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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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L11, 11. September 191Z. Redaktioneller Teil. >. d. Dlschn. »uchhandil. 9099 IFortsetzung zu Seite MSN,) Darauf läßt der umfangreiche Katalog sicher schließen. Die Kleinhändler aller Zweige, die unter den Warenhäusern und ähn licher Konkurrenz ohnehin schon schwer zu leiden haben, werden durch das Unternehmen des Dürerbundes hart bedrängt werden. Ihre Existenzfähigkeit wird immer fraglicher. Dabet ist es ein schlechter Trost, daß das Blut, das der Dllrerbuud ihnen abzapfen will, zu »kulturellen« Bestrebungen verwandt werden soll. Ich halte die gemeinnützige Vertriebsstelle im Gegenteil für sehr gemeinschädlich. Aber aus Grund der Gewerbeordnung ist dem Dllrcrbund-Unternehmen natürlich nicht beizukommen. Da gegen halte ich es für eine Aufgabe der Handelskammern, auf klärend und warnend zu wirken bei den Fabrikanten, beim Publikum im allgemeinen, und im besonderen bei den Mitgliedern des Dürerbundes. Ich kann mir nicht denken, daß diese in ihrer Mehrheit die Handelspfade des Dürerdundcs mit beschreiten wollen. Nun ist zwar der Buchhandel durch die Gemeinnützige Ver triebsstelle für Hausgeräte nicht direkt bedroht. Dafür ist er je doch Sonderangriffen des Dürerbuudes ausgesetzt. Deshalb, meine ich, sollte der Buchhandel Hand in Hand mit anderen Ge schäftszweigen alle zulässigen Mittel ergreifen zur Bekämpfung der Handelstätigkeit des Dürerbundes. Hamburg, September >913. Justus Pape. Das Recht an Schrift- und Kunstwerken. Von vr. zur. Rudolf Mothes, Rechtsanwalt in Leipzig, (Aus Natur und Geisteswelt, 435. Bändchen) B. G. Teubner. Leipzig und Berlin 1913. Preis gebunden 1.25 ord. Soeben erscheint in der bekannten Sammlung »Ans Natur und Geisteswelt« eine zusammenfassende, gemeinverständliche Darstellung des Urheber-- und Verlags- und Kunstschutzrechtes. Der Verfasser, der Leipziger Rechtsanwalt vr. Mothes, hat hier die Gelegenheit ergriffen, seine glänzende Sachkenntnis, sowohl in theoretischer wie in praktischer Hinsicht, zu beweisen, und mit außerordentlichem Geschick hat er die Materie behandelt. Es sollte eine gemeinverständliche Darstellung werden, und das ist es auch geworden, soweit eben ein Nechtsgebiet, und noch dazu ein so schwieriges, wie es das Urheber- und Verlagsrecht ist, überhaupt gemeinverständlich werden kann. Jedenfalls für Interessen ten, also für die Angehörigen des Buchhandels, ist dieses Büchlein durchaus gemeinverständlich, und zugleich zuverlässig und sehr brauch bar. Der Verfasser wendet sich mit dem Buche auch absichtlich in erster Linie an Schriftsteller und Buchhändler, nicht an Juristen. Nein ju ristische Erörterungen vermied er deshalb. Ob das nun auch alle praktischen Leser durchaus befriedigen wird, ist schwer zu sagen. Einiges scheint mir ein wenig zu knapp weggekommen zu sein, wie zum Beispiel die Frage, wann eine ausschließliche Übertragung des Verlags rechts anzunehmen ist, wie die Mitarbeit an encyklopädischen Unter nehmungen rechtlich zu bewerten ist. Demgegenüber hat vr. Mothes den Inhalt der Gesetze so Mitteilen wollen, wie er nach seiner Er fahrung im Buchhandel lebt. Dieses löbliche Beginnen hat freilich nur ein Bedenken, daß dieses gewohnheitsrechtliche Leben des Gesetzes doch hier und da auf Irrwegen gehen kann, wenn nämlich aus höheren Gesichtspunkten das Gesetz eine andere Auslegung fordert. Aber dies sind kleine wissenschaftliche Bedenken, die sich auf ein paar Klippen des Verlagsgesetzes (Sammelwerke, Herausgeberfrage, Makulaturfrage, ausschließliche Übertragung) beziehen und nicht den außerordentlich günstigen Gcsamteindruck dieses Büchleins wesentlich beeinträchtigen. Namentlich der urheberrechtliche Teil ist ganz vorzüglich dargestellt, und überall ist das Wichtige klar, kurz und knapp gesagt und nament lich an sehr instruktiven Beispielen aus der Praxis erläutert, so daß der Leser sofort weiß, um welche besondere Lagerung der Frage es sich handelt. Verschiedentlich läßt Mothes auch Ausblicke in die künftige Entwicklung des Urheberrechts-Gedankens tun, so in dem kleinen an regenden Kapitel über das Persönlichkeitsrecht des Urhebers. Freilich hätte hier noch klarer hervorgehoben werden sollen, wie schon jetzt in dem Urheberrecht neben dem Jmmaterialgiiterrechtsgedanken der Ge danke des Persönlichkcitsschutzes immer mitwirkt und oft unter der Decke der Erscheinungen wirksam ist. Mothes denkt hierbei