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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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MM MMMMuMaM Nr. 295. Araber Leipzigs oder durchs Kreuzband, an Nichtmitalieder in rr mitglieder'chö 32 L^.^oo^N. ^Sei?aq'en'w?rden ^ 1; diesem Falle gegen 5 Mark Auichlag für jedes Exemplar.;* nicht angenommen. -Deiderfeitiger Erfüllungsort ist Leipzig ZZ MAMüWLMrstMerW'ö'erSMNeM'WW 80. Jahrgang. Leipzig, Sonnabend den 2V. Dezember 1913. Redaktioneller Teil. Die Warenhausfrage. i. Die Warenhaussrage ist von weittragender Bedeutung ge worden, sie spitzt sich immer mehr zu und verlangt dringend nach einer Lösung. Es ist daher wichtig, zunächst eine Klärung herbeizuführen, uni dann den Weg zu finden, den man mit Erfolg beschielten könnte. Die Warenhausfrage ist für Verlag wie Sortiment von glei cher Bedeutung; die Nachteile für diese beiden Zweige des Buch handels, die durch die Entstehung und Entwicklung der Waren häuser erwachsen sind, liegen klar zutage. Zunächst ist Wohl dieFrage amPlatze, weshalb dieWarenhäu- scr sich derart auf den Buchhandel stürzen, daß fast jedes Warenhaus vom Anbeginn eine Abteilung für Bücher und Musi kalien einrichtet. Ein großer zu erwartender finanzieller Erfolg kann bei dem mit anderen Brauchen verglichenen Umsatz nicht der Grund sein, also muß es in dem Charakter der Ware und der Ver triebsweise liegen. Und damit hat man auch die Antwort ge funden. Erstens hat die Ware, d. h. das Buch oder das Noten heft, bei demselben Werk stets dieselbe Qualität, und zweitens bietet die Vertriebsweise des Buchhandels durch die derzeitige Organisation desselben eine vorzügliche Handhabe für das Warenhaus, dem Publikum gegenüber dem legitimen Handel Vor teile zu bieten. So erkannten die Warenhäuser, daß Bücher und Musikalien sehr geeignete Lockartikcl für die Heranziehung von Kunden seien, und man findet eben deshalb, daß fast jedes neue Warenhaus nicht nur sofort Bücher und Musikalien führt, sondern sie auch unterm Preis, ja zu wahren Schleuderpreisen feilbietet. Trotz aller Gegenmatzregeln seitens des Buchhandels wußten sich die Warenhäuser bisher die nötigen Warenbestände zu beschaffen, und zwar durch Hintermänner. Erst wenn das Warenhaus fest im Sattel sitzt, d. h. wenn es sich mit Erfolg eingeführl, sich einen großen Kundenkreis in vielen Branchen gesichert hat, ist es event. bereit, sich dem Börsenverein anzuschließen, um nun leichter die bisher auf Umwegen erhaltene Ware zu erhalten und durch ein entsprechendes Lager seine Kunden besser bedienen zu können, sie durch gelegentliche Ramscheinkäufe usw. auch weiterhin durch billige Preise fesselnd. So ist bisher fast in allen Fällen der Werdegang der Waren häuser gewesen. Man hat also zu gleicher Zeit mit zwei Katego rien Warenhäusern, den sogenannten angeschlossenen und nicht- angeschlossenen, zu rechnen. Ich lasse zunächst die crsteren aus der Betrachtung und wende mich den letzteren zu. Der Schaden, den die nichtangeschlossenen Warenhäuser dem Sortiment sowohl als auch dem Verlag durch ihre Schleuderei verursachen, ist offenbar und unbestritten. Außer dem finanziel len Schaden kommt für die Sortimenter auch das Renommee als reelle Geschäftsleute, also die geschäftliche Ehre in Frage, denn sie gelten beim Publikum mehr und mehr als die teuren Lieferanten und ziehen sich so außer dem Schaden noch den Spott und die Nichtachtung des Publikums zu. Die Sortimenter befinden sich in der Tat in der fürchterlich sten Zwangslage, weil sie durch die Rabattbestimmungen zum Einhalten der vorgeschriebenen Rabatte gezwungen sind, wäh rend das skrupellose Warenhaus öffentlich seine bedeutend niedri geren Preise anbietet, eine für die Dauer unhaltbare Lage. Wenn aber das Sortiment so außerordentlich leidet und ersichtlich in er schreckender Weise zurückgeht, so mutz naturgemäß auch der Ver lag darunter mit leiden, was ich am Schlüsse meines Referats noch näher aussühre. Vergebens hat man die Gerichte angerufen; der Hinweis auf unlauteren Wettbewerb hat keine Anerkennung gefunden, und die angestrengten Prozesse sind verloren worden. Auf den von der Firma Philipp Reclam jun. gegen ein Hallenser Waren haus gewonnenen Prozeß komme ich an geeigneter Stelle noch zurück. Der Börsenperein als überwacher und Beschützer der buch händlerischen Verkehrs- und Verkaufsordnung, ist bisher nicht in der Lage gewesen, gegenüber den schleudernden Warenhäusern wirksame Maßregeln zu ergreifen ; es bleibt aber die Frage offen, ob er wirklich alle ihm zu Gebote stehenden Mittel erschöpft oder ob er aus bestimmten Gründen die letzten Konsequenzen gescheut hat. Zu diesem Schlüsse möchte man beinahe kommen, wenn man in Erwägung zieht, daß der K 4 Abs. 3 der Verkehrsordnung vielleicht eine Handhabe bieten könnte, daß sie aber nicht in An wendung gebracht wird. Dieser wichtige Paragraph lautet: »Der Ladenpreis gilt als aufgehoben, wenn der Verleger sonstige Veranstaltungen trifft, die einer Aufhebung des Laden preises gleichkommen, z. B. größere Partien zum Wiederver kauf veräußert, ohne die Abnehmer zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises zu verpflichten«. Man könnte die bisher juristisch noch nicht bestrittene Fol gerung ziehen, daß der Verleger den Beweis zu erbringen habe, daß er nicht gegen jenen Paragraphen gefehlt, daß er alles getan habe, um zu verhindern, daß seine Artikel schubweise in die nichtangeschlossenen Warenhäuser kommen. Solange dieser Beweis vom Verleger nicht geführt sei, gelte der Ladenpreis von den seitens der nichtangeschlossenenWarenhäuser untcrmPreis an gezeigten Schlagern als aufgehoben. Die Sortimenter sind näm lich von sich aus gar nicht in der Lage, dem Verleger seine Versetz lung zu beweisen, sie können nur nach der Wirkung, d. h. eben nach den Preisunterbietungen gehen. Hierauf fußend, steht den Sortimentern der 8 l6 der Verkanfsordnung zur Seite. Er lautet: »Werke, deren Ladenpreise der Verleger ausdrücklich aufgehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen ge troffen hat, die der Aufhebung des Ladenpreises gleich kommen, dürfen zu beliebigem Preise verkauft werden«. Die gerichtlich noch nicht entschiedene Auslegung des 8 4, 3 der Verkehrsordnung machen sich die Sortimenter eben zunutze und nehmen daraufhin den Kampf gegen die Warenhäuser auf, indem sie zunächst durch eine Feststellungsklage gegen einen Verleger die Auslegung des erwähnten 8 4 Abs. 3 durch das Ge richt klarstellen.*) Stellt sich das Gericht ans die Seite der Sortimenter, so kann man die Warenhausfrage bezüglich der nichtangeschlosse nen Warenhäuser als gelöst betrachten; denn dann werden die Ein solcher Prozeß schwebt bereits.
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