten frankiert ein Postpaket der Bücher unverlangt zu. Dieses Entgegenkommen vergilt A. damit, das; er die Annahme des Paketes zwar »licht verwcigert, es aber uneröffnet über Leipzig zurück schickt, wobei er »ms 60 Spesen belastet, also einen höheren Betrag, als die Kosten des Portos bei direkter Rücksendung. A. scheint also aus der Sache noch ein Geschäft machen zu wolle»». Am 16. Dezember 1913 bestellt ein Herr bei dem gleichen V. ein Buch ans unserem Ver lag. D. gibt dem Herrn zur Antwort, cs sei bis Weihnachten nicht mehr zu beschaffen. Der Besteller wendet sich daraufhin am 17. De zember 1913 an uns und hat das Buch natürlich vor Weihnachten noch rechtzeitig direkt erhalten. Wir liegen mit ?). weder in Differenzen, noch handelt es sich nm einen faulen Kunden: eher ist das Gegenteil der Fall. Hält nun das Sortiment im vorliegenden Falle den Verleger für berechtigt, in diesem Städtchen selbst direkt zu liefern und alle irgend wie erreichbaren Wiederverkäufe»: — es befindet sich auch ein kleines Warenhaus an» Orte mit den Werken des dort ansässigen Autors zu versehen? Oder soll der Verleger verpflichtet sein, trotz dieser Hand lungsweise des D. ihn» direkt gewonncne Bestellungen zu überweisen? Vielleicht beantworten Kollegen von» Sortiment diese etwas neu gierigen Fragen einmal. Ein Verleger.
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