Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19131220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191312201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19131220
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-12
- Tag1913-12-20
- Monat1913-12
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Sortimenter die Möglichkeit haben, sich ihrer Haut zu wehren und der Konkurrenz die Spitze zu bieten. Dann werden die Sor timenter in der Lage sein, sich ihre Kundschaft zu erhalten, an statt sie in die Warenhäuser zu treiben. Letztere dagegen werden bald einsehen, daß Bücher und Musikalien für sie nicht mehr die Lockartikel wie früher sind, und sie womöglich ganz fallen lassen. Sollte der gewünschte Erfolg bet dem Prozeß nicht ein- Ireten, dann müßte durch einen entsprechenden Zusatz zum 8 4, 3 der Verkehrsordnung, der durch Börfenvereinsbeschlutz herdeizu- sühren wäre, die Auslegung des Paragraphen ganz klargestellt und zum Schutze des Sortiments nötigenfalls ergänzt werden. So ließe sich denken, daß etwa der Börsenvereinsvorstand bei den vonWarenhäusern unterm Preis angezeigten Schlagern die Laden preise für aufgehoben erklärt, falls der betreffende Verleger nicht binnen 24 Stunden nach Aufforderung die Erklärung abgibt, daß er gegen das schleudernde Warenhaus einen Prozeß an strengen und die sofortige einstweilige Verfügung bezüglich weite rer Anzeige und des Verkaufs bewirken würde. Bei den kurz lebigen Schlagern dürste diese einstweilige Verfügung bis zum Ausgang des Prozesses ihre Wirkung geübt haben, und da der Prozeß Reclam seinerzeit zugunsten des Verlegers ausgefallen ist, so könnte bei diesen Prozessen auf denselben zurückgegrifsen wer den. Andrerseits wäre Abhilfe durch einen Zusatz in der Ver kaufsordnung ß 12 zu schassen, indem auch einmal dem Sorti menter etwas gestattet wäre, und zwar in Ausnahmesällen die von schleudernden Warenhäusern unterm Preis angezeigten Schla- ger eine gewisse Zeit unter Beobachtung näher zu bestimmender Formen zu denselben Preisen anzuzeigen. Sollten die genann ten Vorschläge zum Schutze des Sortiments und indirekt des Verlags im Börsenverein nicht durchzusetzen sein, dann müßten die Kreis- und Ortsvereine zu schärfsten Bkntzregeln behufs Feststellung der Hintermänner greifen, indem die betreffenden Vor stände fortgesetzteVersuche zu deren Entlarvung anstellen, wozu der einzelne Sortimenter und Verleger Wohl seine Unterstützung und Mithilfe bieten kann, wobei aber die Einleitung von den Vor ständen der genannten Vereine ergriffen werden muß, und zwar dergestalt, daß dies eine wichtige fortgesetzte Vereinstätigkeit bil det, so daß den schleudernden Warenhäusern keine Ruhe gelassen wird und sie es schließlich satt bekommen. Ferner müßten Ver leger, die direkt oder wissentlich indirekt an solche Warenhäuser liefern, ohne jede Rücksicht im Börsenblatts genannt, ja deren Firmen in einer ständigen Rubrik als Warenhauslieferanten min destens während eines Monats gekennzeichnet und erst nach Zah lung einer namhaften Butze in dieser Rubrik wieder fortgelassen werden. Indem ich glaube, hiermit alle Möglichkeiten der Abhilfe gegen die nichtangeschlossenen Warenhäuser erschöpft zu haben, komme ich nunmehr zu den sogenannten angeschlossenen Waren häusern. Man hat den Anschluß dieser Warenhäuser als das kleinere Übel bezeichnet, damit also zugegeben, daß auch diese Warenhäuser ein Übel sind, und es ist Wohl nicht zu leugnen, daß sie das Sortiment und damit auch den Verlag erheblich schädigen, ja elfteres so schwer schädigen, daß seine Lebensfähig keit in Frage gestellt ist. Wenn aber das Sortiment zugrunde geht, fehlen dem Verlage die zu seinem Vertriebe unerläßlichen Organe. Die geringe Anzahl von Warenhäuser kann dem Ver leger keinen Ersatz bieten für die für seinen Vertrieb nötigen, zahlreichen, fachmännisch gebildeten Verkäufer, so sich Sortimen ter nennen, einen kostbaren Schatz darstellend, den der Ver leger sorgsam behüten sollte, dessenWert ererst recht er kennen würde, wenn er ihm verloren wäre. Die größten Warenhäuser mit größtem Lager an Büchern und Musikalien werden immer nur den sogenannten Warenhausbe trieb pflegen, sie können gar nicht anders, d. h. sie werden sich in der Hauptsache mit bestimmten leichtverkäuflichen Artikeln, mit den bestgehenden Werken befassen, alles andere den Fach leuten, den Sortimentern, überlassend. Bekanntlich sind aber bei jedem Verleger