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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1913
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- Deutsch
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^ 255, 3. November 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. 0. Dtschn. Buchl,anbei. 11627 die persönlichkeitsrechtlichen Bestandteile des Urheberrechts.« In dem Urteil vom 16. September 1908, R.-G. Z. 69, S. 242 wird ausgeführt, daß die in 8 11 des Urheberrechtsgesetzes von 1901 aufgezählten Befugnisse des Urhebers den Begriff des Urheber rechts nicht abschließend umgrenzen. »Es entspricht dies insofern dem früheren Rechte, als auch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 nicht bloß das Vermögensinteresse, sondern auch das geistige Interesse des Schriftstellers, das er daran hat, daß sein Werk nur so, wie es verfaßt ist, veröffentlicht werde, schützen wollte. Die Vorschrift des § 9 soll nur den Zweifel heben, ob das persön liche Interesse des Verfassers an der unveränderten Wiedergabe seines Werkes auch dann noch einen Rechtsschutz genieße, wenn er das Urheberrecht selbst übertragen habe.« Der Gerichtshof führt dann weiter aus, daß der Urheber, wenn er das Werk in Ver kehr gebracht habe, stets fordern kann, daß es nur unter Wahrung der ursprünglichen Gestalt verbreitet werde, und daß er demge mäß auch befugt sei, die Verbreitung des abgeänderten Werkes zu verbieten. In demselben Sinne ist das Urteil des R.-G. vom 8. Juni 1912 gehalten, das sich aus die Frage bezieht, ob ohne Einwilligung des Künstlers der Eigentümer des Kunstwerks das selbe abändern könne (Markenschutz und Wettbewerb, 1912, S. 87. R.-G. Z. 79. S. 397). Das Reichsgericht hat dies be kanntlich verneint und in trefflicher Weise begründet. Mit Recht ist von Mittelstädt bemerkt worden, das Urteil des Reichs gerichts sei für die Anerkennung des Persönlich keitsschutzesbahnbrechend (vgl. Mittelstädt, Droit moral im Deutschen Urheberecht, Gew. Rechtsschutz 1913 S. 84 u. f.). Läßt sich bei konsequenter Weiterentwicklung der in diesen Ent scheidungen ausgesprochenen Gedanken in dem zu Eingang ge kennzeichneten Verfahren ebenfalls eine Verletzung des Persön lichkeitsrechts des Urhebers erblicken? Ich habe nicht das geringste Bedenken, das für bestimmte Fälle vorbehaltlos zu bejahen, mutz aber andererseits bemerken, daß es nicht unzweifelhaft ist, ob die Rechtsprechung diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne weiteres anerkennen würde. Niemand hat das Recht gegen den Willen des Verfassers eines anonym veröffentlichten Werkes die Anonymität zu beseitigen und das Werk, ganz gleichviel, ob es noch geschützt ist oder nicht, zu veröffentlichen, jedenfalls nicht bei Lebzeiten des Autors. Aber auch nach seinem Tode muß seinen Erben der Untersagungsanspruch unter allen Um ständen daun zustehen, wenn die Veröffentlichung ge eignet erscheint, sein Ansehen zu mindern oder das Publikum zu täuschen. Nach Mittelstädt ge nügt es schon, daß ein falscher Eindruck über die An schauungen, die Individualität des Urhebers hervorge rufen werden kann. Nehmen wir den Fall, daß ein in den reifen Mannesjahren den Konservatismus vertreten der Staatsmann als junger Student einen anoirymen Aufsatz veröffentlicht hat, in dem er den Lehren des Anarchismus begeister ten Beifall zollt, so muß es unbedingt als eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angesehen werden, wenn diese Abhandlung unter seinem Namen veröffentlicht wird. Genau so liegt aber der Fall, wenn Arbeiten veröffentlicht werden, die dem Cha rakter der später veröffentlichten Arbeiten nicht ent sprechen, minderwertige Schriftwerke aus der Jugend zeit, die noch von einer gewissen geistigen oder künstlerischen Un reife Zeugnis geben, und Ähnliches. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des unlau teren W e ttb e w erb s gesetzes wird sich mitunter gegen das eingangs erwähnte Verfahren einschreiten lassem Zunächst ist es klar, daß wenn der Ver leger, der solche ausgegrabene anonym oder Pseu donym erschienene Sachen auf den Markt bringt, dies dergestalt tut, daß unmittelbar oder auch nur mittelbar bei dem in Betracht kommenden Publikum der Eindruck erweckt werden kann, es handle sich um die vollständige Ausgabe oder um eine von dem Verleger, der als rechtmäßiger Verleger des betreffen den Autors bekannt ist, herrührende Ausgabe, auf Grund des 8 3 U.-W.-G. mit Erfolg gegen ihn vorgegangen werden kann. Das Urteil des O.-L.-G. Colmar vom 27. September 1912 (bei Fuld, Die Rechtsprechung zum Wettbewerbs gesetz, Hannover 1914, Seite 73, Nr. 22), kann in dieser Hinsicht mit Nutzen verwertet werden. Auch das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache kann als Angabe im Sinne des 8 3 aufgefaßt werden. Ebenso kann, wenn die von dem rechtmäßigen Verleger benutzte Ausstattung, von dem Verleger der anonym oder Pseudonym erschienenen Schriftwerke zum Zwecke der Täuschung des Publikums benützt wird, hier gegen vorgegangen werden. Abgesehen von 8 15 des Warenz.-Ges. kommt auch hier speziell 8 1 des U.-W.-G. in Betracht, nachdem die Rechtsprechung des R.-G. in dankenswerter Weise es als sit tenwidrig bezeichnet hat, die Ausstattung eines andern zum Zwecke der Täuschung des Publikums zu be nutzen (R.-G. 28. 1. 1911 bei Fuld, Rechtsprechung, S. 6, Nr. 6). Es darf dann schließlich auf die großzügige Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Sittenwidrigkeit der Benutzung der fertigen Arbeitsleistung des Konkurrenten, um ihm auf seinem eigenen Gebiete Konkurrenz zu machen (Fuld a. a. O., S. 11—12), hingewiesen werden, die in gewissen Fällen, insbe sondere dann, wenn der betreffende Verleger nicht vorsichtig zu Werke geht, mit gutem Nutzen verwertet werden kann; auch 8 16 U.-W.-G. kann unter Umständen Anwendung finden. Es ist dabet auch zu beachten, daß gewisse Bezeichnungen, wie z. B. Klassiker-Ausgaben, Gesammelte Schriften u. dgl. m., eine fest stehende Bedeutung für das in Betracht kommende Pu blikum haben, und daß eine unter diesen Bezeichnungen ange kündigte Ausgabe dieser Bedeutung entsprechen muß. Es darf weiter daran erinnert werden, daß für die Frage der Auslösung des Tatbestandes des unlauteren Wettbewerbes es ganz gleich gültig ist, ob das Angebot an sich wirklich vorteilhaft ist oder nicht, ob, mit andern Worten, der Käufer für sein Geld eine dem Betrag entsprechende Leistung erhält. Es ergibt sich hieraus, daß auch das U.-W.-G. unter Umständen aus das bezeich- nete Verfahren anwendbar ist; — ob aber der Tatbestand des un lauteren Wettbewerbs ausgelöst wird, läßt sich natürlich nur von Fall zu Fall unter genauer Prüfung der Momente der jeweili gen Veröffentlichung feststellen. So wenig erfreulich das Verfahren an sich ist, das hier zum Gegenstand einer nur den Zweck der Orientierung verfolgenden Betrachtung gemacht worden ist, so kann die bisherige Anwendung desselben doch vielleicht dieWir- kung haben, daß die Rechtsprechung aus dem grundsätzlich bereits anerkannten Persönlichkeitsrecht die Konsequenz so zieht, wie dies die französische Rechtsprechung seit geraumer Zeit schon ge tan hat. In Frankreich würde eine Veröffentlichung gegen den Willen des Urhebers oder seiner Erben unter dem wahren Namen des Urhebers auf Grund des Droit moral untersagt werden. Schließlich sei bemerkt, daß die Frage nicht nur für die Urheber und Verleger von Schriftwerken, sondern auch für die Urheber und Verleger von Kunstwerken von Bedeutung ist. Jedermann weiß, wie viele Zeichnungen von Männern, die später die bedeutendsten Künstler des betreffenden Spezialgebietes wurden, in früheren Jahrzehnten ohne Signet veröffentlicht wur den; ich brauche in dieser Beziehung nur au unfern ersten humo ristischen Zeichner, an WilhelmBusch zu erinnern. Das Interesse an einer oberstgerichtlichen Entscheidung der Frage, ob das Persön lichkeitsrecht diesen Veröffentlichungen entgegensteht, ist also in der Tat ein sehr erhebliches. Aus dem französischen Buchhandel. n. (VIII siehe Nr. 226.) Die Lieblingsbücher der geistigen Elite Frankreichs. — Von Waren häusern, Parfumflaschen und benachteiligten Sortimentern. — Neuer Mlnisterialcrlatz betr. Schulbücher. — Novitäten. — Ein Beitrag zur Frage »Gallischer Haß«. Die bekannte Abendzeitung »De Demp 8« hatte an eine be schränkte Anzahl von führenden Persönlichkeiten Frankreichs die Frage gerichtet, welche drei Bücher sie als Ferienlektüre aus suchen würden, wenn sie gezwungen wären, sich auf diese Zahl zu beschränken. Als Lieblingslektüre der Elite würde Mon taigne anzusehen sein, denn sein Name kehrt neunmal in den ciugegangenen Listen wieder. Racine und Flaubert erhielten je weils die gleiche Anzahl Stimmen, d. h. 6. Dann folgen Vol taire mit 5, Victor Hugo und Alfred de Müsset mit 4 Nennungen. 1513*
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