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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1913
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- 1913-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1913
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13900 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. K 295, 20. Dezember 1913. tragsbruch vorliegt — Vorräte solcher Markenartikel in den ungebunde nen Handelsverkehr mit diesen Waren gelangen können. Mag auch ein wohl organisiertes System zum Aufkauf vou Waren aller Art aus Aus verkäufen, Versteigerungen und Konkursmassenverkäusen bestehen, so ist damit doch nicht gesagt, daß hierbei gerade österreichische Zigaretten in nennenswerten Mengen mit erworben und wieder in den Zigaret tengroß- oder -Zwischenhandel gebracht werden. Es ist bekannt, daß gerade der Zigarettenhandcl fast nur gegen bar üblich ist. Leute, bei denen Pfändungen Vorkommen oder Konkurs ausbricht, also Leute von schlechter Vermögenslage, werden daher schwerlich große Vorräte ange schafft haben; das ist auch bei der Natur der Ware nicht wahrscheinlich. Groß können daher die Umsätze in österreichischen Zigaretten bei Zwangsverkäufen wohl nicht sein. Das hat sicherlich auch der Beklagte nicht außer acht gelassen. Gewöhnliche Ausverkäufe und freiwillige Versteigerung kommen ja nicht mit in Betracht; bei ihnen liegt eben Vertragsbruch vor, wenn der Ausverkaufende oder Vcrstcigerungsauftraggeber vertraglich ge bunden war. Der Beklagte kann sich also schwerlich gesagt haben, daß, wenn man, wie er behauptet, »stets« österreichische Zigaretten von Leuten haben kann, die nicht revcrsmähig gebunden sind und denen inan sich nicht reversmäßig zu binden braucht, es sich dabei immer nur um solche Zigaretten handelt, die ohne Unredlichkeit aus Zwangsvcr- läufen erworben seien. Er hat vielmehr sicherlich dabei die Vorstel lung gehabt, daß durch Zwangsverkäufc unmöglich so viel Waren in den ungebundenen Verkehr kommen können, daß vielmehr unter den so angebvtenen reversfreien Zigaretten höchstens ein ver hältnismäßig kleiner Teil sein kann, der aus Zwangsver- käufen stammen könnte. Er fuhrt ja auch selbst an, daß es wahrscheinlich sei, daß es viele Abnehmer der Klägerin gäbe, die sich an ihren Revers nicht kehrten und die Zigaretten reversfrei verkauften. Jedenfalls hat der Angeklagte mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet, daß die ihm reversfrei angebotenen und verkauften öster reichischen Zigaretten größtenteils nicht aus Z w a n g s Verkäufen hcrstammeu werden. Bei diesem Bewußtsein von der Möglich keit und Wahrscheinlichkeit der Herkunft seiner Ware aus Vertrags brüchen enthält aber sein Unterbieten der vertraglich an die festge setzten Preise gebundenen Konkurrenten einen Verstoß gegen die guten Sitten. Nur dann könnte die Sachlage anders beurteilt werden, wenn feststünde, daß die vom Beklagten feilgehaltenen Waren tatsächlich nur aus Zwangsverkäufen stammen. Für diese wenig wahr scheinliche Ausnahme müßte indes der Beklagte den Beweis (Gegen beweis) erbringen. Denn es genügt zunächst, daß die größte Wahr scheinlichkeit dafür besteht, daß die Zigaretten des Beklagten aus Ver tragsbrüchen herrühren und der Beklagte sich dieser näher liegenden Wahrscheinlichkeit auch bewußt gewesen ist. Den hiernach zu seiner Entlastung nötigen Gegenbeweis tritt der Beklagte indes nicht an, er will seinen Vormann nicht nennen Es ist ihm aber vorzubehalten, den genauen Beweis der Herkunft ans einem Zwangsverkaufe, etwa mit Hilfe der Kontrollnummern auf den Schachteln, noch in der Zwangsvollstreckung zu führen, wenn es sich um die Frage handelt, ob er der Verurteilung. Preisunterbietung zu unterlassen, zuwider gehandelt habe Dieser Beweis ist ihm nicht abzuschneiden, da es sich demnächst bei der Zwangsvollstreckung um neue Waren handeln kann, wegen deren er vielleicht besser als jetzt den Gegenbeweis zu führen in der Lage ist. Das Bemußsein, die Konkurrente» zu unterbieten, hat ihnen nicht gefehlt. Aus jeder Schachtel ist ans dem Lteuerstrcifen neben der § Firma der Klägerin auch der von ihr festgesetzte Kleinverkaufspreis (1 .// 25 ^) aufgedruckt. Das ergeben die vom Beklagten selbst über gebenen beiden Schachteln. Daß er den vorgeschriebenen Preis ge kannt hat, ergibt sich auch aus seiner Darlegung, daß er bei einem Verkaufspreise von 1 .// 5 ^ für 50 Stück und von 25 für 12 Stück eine Zigarettenzugabe von 20 auf 42 Stück oder 10 Stück zu je 2^ ^ eingerechnet haben will. Er hat auch selbst geltend gemacht, er sei gezwungen gewesen, billigere Preise zu stellen, um der Konkur renz der Zigarrenspezialgeschäfte zu begegnen. Damit bestätigte er zugleich, was auch sonst schon ersichtlich ist-, das; das Preisuntcrbieten »im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs« (8 1 llnl. W. Ges.) geschah. Hiernach ist der Anspruch der Klägerin begründet, daß der Be klagte den Verkauf unter dem von ihr einheitlich festgesetzten Preise und das Ankündigen von Zugaben oder ähnlichen Vorteilen unterlasse. ^ Die Berufung ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Ver-! nrteilung unter Nr. 1 und 4 richtet. Daß in Nr. 1 neben andern ^ »Vorteilen« auch von »Rabatt« die Rede ist, hindert die Anfrecht- erhaltung des Urteils nicht, da eben jede Vorteilsankündignng zu! unterlassen ist. In Nr. 1 ist dem Gcgenbeweisvorbchalt Rechnung zu tragen und die Bezugnahme auf Nr. 2 und 3 der Urteilsformel zu be-! seitigen (da diese aufgehoben werden). In Nr. 2 und 3 der Urtcilsformel, die die Klägerin aufrecht zu er-! halten bittet, ist der Beklagte auch noch verurteilt, die österreichischen! Zigarette» nicht unter den von der Klägerin festgesetzten Zwischeu- ^ Handelspreisen eiuzukause n. (Der Klageantrag b hatte verlangt, dem Beklagten auch zu verbieten, daß er ohne Übernahme der Revers verpflichtung zur Einhaltung der Verkaufspreise einkaufe; das ist aber im Urteile nicht mit ausgesprochen, und die Klägerin begehrt jetzt ! nur Aufrechterhaltung des Urteils. Der Klagantrag b hatte sich ' außerdem auf das Verbot beschränkt, daß der Beklagte vertraglich gebundene Abnehmer oder Unterabnehmcr der Klägerin zum Vertrags brüche verleite: das Urteil und der jetzige Antrag der Klägerin wollen aber den Ankauf verbieten, auch wenn der Beklagte nicht der Anstifter zum Vertragsbrüche ist, sondern nur ein von ihm nicht veranlaßtes Angebot des Vertragsbrüchigen benutzt.) Der Antrag, den Beklagten den billigeren Einkauf zu verbiete», ist aber unbegründet. Tenn, wenn es wahr wäre, daß er unter dem für den Verkauf an Kleinhändler festgesetzten Preise eingckauft hat, so käme doch jedenfalls der Beklagte nicht als »Täter« einer unlan- tcreu Wettbewerbshandlung im Sinne des 8 1 Unl. W. G. in Betracht. Es ist noch keine Handlung im Wettbewerb des Beklagten mit seinen ! Konkurrenten um die Kundschaft der Rancher, wenn der Beklagte Ziga- ! retten billig einkauft. Der billige Einkauf au sich ist nicht geeignet, Kunden j anzulocken und dem Konkurrenten Kunden abzulocken. Wenn der Beklagte ! die Zigaretten zu demselben Preise verkauft, den die Klägerin vorschreibt, und zu dem sein vertraglich gebundener Konkurrent sie verkauft, so hat cs aus die Kundschaft des Beklagten oder der Konkurrenten keinen Einfluß, wer von beiden die Zigaretten zu billigerem Preise eingekaust hat. Erst wenn der billiger einkaufende Beklagte auch die Verkaufspreise billiger stellt, kommt es zu einem Wettbewerb um die Kundschaft des Publikums. Dieser Wettbewerb geschieht also nicht durch den Ein-, sondern durch den Verkaufspreis und ist nur um des Verkaufspreises Iwillen, wenn er unlauter ist, wie geschehen, zu untersagen (Nosenthal- lWehner 3 S. 16/17). Die wirtschaftliche Bedeutung eines Verbots des Einkaufs unterm Preis liegt nicht auf dem Gebiete des Wettbewerbs zwischen dem Beklagten, der Kleinhändler ist, und andern .Klein händlern, sondern auf dem Gebiete des Wettbewerbs der Zwischen Händler untereinander. Diese sollen sich nicht durch Preisunter bietungen gegenseitig das Interesse an den Artikeln der Klägerin verderben. Der Beklagte kommt dabei lediglich insofern in Betracht, als er durch seine Warenabnahmc dem einen der konkurrierenden Zwischen Händler, die unlautere Konkurrenz gegenüber andern Zwischenhändlern ermöglicht. Er spielt lediglich dieselbe Nolle wie der Raucher, der im Laden des Beklagten Zigaretten unter dem von der Klägerin fest gesetzten Preise kaust. Wie man diesen Kunden des Beklagten auch bei Kenntnis der Unlauterkeit des Wettbewerbs des Be klagten wohl schwerlich als Mitschuldigen an dem unlauteren Wettbewerb belangen, wohl kaum ihm den billigen Einkauf beim Beklagten gerichtlich untersagen lassen könnte, so ist es auch zweifel haft, ob man den Beklagten als Teilnehmer an einer unlauteren Wctt- bewerbshandluna seines Lieferanten, von dem er unter Preis Waren bekommt, behandeln und ihm deshalb den billigen Einkauf untersagen kann: Aber auch wenn man diesen Zweifel zugunsten der Klägerin löst und ihr gegen den Beklagten den Unterlassungsanspruch gibt, wenn er als Anstifter oder Gehilfe an dem Vertragsbrüche seines Lieferanten selbst oder an dem unlauteren Wettbewerbe teilnimmt, den sein Lieferant seinen Konkurrenten im Zwischenhandel gegenüber begeht, wenn er de» Vertragsbrncb eines seiner Vormänncr ausnntzt, »m günstiger als die .Konkurrenten (billiger, rcversfrei) an die Kleinhändler weiterznvcr- taufen, so wäre doch eben Voranssctznng, daß der Beklagte eine solche Anstiftung oder Beihilfe wissentlich begangen haben müßte. Er müßte also gewußt haben, daß er unter dem von der Klägerin für solche Ver käufe an Kleinhändler festgesetzten Zwischenhändler-Verkaufspreise ein kaufe. Nun steht aber zunächst schon gar nicht fest, zu welchem Preise der Beklagte denn überhaupt seine Zigaretten eingekauft hat. Die Kläge rin stellt über seinen Einkaufspreis keine bestimmte Behauptung ans, und der Beklagte behauptet, er habe sic teurer eingekaust, als er sie, wie er jetzt ans den Listen der Klägerin ersehe, von dieser hätte erhal- Auch aus seinem tatsächliche» Kleinverkanfsprcise läßt sich nicht entnehmen, daß er zu niedrigeren Preisen eingekauft haben müsse, als er beim Bezüge von der Klägerin oder deren Vertragstreuen Unterab- nehmern zu bezahlen gehabt hätte. Er verkaufte 50 Stück Sport-Ziga retten zu 1,05 .//, also auf 1000 Stück gerechnet zu 21 .///; der von der Klägerin festgesetzte Tansendprcis im Zwischenhandel beträgt aber nur 10 .// (siehe Preisliste für den Zwischenhandel, Ausgabe vom 10. August 1000, Seite 5; »Aul. 6.« in der Mappe zu O 22/12.) Sodann aber fehlt es auch am Beweis dafür, das; er diese für den Zwischenhandel fest gesetzten Preise zur Zeit seines Einkaufs gekannt hat. Er gibt nur zu, gewußt zu haben, daß überhaupt Preise festgesetzt sind, nicht aber, welche.« Das Urteil ist rechtskräftig geworden. lFortsetzuna ans Seit, 13821 >
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