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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1913
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- 1913-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1913 - Monat1913-09 - Tag1913-09-03
 
 
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                              Redaktioneller Teil. ,8 284, 3. September 1913. daß er weiß, ob ein Schriftwerk für den Nachdruck frei ist oder nicht, und daß er sich nicht nur über die hierfür maßgebenden tat sächlichen Verhältnisse, sondern auch über die entscheidenden Rechtsverhältnisse, insbesondere gesetzliche Schutzfrist unterrichtet.« Soweit gilt es als Fahrlässigkeit. Als Vorsatz aber gilt es, wenn der Verleger oder Redakteur »auch nur das Bewußtsein von der Rechtsverletzung, und das Wollen des Erfolges trotz die ses Bewußtseins« hat, der sogenannte dolus enventuolis. (Vgl. Ur teil des Reichsgerichts vom 15. IV. 1887, Entsch. Str. Bd. XV, Seite 419.) Man sieht also, wie gerade auf dem Gebiete des Ur heberrechts der Begriff der groben Fahrlässigkeit in den Begriff des Vorsatzes übergehen kann, und man sieht daraus zugleich, daß die Rechtsprechung (wie auch die Begutachtung durch die literarischen Sachverständigen-Kammern) geneigt ist, hier immer einen strengen Matzstab anzulegen, weil man es mit Leuten zu tun hat, die berufs- und geschäftsmäßig die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen kennen müssen und deshalb verpflichtet sind, alles zu tun, um ihnen aus dem Wege zu gehen. Ist nun schon die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässig keit hier nicht ganz scharf zu ziehen, so gibt es begreiflicherweise auch recht viele Abstufungen innerhalb des Begriffs der Fahr lässigkeit, was dann von Einfluß ist auf die Abmessung des Schadensersatzes. Da dieser Schadensersatz das einzige Rechts mittel für den Geschädigten ist, wenn es sich um fahrlässige Ur heberrechtsverletzung handelt, so ist in der Höhe dieses Schadens eine gleitende Skala gegeben, die der Leichtigkeit oder Schwere dieser Rechtsverletzung jedesmal angepaßt werden kann. Und dieser Gesichtspunkt ist bei den Gutachten der Literarischen Sach- Vcrständigen-Kammern und auch bei den Reichsgerichtsurteilen bis jetzt immer maßgebend gewesen. Man sucht sich hier mit dem Betrage des Schadensersatzes den wirtschaftlichen und ethischen Umständen anzupassen, die in dem einzelnen Falle vorliegen. Und es ist ganz erklärlich, daß hier, wo das Gesetz versagt und Wohl auch versagen muß, die modernen Auslegungsregeln, die nach der Verkehrssitte, nach dem Zweck der Rechtsgeschäfte und nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Vorgänge fragen, von ganz besonderer Wichtigkeit sind. Es ist gut, das es so ist, denn je weiter diese vernunftgemäße wirtschaftliche Rechtsprechung sich Geltung verschafft, umsomehr muß sie der besonderen Lagerung des einzelnen Falles gerecht werden können. Damit ist aber auch zugleich ein Mittel gegeben, bei fahr lässigem Nachdruck, der entschuldbar ist, die Schadensersatzforde- rnng so niedrig wie möglich zu halten. Denn da es sich um an gemessene Entschädigung handeln soll, und der »Schaden« meist nicht ziffermäßig nachgewiescn werden kann, so hat es der Richter in der Hand, den Nachdrucker, dem sehr viel entlastende Momente zur Seite stehen, ganz glimpflich fortkommen zu lassen. Nun hat man aber gesagt, daß dem Berechtigten, wenn seine Arbeit nachgedruckt wird, ein Schaden gar nicht erwachse, und daß es sich nur um entgangenen Gewinn handle. Hier ist es wieder Ebner, der z. B. in einem Aufsatz in der »Juristischen Wochenschrift« Nr. 18, vom 15. Mai 1913, einen grundlegenden Unterschied konstruieren und das Forderungsrecht dem Be rechtigten dadurch aus der Hand schlagen will, daß er zeigt, wie gerade der, der am meisten durch Nachdruck geschädigt wird, den größten Gewinn durch wiederholte Forderung von Nachdruck honorar machen könne. Dies ist aber durchaus nicht so paradox, wie Ebner es angesehen wissen will. Vielmehr handelt es sich, wenn das Gesetz von Schaden redet, auch immer um entgangenen Gewinn, und dem Autor, dessen Werk immer und immer wieder abgedruckt wird, ohne daß man ihm etwas dafür bezahlt, entgeht ohne Zweifel der Gewinn, den ihm das Gesetz zubilligen will. Auch hier sagt nun die gegnerische Meinung wieder, daß so- uudsovicle dieser Nachdrucker den Nachdruck nicht begehen wür den, wenn sie wüßten, daß sie ihn bezahlen müßten. Mit dieser Argumentation ist aber nichts auszurichten, denn wenn einmal das Gesetz dem Urheber ein ausschließliches Recht gibt und den Nachdruck verbietet, so tut es dies eben aus wirtschaftlichen Grün den für den Verfasser, der ja über seinen Beitrag immer wieder frei verfügen darf, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen ihm im Wege stehen. Nun liegen aber die wirtschaftlichen Verhältnisse so, daß es ganz üblich ist, seine geistigen Erzeugnisse, soweit nicht einem anderen daran ausschließliche Rechte übertragen werden, so lange zu verwerten, wie es nach der Lage des Gesetzes angeht. Es hat sich demgemäß nicht nur die für alle Beteiligten zweckmäßige Gewohnheit herausgebildet, Zweitdrucke von Artikeln aus Tages zeitungen zu niedrigem Preise zu verkaufen, also an Redaktionen, die nicht so viel wie die großen Tageszeitungen anlegen wollen und können (aber ganz gern gute Beiträge abdrucken, auch wenn sie schon anderweitig erschienen sind), und ebenso hat sich ein Kartell lyrischer Autoren gebildet, das in rechtlich geschützter Organisation dafür sorgt, daß jeder Abdruck eines Gedichtes oder Liedes honoriert wird. Ich habe ja schon an anderer Stelle (auch im Börsenblatt) ausgeführt, daß sich hier aus der Grund lage des Urheberrechtsgesetzes ein Rechtsgrundsatz ausgebildet hat, den ich als den Grundsatz vom steigenden Umsatznutzen be zeichnet habe. Danach soll ja der Gewinn für den Verfasser wie für den Verleger steigen, je mehr Exemplare von einer Schrift verbreitet werden. Das Prinzip der, Tantiemen stimmt damit überein und ebenso die Zwangslizeuz des K 22. Und wenn nun jede ungerechtfertigte Bereicherung, jede unerlaubte Handlung, die einen anderen schädigt, das heißt auch Gewinn entzieht, jede Steuerdefraudation, jeder Versuch, sich rechtswidrige Vorteile auf der Eisenbahn, im Verkehr usw. zu verschaffen, mit einer Er höhung des Entgeltes bestraft wird, so ist es nicht einzusehen, warum im Urheberrecht es unangemessen sein soll, bei unerlaub tem Nachdruck von dem Rechtsverletzer eine höhere Summe als Schadensersatz zu fordern, als er hätte bezahlen müssen, wenn er die betreffende Arbeit ordnungsmäßig durch Vertrag erwor ben hätte. Es sind durchaus wirtschaftliche und rechtspolitische Gründe, die hier mitsprechen. Durch diese Erhöhung der Entschä digung bei dem Ertappen auf krummen Wegen soll ja eben vor diesen krummen Wegen gewarnt werden. Und andererseits sprechen die rechtspolitischen und wirtschaftlichen Gründe für eine milde Ansetzung »angemessener« Entschädigung, wenn eben eine milde Handhabung am Platze ist und die Angelegenheit durch die Zahlung des üblichen Honorars erledigt zu werden verdient. Es kommt ferner hinzu, daß eine große Zahl von Ur- heberrechtsberletzungen geschieht, ohne daß der Berechtigte je Kenntnis davon erhält. Deshalb müssen die, die ertappt wer den, durch die höhere Entschädigung str die Fälle mit büßen, in denen sie selbst oder andere nicht ertappt werden. Denn es han delt sich hier um die Durchführung eines gesetzlichen Grundsatzes: der Berechtigte soll zu seinem Recht, das ihm das Urhebergesetz verleiht, tatsächlich kommen. Damit sind wir schon näher an die Frage herangerückt, ob im besonderen Falle das geforderte Nachdruckhonorar (dies ist ein vereinfachter und recht guter Ausdruck an Stelle der gesetz lichen Formulierungen »Schadensersatz« und »Butze«) zu hoch ist oder nicht. Eine Kommission aus Schriftstellern, Verlegern und Re dakteuren hat am 16. Mai 1967 beschlossen, daß str den Nachdrnck von Prcsseartikeln bis zu 25 Pro Zeile gefordert werden darf und daß das Nachdruckhonorar str Gedichte auf 56 -Z pro Zeile erhöht werden kann. Wer höhere Honorarsätze erhalten hat, etwa aus Würdigung der besonderen Güte seiner Arbeit, der könne auch mehr verlangen. Allgemein hat man ihm auch weiter str die Mühewaltung, die er durch die Verfolgung des Nach druckes sowohl wie die Kontrolle zur Wahrung seines Rechts auf- gewcndet hat, einen besonderen Betrag zugemessen. Einmal hat das Reichsgericht sogar unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Falles (1. Oktober 1989, V. 497. 69) einem Nebenkläger str Bemühung, Unkosten usw. 2868 Buße zugebilligt. Die Frage, wie hoch das Nachdruckhonorar fein kann oder sein darf, hängt also von sehr vielen Einzelheiten ab, nämlich von der Be deutung und Verbreitung des Unternehmens, das die Arbeit ab gedruckt hat, weiter von der Art und dem Matze des Verschul dens, das hierbei zutage getreten ist, weiter von der Unbescholten heit oder Bescholtenheit des Urheberrechtsverlctzers, also ob es sich um einen einmaligen Ausnahmefall, oder um ein beständiges Streifen an dem Zaune der Gesetzesübertretungen handelt, weiter auch von der wirtschaftlichen Lage, in der sich einerseits der Be rechtigte, anderseits der Verletzende befindet, und ich habe schon oben ausgeführt, warum die Praxis des Reichsgerichts und die Ansichten der Literarischen Sachverständigen-Kammern, bei Ur«
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