bestgehende Werke nur der kleinste Teil seines Ver lages, und wenn nun seine Mitarbeiter, die schwer ringenden Sortimenter, durch die Warenhäuser immer mehr in ihrem Umsatz der Massenartikel beschnitten und zugrundegerichtet werden, wer wird sich dann des mühsamen, Kentnisse erfordernden Vertriebes der weniger gangbaren, aber doch den größten Teil des Verlages bildenden Werke annehmen, wer wird die unendlich mühsame und doch so wichtige Kleinarbeit leisten? Hierauf kann nicht ernst und dringend genug hingewiesen werden. Verlag und Sortiment sind innig miteinander verwachsen und aufeinander angewiesen; geht der eine Zweig zugrunde, so folgt der andere nach. In den letzten Jahren ist vom Verlag vielfach geklagt worden, daß die Sortimenter nichts mehr für ihn tun, aber ersterer bedenkt dabei nicht, daß von ihm auch mancherlei geschieht, um dem Sortimen ter das Wasser abzugraben. Wer das Ausland bereist hat, wer weiß, wie sehr die Verleger dort uns deutsche Verleger um unsere deutschen Sortimenter beneiden, der sollte mit aller Kraft für sie eintreten und Mittel und Wege finden, dem Sortimenter sein schweres Dasein zu erleichtern um seiner selbst willen als Ver leger. Ich weiß, mancher Verleger wird es nicht über sich gewin nen, auf einen augenblicklichen Vorteil, auf eine größere Bestel lung seitens eines angeschlossenen Warenhauses zu verzichten, ja er würde sich für einen schlechten Geschäftsmann halten, wenn er solche Bestellungen nicht ausführte, und doch ist der den Blick aus das Wohl des Standes richtende Geschäftsmann der weiter blickende. Den Sortimentern möchte ich aber als Verleger zurufen, sich zu organisieren, einen großen starken Sortimenterbund zu bil den, um dem drohenden Untergange zu entgehen, und dann als nicht zu unterschätzender Faktor dem wohlmeinenden Verleger, der es vorzieht, nur mit seinen angestammten, naturgemäßen Organen zu arbeiten, die Hand zum Bunde, zu gegenseitiger segensreicher Tätigkeit zu reichen. Fritz Schubert h. II. Im Zusammenhang mit diesem Artikel möchten wir auf ein jüngst seitens des Oberlandesgerichts in Jena ergangenes Urteil Hinweisen, das sich insofern wesent lich von der bisherigen Rechtsprechung des Reichs gerichts und verschiedener Oberlandesgerichte und Landgerichte unterscheidet, als es ausdrücklich die Preisunterbietung bei Mar kenartikeln, also bei allen denjenigen Artikeln, deren Verkaufs preis vom Fabrikanten festgesetzt worden ist, als sittenwid- r i g und damit das Verhalten des Verkäufers als gegen Z 1 des UWG. verstoßend bezeichnet. («Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schaden ersatz in Anspruch genommen werden.«) Damit hat sich das Oberlandesgericht Jena der in dem bekannten Prozeß der Fa. Reclam ausgesprochenen Rechtsanschauung des Oberlandesge richts Naumburg angeschlossen, ohne überhaupt auf die Frage einzugehen, auf welchem Wege die beklagte Firma in den Besitz der Ware gelangt ist. Das Gericht hat vielmehr einfach unter stellt, daß die Beschaffung der Ware in Fällen dieser Art nur durch einen Vertragsbruch ermöglicht werden könne und daß dies der Beklagten bekannt gewesen sein müsse. Bisher ging die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß der billigere Verkauf einer Ware an sich noch nicht gegen die guten Sitten verstoße, und daß eine Partei sich nur dann als ver letzt fühlen könne, wenn ein unmittelbares Vertragsver- hältnis zwischen ihr und dem betr. Schleudere! bestehe. In Über einstimmung mit dieser Auffassung hat z. B. auch das Leipziger Landgericht in einem speziell den Musikalienhandel interessie renden Prozeß sich auf den Standpunkt gestellt, daß der einer Preisschleuderei bezichtigte Verkäufer nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wie sein Hintermann sich mit seinen Vertrags pflichten abfinde. Selbst wenn man den in diesem Falle vom Gericht ausdrücklich betonten »Kampfzustand« gelten läßt, wird man sich doch nicht der Anschauung verschließen können, daß in der Verleitung zum Vertragsbruch oder in der Ausnutzung einer solchen kein berechtigtes Kampfmittel erblickt werden känn, und daß es schlimm um unsere Geschäftswelt bestellt wäre, wenn eine solche Handlungsweise von ihr nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden sollte. Die Stellungnahme des Oberlandesgerichts in Jena, die hoffentlich einer mehr im Einklang mit der Auffassung eines
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder