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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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12886 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. .^5 273, 25. November 1913. mal orthographisch richtig geschrieben sind, und soll sie bei der Garten laube anbringen - und man muß dann hören, daß so viel, daß nahezu alles voti der Annahme eines Manuskripts abhängt, und man förm lich angcflcht wird nm Verwendung, da hat ein Nein nicht bloß den Be treffenden, sondern auch mir immer wehe getan. Und oft genug handelte es sich auch um eine ernstgemeinte Arbeit, die an sich gut war — ich spreche natürlich nur von der Belletristik allein die es an Handlung und Entwicklung mit so manchen anderen, er folgreichen aufnehmen konnte, die so tiefe, wahre Züge hatte. Solange Kräfte und Gesundheit es mir erlaubten, bin ich herzlich gern dafür eingetreten, ein Teil davon ist auch in die Öffentlichkeit gelangt, aber — der Erfolg blieb gänzlich ans. Warum? Das ist mir immer noch nicht ganz klar geworden. Es ist eben etwas Eigenes um das Verhältnis zwischen Autor und Publikum. Es birgt sich darin etwas wie ein elektrischer Funke. Wenn der nicht da ist oder nicht zündet, dann ver sagt die Wirkung. Man hat mir oft den Vorwurf gemacht, daß meine Arbeiten zu optimistisch seien und der Wirklichkeit zu wenig Rechnung trügen. Ich habe eben vorwiegend Ansnahmenatnren geschildert. Sie sind selten, gewiß, aber unwahr sind sie deshalb nicht. Ich bin ihnen öfter begegnet iin Leben, und wenn ich sie schilderte, dann habe ich sie nicht mitten in den Alltag hineingestellt, sondern ihnen wirkliche Ereignisse als Hinter grund gegeben. Das ist seht ans der Mode gekommen, aber die Per sönlichkeiten wie die Ereignisse sind deshalb auch jeßt noch da, wie sie es früher waren. Unsere Jugend und auch unser späteres Leben war, gegen das jetzige gehalten, recht eng begrenzt. Eine Weltreise wurde angestannt, wie eine Wundertat, die Luft war überhaupt noch nicht erobert, so wenig, wie all die heutigen Wunder der Technik. Aber eins hatten wir, was der heutigen Jugend so oft fehlt — den Sonnenschein! Nicht den äußeren, der jetzt über alle Winter- und Sommersportplätze flutet, der die so weit und groß gewordene Welt erfüllt, den man sich müht, auch den Ärmeren zu geben, wenn man sie aus der engen Stadt hinansführt ins Freie. Bei uns lag er im Innern, in all den Träumen, Hoffen, Idealen, an dem unsere Jugend so reich war, so unermeßlich reich! Was die Gegenwart nicht brachte, das sollte, mußte die Zukunft bringen. Wenn man mich jetzt fragte, ob ich mein ganzes vergangenes Dasein noch einmal durchleben möchte, mit allem, was es Gutes und Schlimmes gebracht, mit all den Dummheiten, die man nur allznreich- lich gemacht hat und ebenso reichlich wieder machen würde —? O ja! E. Werner (Elisabeth Bucrstenbinder). Kleine Mitteilungen. Zu dem Kapitel »Nebenluft-Ausgaben«. — Bei dem großen Inter esse, dem die Frage über die Berechtigung von Nachdrucken pseudo nymer oder anonymer Werke 30 Jahre nach deren Erscheinen be gegnet, geben wir nachstehend auszugsweise eine Entscheidung wieder. Da sie nur den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Anzeige betrifft, so kann sie natürlich nicht als eine Entscheidung der Hauptfrage angesehen werden. Unmittelbar hat sie jedoch insofern darauf Bezug, als das hier erkennende Gericht sich ans den Standpunkt gestellt hat, daß es einer Eintragung in die Schutzrollc bei ursprüng lich pseudonym, später unter dem bürgerlichen Namen des Verfassers erschienenen Werken nicht bedürfe: In Sachen der Verlagsbuchhandlung N. Iacobsthal L E o., offene Handelsgesellschaft, Inhaber Richard Iacobsthal und Morit) Widmann in Berlin-Schöneberg, Bahnstraße 22, Antragstcllerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meinhardt I, I)r. Danziger und Stroinsky in Berlin 8, Kronenstraße 57, gegen die G. Grote' sche Verlagsbuchhandlung, Inhaber I)r. ,'kil. Gustav Müller-Grote in Berlin 11, Dessanerstr. 18, An- tragsgegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte vr. Marwitz, I)r. Munk, Dr. Wolfs und Rothschild in Berlin >V. 9, Königgrätzerstraße 7, wegen Unterlassung, hat das Königliche Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 21, auf die mündliche Verhandlung vom 0. November 1913 durch den Amts gerichtsrat Griese für Recht erkannt: l.dcr Erlaß der von der Antragstellerin unterm 29. Oktober 1913 gegen die Antragsgegnerin beantragten einstweiligen Verfügung wird abgelehnt: 2 die Kosten deö Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand. Die Antragstellerin hat das Erscheinen der Werke von Wilhelm Raabc: 1. Chronik der Sperlingsgasse, 2. Weg zum Lachen, 3. Lorenz Scheibenhardt, 4. Einer aus der Menge, 5. Der Student von Witten berg — in ihrem Verlage in Nr. 244 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 20. Oktober 1913 angekündigt und bereits eine Reihe von