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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1913
- Strukturtyp
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- 1913-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1913
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- Deutsch
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Nr. 286. z^Z^Maxe" jSj>iNch?Ä!^" ^ j-d-s Lk-mpl-ir Z» Work b-z j ZS «iärS jährlich/ Äach >-ni Ausländ ^rsulgt Li-I-ruug ^ k»-Nicht- H RMMMMörsMereMöerSWWeWwHlsäMerMÄL^^^^^ Leipzig, Mittwoch den >0. Dezember 1913. 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil Von den Nechtsbeziehungen zwischen Buchbinder und Verleger. Eine Gegenäußerung von Rechtsanwalt Hans Steinin Berlin. Herr Heinrich Worms, gerichtlicher Sachverständiger für das Verlagswesen in Berlin, hat in Nr. 245 des Börsenblattes vom 2l. Oktober d. I. einen Aufsatz über Umfang und Grenzen des Werkmeister-Pfandrechts des Buchbinders im Falle der Kollision mit dem Verlagsrecht veröffentlicht, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die bisher strittige Rechtsfrage durch eine von ihm mitgeteilte Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Dresden dahin geklärt sei, daß das Werkmeister-Pfandrecht des Buch binders nur das von ihm zu bearbeitende Material als körper liche Sache ergreife, nicht aber ihm ein Recht gäbe, in die Ver breitungsbefugnis des Verlegers einzugreifen. Um weniger Kun dige zu warnen, diese vermeintlich endgültig entschiedene Rechts materie als einen zuverlässigen Rechtsboden zu bettachten, seien mir einige Worte zur Erwiderung gestattet, zumal ich derjenige Anwalt bin, der in dem von Herrn Worms erwähnten Falle eine von der seinigen abweichende Meinung — und zwar damals mit Erfolg — vertreten hat. Eingehende rechtliche Untersuchungen beabsichtige ich nicht hier vorzutragen, obwohl mir die rechtlichen Fragen vom Ober landesgericht zu Dresden in dem mitgcteilten Urteil keineswegs bis zur möglichen Tiefe erörtert zu sein scheinen. Vielmehr bringt dieses Urteil neue rechtliche Gesichtspunkte nicht und wird deshalb, vom rechtswissenschaftlichen Stand punkte aus, keinen Vorzug vor der ebenfalls mitgeteilten Entschei dung des Landgerichts zu Leipzig beanspruchen können, bei dem schon nach seinem Sitze nicht geringere sachwissenschaftliche Kennt nisse zu vermuten sein werden. Eine rechtswissenschaft liche Untersuchung der Frage würde sich mit peinlicher Abwä gung der je nach Verschiedenheit der Tatumstände sich auch ver schieden gestaltenden sehr feinen Rechtsbeziehungen beschäftigen müssen, in die auch neben den Rechten des Verlegers diejenigen des Autors hineinspielen, vor allem aber auch mit der Frage, inwieweit die durch ein Spezialgesetz geregelte Materie des lite rarischen Urheberrechts, und darüber hinausgehend des gewerb lichen Urheberrechts überhaupt, etwa einen Vorzug beanspruchen könne vor den allgemein wirksamen Vorschriften des Bürger lichen Rechts. Die außerordentliche Schwierigkeit des rechtlichen Problems wird am besten bewiesen durch die bereits von Herrn Worms mitgeteilten, von mir eingeholten gutachtlichen Äuße rungen Allfelds, gewiß eines der ersten Kenner dieses Rechts- stoffes, denen ich noch eine Äußerung von Professor vr. Osterrieth anfügen kann, in der es heißt: »Wenn das Werk jedoch erschienen ist und somit die Zahl der beim Buchbinder befindlichen Exemplare nur einen Teil der zur Verbreitung bestimmten Auflage ausmacht, so möchte ich allerdings annehmen, daß das Urheberrecht einem (Werk meister-) Pfandverkauf dieser Exemplare nicht entgegensteht, .... natürlich nur im Rahmen der Rechte, welche der Ver leger selbst vom Urheber erworben hat.« Mir kommt es hier aus das wirtschaftliche Problem an. Man darf dies nicht vom einseitigen Standpunkt des Verlegers oder des Buchbinders betrachten. Erhebliche entgegengesetzte wirt schaftliche Interessen werden nun kaum durch diejenigen Tätigkei ten des Buchbinders entstehen, die ganz unzweifelhaft, wie das Falzen, Heften und Broschieren, zur Herstellung des Buches als solchen gehören, und also das Verbreitungsrecht des Verlegers nicht beeinträchtigen können. Ganz anders aber gestaltet sich die Sache, wenn der Buchbinder einbindet und aus von ihm zu lie ferndem Material, das allein schon in zahlreichen Fällen im Wert den des einzubindenden Druckwerks übersteigt, Verwendungen auf das Druckmaterial macht. Hier wird das wirtschaftliche Interesse des Buchbinders demjenigen des Verlegers meist gleich kommen, häufig es bedeutend übersteigen. Dem hat auch das Bürgerliche Gesetzbuch Rechnung getragen, indem es, einer un unterbrochenen Rechtsentwicklung folgend, dem Werkmeister ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen aus dem Vertrage an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers einräumt oder, wenn sie bei der Herstellung zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. <K 647 BGB.) Schon aus den einfachen Gesetzesworten sieht man, daß als Beweisgrund zu ungunsten des Buchbinders nicht verfängt, daß das eingebundene Buch erst durch des Buch- binders Tätigkeit entstehe. Denn die Herstellung eines neuen Werkes aus vorhandenem Rohmaterial ist begrifflich das Wesen des Werkvertrages. Weder der Wille des Verlegers, noch der des Buch binders geht bei Abschluß des Werkvertrages dahin, daß er Makulatur und nicht fertige, zur Verbreitung be stimmte Bücher, einbinden solle. Mit dem Vertrags willen beider Parteien wird es also kaum zu vereinbaren sein, wenn in den Händen des Buchbinders plötzlich der Gegenstand des Werkvertrages in Makulatur sich verwandeln soll, falls der Buchbinder sein gesetzliches Pfandrecht zur Geltung bringt. Eben sowenig läßt sich aus dem Gesetz die Ansicht einer solchen Trans- substantiation vermuten. Das Preußische Allgemeine Landrecht bestimmte ausdrücklich: »Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.« In das Bürgerliche Gesetzbuch ist eine solche Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht besonders ausgenommen worden. Der Buchbinder schließt den Werkvertrag in zahlreichen Fällen kreditweise mit Rücksicht gerade darauf, daß er durch den Wert der einzubindenden Bücher auf Grund seines Werkmeister pfandrechts sich für gesichert erachtet. Soll nun in seiner Hand der Gegenstand dieses gesetzlichen Pfandrechts in ein unverwert bares Nichts zerfließen, so würde das Gesetz nicht ein Recht, son dern nur den inhaltlosen Schein eines solchen gewähren. Beson ders stark muß diese Erwägung sich geltend machen, wenn der Buchbinder nur eine Anzahl Exemplare eines schon erschienenen Werkes einbinden soll. Denn dann versagt offenbar der leitende Hauptgedanke des Urheberrechtsschutzes, daß geistige Erzeugnisse gegen den Willen des Urhebers nicht der Öffentlichkeit zugäng lich gemacht werden dürfen. Das Werkmeister-Pfandrecht ist weiter ein Rechtsmittel, das der Verleger jederzeit durch anderweite Sicherstellung des Werk lohnes des Buchbinders beseitigen kann. Für den zahlungsfähi gen Verleger brauchen also in Streitfällen mit dem Buchbinder I7V4
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