aber mehr an ein selbständiges Persönlichkeitsrecht, das nicht mehr unbedingt mit dem Urheberrecht verbunden zu sein braucht. Sehr dankenswert ist weiterhin auch namentlich das letzte Kapitel des Büchleins, das von den »altrechtlichen« Verlagsverträgen handelt, das also darlegt, wie ein Verlagsverhältnis zu beurteilen ist, das vor der Geltung des Reichs- gesebcs von 1901 und des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart worden ist. Aus solchen Verlagsverträgen, die noch in großer Menge in Gel tung stehen, können sich sehr schwierige Rechtsverhältnisse ergeben, und hier zum ersten Male werden diese Dinge kurz und klar für den Ge brauch der Praxis dargestellt. Das Büchlein wird also mit großem Nutzen gebraucht werden können. Jena. vr. Alexander Elster. Kleine Mitteilungen. Zur Beachtung für Zeitungs- und Zeitschriftenverleger. — Nach einer Verfügung des Reichs-Postamts im Amtsblatt Nr. 45 vom 22. Juli tritt vom 1. Januar 1914 in den zur Anmeldung für gewonnene Bezieher vorgeschriebenen Druckformularen — Anmelde verzeichnisse und Lieferungsschreiben — eine erhebliche Änderung ein, indem zu Anmeldungen, für die das Bestellgeld voraus bezahlt ist, und für solche, für die es nicht vorausbezahlt ist, ge trennte und verschiedenfarbige Formulare zu verwenden sind. Die zurzeit im Gebrauch befindlichen Formulare dürfen nach Beginn der Anmeldungen für das erste K a l e n d e r v i e r t e l j a h r 1914 nicht mehr verwendet werden. Ein Abdruck der abgeänderten Formulare befindet sich in dem genannten Amtsblatt. Ergänzt wird diese Verfügung durch eine Mitteilung aus dem »Amtsblatt des Reichs-Postamts« Nr. 55 vom 5. September dahin, daß die Verlagspostanstalten ermächtigt werden, Verlegern, die noch größere Vorräte der jetzt gebräuchlichen Formulare zu den Anmelde verzeichnissen und Lieferungsschreiben über Verlegerexemplare haben, auf Antrag deren Verwendung neben den neuen Formularen (Amtsbl. VI. Nr. 96 vom 15. Juli, Punkt III, Amtsbl. S. 192 ff.) bis spätestens zur Beendigung der Anmeldungen für das vierte Kalendervierteljahr 1914 zu gestatten. Beim Ausbrauchen der älteren Formulare ist vom 1. Januar 1914 ab das vorausbezahlte Orts- und Landbestellgeld in den Anmelde- Verzeichnissen nicht mehr getrennt anzugeben. Der Gesamt betrag des vorausbezahlten Zeitungsbestellgeldes für den Ort und den Landbestellbezirk ist in diesen Verzeichnissen am Schlüsse der Spalte 10 in einer Summe zu vermerken und in der Spalte »Ortsbestellgeld« des Zeitungskassenbuchs zu vereinnahmen. Wegen des rechnungs mäßigen Nachweises des gemeinsam vereinnahmten Bestellgeldes er halten die O.-P.-D. besondere Verfügung. Bestrebungen zur Verminderung von Inseraten in amtlichen Ver öffentlichungen. — Die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg hat in diesem Jahre zum erstenmal versuchsweise die Ein fügung von Inseraten in das Telephonabonnentenverzeichnis zuge lassen, wobei sic sich von der Absicht leiten ließ, die Kosten der Ausgabe des Verzeichnisses zu vermindern. Da jedoch die Übersichtlichkeit des Telephonbuches durch die in demselben angebrachten Annoncen, ein geklebten Blätter und steifen Karten leidet, so hat der Bund öster reichischer Industrieller auf Veranlassung mehrerer Mitglieder in Vorarlberg die Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck ersucht, von der Einrückung von Inseraten in größerem Umfang, insbesondere von der Einfügung von Einlegeblättern, sowie von Kopf- und Fuß leisten in Zukunft abzusehen, was auch die genannte Behörde dem Bunde schriftlich zugesagt hat. Post. — Die Briefsendungcn für Bulgarien werden von jetzt ab wieder über Serbien, die Pakete dagegen noch über Rumänien geleitet. Personalnachrichten. Konrad Hellwig f. — Der ordentliche Professor an der Ber liner Universität Geheimer Justizrat vr. Konrad Hellwig ist am 7. September im Alter von 57 Jahren gestorben. Unter seinen zahlreichen wissenschaftlichen Arbeiten nehmen die Veröffentlichungen aus den Gebieten des römischen und des deutschen bürgerlichen Rechts die erste Stelle ein. Sein Hauptwerk ist das »Lehrbuch des deutschen Zivil prozeßrechts«, das in drei Bänden (1902/09) abgeschlossen vorliegt. Daneben haben besonders seine Monographie »Anspruch und Klage recht« (1900) und sein Werk »Wesen und subjektive Grenzen der Rechts kraft« (1901) bahnbrechend auf vielen Gebieten des Zivilprozesses ge wirkt. Auch den schmierigen Fragen der rechtlichen Stellung des Arztes
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