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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1913
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- Deutsch
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295, 20. Dezember 1913. Redaktioneller Teil. vvrlknblalt f. ». Dllchn. vuchhandel. 13899 -ehrbaren Kaufmanns« stehenden Rechtsprechung bei Schleuder prozessen die Wege bahnen hilft, ist für den Buchhandel auch des wegen von besonderer Bedeutung, als wir uns weder von der Anwendung des § 4, 3 der Berkehrsordnung, noch von der des § 16 der Berkaufsordnung einen Erfolg im Sinne des Herrn Schuberth versprechen. Auch kann u. E. durch eine Feststellungs klage nur in den Fällen ein Erfolg erzielt werden, wo die Liefe rung ohne jede Verpflichtung zur Einhaltung des Verkaufspreises entweder im Einverständnis mit dem Verleger oder durch ihn selbst erfolgt ist oder wo er ausdrücklich den Verkaufspreis freigegeben hat. Als »Veranstaltungen« oder -Maß nahmen« im Sinne dieser Paragraphen wird man immer nur solche Handlungen ansehen können, die auf einen billigeren Ver kauf abzielen, nicht aber schon solche, die ihn (etwa durch einen billigeren Einkauf) ermöglichen. Wie das Vorgehen der Firmen Philipp Reclam jun.-Leipzig, Albert Koenig-Guben, Ullstein L Co. u. a. gezeigt hat, besteht selbstverständlich auf ihrer Seite das größte Interesse an einer Verhinderung der Preisschleuderei, und wenn ihre Bemühungen zum Teil ohne Erfolg geblieben sind, so wird man die Schuld gewiß zuletzt auf ihrer Seite suchen müssen. Eine recht zweischneidige Waffe im Kampfe gegen die Warenhäuser wäre die von Herrn Schuberth vorgeschlagene Ergänzung des tz 12 der Verkaufsordnung, und zwar auch dann noch, wenn sie nur für Ausnahmefälle zur Anwendung gelangen soll, da die Alls nahmen dann wohl bald die Regel bilden würden. Die Stellungnahme des Oberlandesgerichs Jena zeigt, daß sich, unterstützt von den Gutachten der Handelsvertretungen, eine Rechtsauffassung vorbereitet, die den Verlegern den Weg zum Schutze gegen Preisunterbietungen weist. Wird dieser Weg Weiler beschritten, so ist vielleicht auch die Zeit nicht mehr fern, wo der Börsen verein, als die berufliche Vertretung des deutschen Buchhandels, gerichtsseits als hinreichend legi timiert angesehen wird, von sich aus diesen Preisunterbietungen ein Ende zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verleger in unmittelbarem Vertragsverhältnis zu dem Schleuderer steht oder dieser aus dritter Hand bezieht. Red. III. Die Firma C. Phillips Wme. (Hauptverlag der österreichischen Ta- bakrcgie) in München hatte den Kolonialwaren- und Zigarreuhändlcr W. verklagt, weil er österreichische Spatzzigaretten unter dem vorge schriebenen Preise verkauft hatte. Der Beklagte gibt zu, gemuht zu haben, daß die Klägerin Preise vorschreibe und deren Einhaltung in der eben angegebenen Weise ihren Abnehmern und Unterabnehmern zur Pflicht mache. Er ist aber der Meinung, die Preisvorschriftcn gin gen ihn nichts au, da er beim Einkauf nicht auf deren Einhaltung ver pflichtet worden sei und auch sein Lieferant keine solche Verpflichtung eingegangen sei. Das Landgericht hat dem Beklagten durch Urteil untersagt: 1. gewisse Vorteilsgewährungcn auf österreichische Zigaretten an zukündigen, 2. u.3. österreichische Tabakfabrikate von vertraglich gebundenen Ab nehmern oder Unterabnehmern der Klägerin und von den un mittelbaren oder mittelbaren Unterabnehmern dieser Zwischen händler unter dem von der Klägerin vorgeschriebenen Weiter verkaufspreise abzunehmen und 4. die Tabakfabrikatc, die er von gebundenen oder nicht gebundenen Zwischenhändlern erlangt habe, unter den von der Klägerin vorgeschriebeuen Verkaufspreisen zu verkaufen. Der beklagte Zigarrenhändler hat darauf Berufung bei dem Ober- laudcsgericht in Jena eingelegt. Der dritte Zivilsenat hat darauf nach dem am 4. Juli 1913 verkündeten Urteil das Urteil des Landesgerichts folgendermaßen abgeändert: 1. Der Beklagte darf Zigaretten der k. k. österreichischen Tabakrcgie nicht zu geringeren als den von der Klägerin festgesetzten Preisen verkaufen, soweit die Zigaretten nicht etwa nachweislich aus einem Zwangsverkaufe (Zwangsvollstreckung, Konkurs) stam men. 2. Er darf nicht anküudigeu, daß er auf österreichische Zigaretten Vorteile (Rabatt, Zugaben und dergleichen) gewähre, durch die der Preis der Zigaretten billiger wird, als der von der Klägerin festgesetzte Verkaufspreis. Er hat insbesondere die hiergegen verstoßende Ankündigung, die sich bisher in seinem Schaufenster befand, zu beseitigen. 3. In jedem Falle, in dem er einem dieser Verbote zuwiderhandelt, wird er mit einer Geldstrafe bis zu 1590 .// oder mit einer Haft strafe bis zu 0 Monaten bestraft werden. Zum Verständnis des aus den Urtcilsgründen nachstehend Ange führten, sei noch erwähnt, daß die billigere Abgabe darin bestand, daß der Beklagte formell 20 °/g »Zugabe« in Zigaretten gewährte. In den Urteilsgründen heißt es: »Jedenfalls ist der Antrag, dem Beklagten die Ankündigung zu unter sagen, daß er auf die österreichischen Zigaretten überhaupt Vorteile gewähre, die im Ergebnis zu einem niedrigeren Preise als dem von der Klägerin vorgeschriebeuen führen, schon nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begründet. Denn ist es, wie noch auszu- führen ist, unlauterer Wettbewerb, wenn der Beklagte die österreichi schen Zigaretten unter dem vom Hauptverlag vorgeschriebeuen Klein verkaufspreise verkauft, und muß er diesen Verkauf unterm Preis unter lassen, so ist es auch schon eine unzulässige Wcttbewerbshandlung, wenn er die Zigaretten unter dem vorgeschriebeuen Preise au bietet, ins besondere durch Plakat in seinem Schaufenster, mag dieses Preisunter bieten auch in der Form einer »Z u g a b e« an Zigaretten geschehen. Der Verkauf zu dem billigeren als dem festgesetzten Preise verstößt aber in der Tat gegen 8 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe werb. Es handelt sich bei den österreichischen Negiezigaretteu um einen sogenannten Markenartikel, der mit ersichtlichen Zeichen der Herkunft in den Verkehr gebracht wird und für den bestimmte Verkaufspreise festgesetzt sind. Die Einhaltung dieser Preise wird beim Warenbezüge im regelmäßigen Geschäftsverkehr, also vom Fabrikanten, Hauptvcrlcger oder deren Abnehmern und Uuterabuehmcrn, auch regelmäßig zur Ver tragspflicht gemacht, so daß alle Kleinhändler, die die Ware auf dem gewöhnlichen Wege bezogen haben, unter diese Preise nicht herun- tergehen können. Wenn nun ein solcher Markenartikel von einem Klein händler, der ihn ausnahmsweise bekommen hat, ohne daß ihm die Ein haltung der Preisvorschrift zur Pflicht gemacht wurde, unter dem fest gesetzten Preise verkauft wird, so liegt darin in der Regel eine Wett- bcwerbshandlung, die gegen die guten Sitten verstößt. M anche finden den Verstoß gegen die guten Sitten schon darin, daß der Händler, der einen solchen Artikel unter dem sonst geltenden Preise verkauft, dadurch den täuschenden Anschein erweckt, daß er über haupt in allen seinen Waren günstigere Preise stelle, als andere Händ ler, und andererseits den Anschein, als ob die anderen Händler, (die sich an den von ihrem Lieferanten festgesetzten Preis vertragstreu halten) un gebührlich teure Preise hätten. In der hierdurch veranlassen Täuschung des Verkehrs erblicken die Vertreter dieser Ansicht bereits das Sitten widrige. Sie erklären es deshalb, von diesem Standpunkte aus folge richtig, auch für u «erheblich, ob der billiger Verkaufende durch seinen oder irgend eines Vor mann es Vertragsbruch ohne die Auferlegung einer Preiseinhaltiuigspflicht j„ den Besitz der Ware gekommen ist, oder ohne solchen, etwa durch Erwerb aus einer Konkursmasse. (Noseuthal-Wehner /3 Aum. 121, 123 zu § 1 Unl. W.-Ges.) So weit möchte indes der Senat nicht gehen. Er schließt sich vielmehr der in der Rechtsprechung herrschenden Auffas sung an, daß das Sittenwidrige dieser Wettbewerbs tätigkeit darin begründet liegt, daß der billiger Verkaufende dabei nicht nur die Gebundenheit sei ner Wettbewerber ausnutzt, sondern dies tut in dem Bewußtsein, daß nur ein Vertragsbruch ihn in den Stand setzt, andre, Vertragstreue Händler zu unterbieten, mag er selbst die ihm auferlegte Ver tragspflicht verletzen oder mag das irgendeiner seiner Vormänner getan haben, indem er seinem Nach manne die Preiseinhaltung nicht zur Pflicht machte. Denn auch eine derartige Ausnutzung des Vertragsbruchs anderer, um damit im Wett bewerbe Konkurrenten aus dem Felde zu schlagen, die, wenn sie nicht ebenfalls vertragsbrüchig werden wollen, nicht in gleicher Weise mit dem Preise heruntergehen können, verstößt nach der Auffassung aller billig und gerecht denkender Kaufleutc erheblich gegen den geschäft lichen Anstand und damit gegen die guten Sitten. Die Auffassung des Senats läßt allerdings die Möglichkeit offen, daß solche Markenartikel daun ohne Verstoß gegen die guten Sitten unter dem festgesetzten Preise verkauft werden können, wenn der Weiterver kauf, der ohne Auferlegung der Pflicht, die Preise einzuhalten, geschah, ausnahmsweise keinen Vertragsbruch darstellte. Das ist der Fall, wenn die Waren in der Zwangsvollstreckung oder aus der Konkursmasse verkauft werden. Denn die Preiseinhal tungspflicht hat allerdings keine dingliche, das Eigentum an der Ware beschränkende Wirkung, sondern bindet nur persönlich den Voll- strcckungs- oder Gcmeinschuldner; der Vollstreckungsbeamte und der Konkursverwalter können daher die Ware versteigern oder freihän dig verkaufen, ohne dem Erstehcr die Verpflichtung auferlegen zu müs sen, daß er die festgesetzten Verkaufspreise einhalte. Aber es ist doch immerhin ein verhältnismäßig seltener Ausnahme- I fall, daß durch einen solchen Zwangsverkauf — also ohne daß Ver- 1806*
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