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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1913
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- Deutsch
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13984 VÜrsenblaU f. d. Dtschn. Vuchhandrl. Redaktioneller Teil. ^ 298, 24. Dezember 1913. stände auf dem Gebiete der Veterinär-Wissenschaft in bezug auf die öffentliche Gesundheitspflege, der Pathologie und Bakteriologie, der Seucheulchrc, Veterinär-Medizin und Chirurgie sowie der tropischen Krankheiten verhandelt. Die Adresse des Organisations-Komitees ist: lloyal College- ok Veterinär^ 8urß60N3, 10 Hell I^ion Square, I^onclon VV. 6., lUn^lancl. Der Deutsche Verein für Kunstwissenschaft hält seine nächstjährige Jahresversammlung am 6. Januar 1914 im kunsthistorischen Hörsaal der Universität B o n n ab. Außer dem Jahres- und Kassenbericht so wie Anträgen steht ein Vortrag von Prof. vr. Adolf Goldschmidt- Berlin über die mittelalterliche Monnmentalplastik in Frankreich und in Deutschland auf der Tagesordnung. Als Jahresgabe erscheint nicht, wie in Aussicht genommen, ein Werk über das berühmte rheinische Rokokoschloß Benrath, sondern eine große Veröffentlichung des Mainzer Goldschmuckes der Kaiserin Gisela, der jüngst dem Kaiser geschenkt und von ihm dem Berliner Kunstgewerbemuseum überwiesen worden ist. Neue Bücher, Kataloge etc. ^cki 688bul:ü kür den kucli-, Xun8t-, IVluZilcalieiMrurckel null ver^vunckte Feden von IVIoritL ?orl68. 8°. XXXVI, 480 8. in. cl. Uilck- IVloritL Uerlos, k. u. ü. Ilokbueükünckler. Die Gesetze betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 mit der Novelle vom 22. Mat 1910. Erläutert von Robert Voigt länder, Verlagsbuchhändler, und Or. Theodor Fuchs, Rechts anwalt. Mit einem Anhänge enthaltend das Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo graphie, vom 9. Januar 1907, die Revidierte Berner Ueberein- kunft und die wichtigsten Staatsoerträge (Juristische Hand bibliothek. Herausgeber: Max Hallbauer, Senatspräsident am K. S. Oberlandesgericht, Geh. Rat Or. W. Schelcher, Ministerial direktor im K. S. Min. d. I. Band 138.). 2. Auflage. Kl.-8°. 404 S. Leipzig 1914, Noßberg'sche Verlagsbuchhand lung Arthur Roßberg. 9 ^ ord. Xaialox ompkelllonZwertor VVorke ckor »U8lLnc1i8elion lüteruiur (Onß- 1914. boLieiien clrueli (. . . . 8ort.-I?a ). Oerans- geZodsn von .4.. 1>v i e t m o > o r in Osiprig. 6r.-8". 152 8. SpreWal. Kredite an Schüler. (Vgl. Nr. 293.) Kredite an Schüler lassen sich für das Sortiment schwerlich um gehen, und Weigerungen seitens der Eltern, für diese einzustehen, iverden äußerst selten Vorkommen. Aber der Buchhändler darf nie den Kredit auf eine unzulässige Höhe anschwellen lassen, sonst verliert er rechtlichen, sowie moralischen Anspruch auf Wiedererstattung seitens der Eltern. Vor allem aber darf er nicht versäumen, den Eltern viertel jährliche Abrechnung zukommen zu lassen. Namentlich in kleinen Gymna- sialstädten herrscht die ganz unverantwortliche Sitte, den Herren Primanern lustig auf Kredit zu liefern, um endlich den Eltern nach dem bestandenen Examen die Rechnung zu präsentieren. Hierin leisten kleinere Gewerbetreibende und leider auch hier und da Buchhändler Erkleckliches. Magdeburg. Schallehn. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage sind die 88 108 ff. B.G.B. Sobald der Sortimenter mit dem Minderjährigen, den er als solchen erkennt, den Kaufvertrag abgeschlossen hat, tritt ein Schwebezustand ein. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt dann von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Der Sorti menter kann bis zur Entscheidung des Vaters nicht mehr zurücktreten, wenn nicht etwa der Minderjährige ihm gegenüber wahrheitswidrig die Einwilligung des Vaters behauptet hat. Die Genehmigung kann sowohl dem Sortimenter als auch dem Minderjährigen gegenüber er klärt iverden. Sie kann sogar stillschweigend erfolgen. Wenn nämlich der Vater von dem erfolgten Kaufe auf irgendwelche Weise Kenntnis erlangt und es dann duldet, daß sein Sohn die Bücher benützt, so wird man hierin eine Genehmigung erblicken dürfen. Die Beweislast für das Vorliegen einer solchen stillschweigenden Genehmigung trifft aller dings den Sortimenter. Dem Schwebezustand kann aber der Sorti menter dadurch ein Ende bereiten, daß er den Vater, früher oder später, zur Genehmigung des Vertrages auffordert. Diese kann dann nur ihm gegenüber abgegeben werden; erfolgt sie nicht bis zum Ablaufe von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung, so gilt sie kraft Gesetzes als verweigert. In diesem Falle kann der Sortimenter die Bücher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Wie der Herr Einsender sich eine »Schadensersatzklage gegen den Vater wegen Vorspiegelung« denkt, ist nicht recht klar. Übrigens liegen beim Barkauf die Verhältnisse für den Sortimenter insofern günstiger, als dann der Kaufvertrag für von Anfang an wirksam gilt, wenn die Zahlung seitens des Minderjährigen aus Mitteln erfolgt ist, die ihm vom Vater zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung überlassen worden waren (Taschengeld, Monatswechsel). Karl Illing. Mangel in der Berkehrsordnung? Bei Schulanfang <14. September) verkaufte ich ein Schulbuch, das beim Gebrauch, etwa Mitte Oktober, sich als fehlerhaft erwies. Es fehlte ein Bogen. Das Schulkind verlangte ein anderes, fehlerfreies Buch sofort, da das betr. Buch täglich gebraucht wird. Seibstverstäudlich gab ich ein anderes, fehlerfreies Exemplar und sandte das defekte am 23. Oktober lm Postpaket an de» Verleger mit dem Ersuchen, mir ein fehlerfreies Exemplar dafllr zu liefern. Am 29. November sendet mir der Verleger das reparierte Buch zurlick, mit dem Bemerken, ein neues Exemplar könne nicht geliefert werden, da das Buch starke Spuren des Gebrauchs zeige. Selbstverständlich wird ein Buch, bas täglich im Gebrauch ist, solche Spure» tragen. Auf meine Reklamation verweist mich der Verleger anf den 8 14 der Buchhändlerischcn Verkchrsordnung. Was aber hier gesagt ls« bezüglich der Nachlieferung von Defekten, kann aus den obigen Fall nicht zutresfen. Vielmehr stehe ich auf dem Standpunkt, daß, wie ich als Sortimenter verpflichtet war, meinem »unden sofort ein gebrauchsfähiges anderes Buch zu verabfolgen, der Verleger auch mir gegenüber verpflichtet ist, ein neues Exemplar zu liefern und das defekte, wenn auch gebrauchte Exemplar zurllckzu- nehmen. Ich beziehe mich dafür auf 8 4V2 des BGB. und bitte um gef. Änderungen zur Klärung dieser Frage. Mannheim. F. Nemuich. Dem brieflichgeäußerteuWuusche desHerrnEiufenders nachStellung- aahme der Redaktion zu der hier aufgeworfenen Frage entsprechend, müssen wir zunächst scstslellen, daß der Beurteilung des Falles nicht, wie der Herr Eiufcnder meint, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buches, sondern die der Verkchrsordnung zugrunde zu legen sind. Es scheiden also, da die Parteien Mitglieder des Börsenvereins sind, sowohl Z 482 lRückgängigmachuug des Kauses (Wandlung) oder Herab setzung des Kaufpreises Minderung)) als auch 8 480 (Lieferung einer mangelsreien Sache anstelle einer mangelhaften) hier ebenso aus wie 8 877 des Handelsgesetzbuchs, wonach »unverzügliche Anzeige« die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Mängelrüge ist. Die ganze Frage ist vielmehr nach 8 14 der Verkehrsordnung zu beurteilen. Darnach ist der Verleger »innerhalb zweier Jahre nach dem Bezug verpflichtet, sofort nach Empfang der diesbezügliche» Mitteilung den Defekt (sehlende Bogen, Tafeln usw.) unentgeltllch nachzuliesern oder bas Exemplar umzutauschen ....« Nach dem klaren Wortlaute dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, das) der Verleger ihren Vorschriften genügt hat, wenn er entweder das eine (Lieferung des Defektes) ober das andere (Umtausch) getan hat. Rechtlich kann demnach u. E. auch in dem zur Beurteilung stehenden Falle der Verleger nicht zur Lieferung eines neuen Exemplars angehalten werden. Aber es läßt sich nicht leugnen, daß eS eine unbillige Härte bedeutet, wenn der Sortimenter für einen Schaden haftbar gemacht wird, den er nicht verschuldet, seinem Abnehmer gegenüber aber gleichwohl zu vertreten hat, da er diesem sa nach den Be stimmungen des B.G.B. hastet. Die Verkehrsordnung hat den Zweck, der Praxis und den besonderen Eigentümlichkeiten des buchhändlerische» Verkehrs Rechnung zu tragen, und sic tut das auch in diesem Paragraphen durch Festsetzung einer viel weltergehcnden Karenzzeit hinsichtlich der Mängelrüge, als sic das Gesetz gibt. Aber wir stehen nicht an, es als eine» Mangel der Verkchrsordnung zu bezeichnen, wenn der Verleger von seinem Recht der Wahl zwischen Lieferung von Defekten und dem Umtausch des Buches Gebrauch macht, ohne der besonderen Lagerung des Falles ge recht zu werden und allen Schaden von der Stelle abzuivende», die — wie in diesem Falle der Sortimenter — nicht dafllr verantwortlich ge macht werden kann. Red. pere I u der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche» «uchhändlirhau». R-dnltton und Expedition: Leipzig, Gericht»-,-« 2S ««uchhändlerdnu»,.
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