Bestellungen darauf erhalten, bzw. schon Abschlüsse unter anderen mit Hermann Tietz, Berlin, gemacht. Die Antragsgegnerin hat bas Verlagsrecht der Werke Raabes, der 1910 gestorben ist, s. Zt. von ihm erworben. Mit Bezug auf die An kündigung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in der Nr. 247 des Börsenblattes, vom 23. Oktober 1913, auf Seite 11184, eine Er klärung erscheinen lassen, in der sie bekannt gibt, daß es sich nach dem ihr vorliegenden Nechtsgutachten hier um unberechtigte Nachdrucke handelte, und daß sie sofort gerichtliche Schritte zum Schutze ihrer Verlagsrechte getan habe. Diese Erklärung hat sic auch der Firma Hermann Tietz Hierselbst in der Leipziger Straße zugehcn lassen. Die Antragstellerin fühlt sich durch diese Erklärung beschwert. Sie behauptet unter Vorlegung einer Reihe von Schriftstücken, daß ihr in folge der Erklärung der Antragsgegnerin bereits mehrfach von ihren Abnehmern der Rücktritt vom Verkaufe angedroht, ja auch bereits formell erklärt sei, so namentlich von Hermann Tietz. Das Verhalten der Antragsgegnerin stelle sich als unlauterer Wettbewerb dar. Nach druck liege nicht vor. Das hat sie unter Berufung auf mehrfache Ge richts-Entscheidungen der Antragsgegnerin bereits vor jener Erklärung mitgeteilt. Die genannten Werke Raabes seien unter dem Pseudonym »Jakob Corvinus« bereits in den Jahren 1857 und 1858 erschienen. Erst 1864 habe Raabe sie unter seinem richtigen Namen erscheinen lassen. Sie seien zur Eintragung in die in Leipzig geführte Eintrags- rolle niemals angemclöet worden. Die Schutzfrist sei also bereits er loschen, da diese nur 30 Jahre nach dem Erscheinen laufe. Die Er klärung der Antragsgegnerin sei also völlig unberechtigt, sie sei aber auch ganz ungehörig, da bereits die Rechtsfrage, ob Nachdruck vor liege oder nicht, beim Landgericht anhängig gemacht sei. Außerdem schwebe dort auch noch eine einstweilige Verfügungssache. Der Fall sei äußerst dringend, da es sich um eine völlige Zerstörung des Weihnachts geschäftes handle und Zehntausendc für sie auf dem Spiele ständen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sei gegeben. Die Antragstellerin hat den Antrag gestellt: »Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei der Vermei dung einer Geldstrafe bis zu 1500 für jeden übertretungsfall zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, die von der Antragstellerin verlegten Werke von Wilhelm Raabe, nämlich: 1. Chronik der Sperlingsgasse, 2. Weg zum Lachen, 3. Lorenz Scheibenhardt, 4. Einer aus der Menge, 5. Der Student von Wittenberg seien unberechtigte Nachdrucke, insbesondere diese Erklärung weiter hin in dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel zu veröffent lichen.« Die Antragsgegnerin beantragt »kostenpflichtige Abweisung« die ses Antrages, der unberechtigt sei. Sie wendet zunächst Unzuständigkeit des Gerichts ein und macht bann geltend, es liege gar keine Veranlassung vor, derartige Er klärungen noch weiterhin zu veranlassen und zu verbreiten. Die streitige Erklärung habe sie lediglich zur Wahrung ihrer Rechte und Warnung Dritter erlassen. Sie habe zwar bereits Hauptklage wegen Nachdrucks der 5 Sachen gegen die Antragstellerin erhoben und auch wegen Nachdrucks der Erzählungen zu 2, 3 und 4 den Antrag ans Er laß einer einstweiligen Verfügung gegen sie und Tietz gestellt, sie habe aber wegen der drohenden Verwirrung in Interessentenkreisen und wegen des Schadens, der ihr und den Raabeschen Erben ans dem widerrechtlichen Vorgehen der Antragstellerin entstehe, nicht erst die Entscheidung abwarten können. Als unbekannt müsse bestritten wer den, daß die fraglichen Sachen zuerst in einer Zeitschrift veröffentlicht seien, ehe sie in Buchform und unter Zusatz des richtigen Namens er schienen seien. Wenn Antragstellerin aber auch hierin recht haben sollte, so würde dies unerheblich sein, denn das Pseudonym sei durch Zusatz des richtigen Namens sehr bald aufgeklärt und die späteren Ver öffentlichungen seien unter diesem erfolgt, so daß auch diese Werke Raabes den gesetzlichen Schutz noch 30 Jahre nach seinem Tode ge nießen. Es liege also Nachdruck hier vor. Das sei bereits in mehre ren Nechtsgutachten, so von Professor Köhler und Fnld und anderen, sowie Rechtsanwalt Marwitz ausgesprochen. Die von der Gegenseite ungezogenen Entscheidungen entsprächen nicht dem Wortlaut des Ge setzes von 1901, beträfen auch nicht die zivilrechtliche Frage. Antraggegnerin trägt den Inhalt der Briefe von Hermann Tietz vom 28. Oktober und 1. November 1913 vor. Auf dieselben wird hier durch Bezug genommen. E n t s ch e i d u n g s g r ii n ö e. Die »örtliche Zuständigkeit« des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist begründet, da die Antraggegnerin in Berlin (Dessancr Straße) ihren Sitz hat und auch die streitige Handlung des Verbreitend in Berlin schon durch Übermittelung an Tietz (Leipziger Straße) erfolgt ist.
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