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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1913
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- Deutsch
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Nr. 204. MMKrdMaM »diesem Falle gegen 5 Mark Anschlag für jedes Exemplar, r^nic^t angenommen.-Beiderseitiger Erfüllungsort ist Le'.pzig ^ U- Leipzig, Mittwoch den 3. September 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Entschädigung bei Nachdruck. Von vr. Alexander Elster, Jena. Im Sprechsaal des Börsenblattes ist von verschiedenen Sei ten neuerdings die Frage kurz erörtert worden, ob die Forderung eines Schadensersatzes von 20ll-tt für den unberechtigtenNachdruck eines Liedes in einer Sammlung angemessen sei oder nicht. Ohne auf die einzeln geäußerten Meinungen einzugehen, ergibt sich zu nächst, daß auch in beteiligten Kreisen die Ansichten über die Rechtslage in Nachdrucksfällen noch unklar sind. Und so scheint es geboten, diese Dinge einmal ganz allgemein zu erörtern. Da bei herrscht nicht so sehr Unklarheit gerade darüber, ob und wann ein Nachdruck ein unberechtigter ist, sondern vielmehr, welche Rechtsfolgen bei einem unberechtigten Nachdruck eintrelen können. Ich übergehe also alle die Sätze, die als allgemein be kannt gelten dürfen, über den Schutz des geistigen Eigentums, die Schutzfrist usw. über diese Dinge bestehen ja auch in dem Fall, von dem wir ausgehen, keine Zweifel. Auch der Fall selbst läßt sich nach dem vorliegenden Material nicht beurteilen, weil wichtige Angaben, die zu seiner Physiognomie gehören, nicht mit geteilt sind. Worauf es aber im besonderen ankommt, ist die Frage, wie weit bei einem fahrlässigen Nachdruck die For derung eines Schadensersatzes berechtigt ist. Da macht nun das Urhebergesetz selbst einen Unterschied. Nach K 38 wird nur die vorsätzliche Begehung eines Nachdruckes bestraft (mit Geldstrafe bis zu 3000 -kt). Nach Z 36 aber steht dem Berechtigten die Forderung auf Schadensersatz sowohl in den Fällen vorsätzlicher wie in den Fällen fahrlässiger Urheberrechts verletzung zu. Daran knüpfen sich noch weitere Folgen: bei fahr lässigem Nachdruck, der hiernach nicht bestraft werden kann, kann natürlich auch nicht auf Einziehung der zu dem Nachdruck ge brauchten Platten usw. erkannt werden, und die Forderung des Berechtigten ist keine Buße im Sinne des Strafrechts und des Urheberrechts, sondern eben nur eine Schadensersatzforderung. Was dabei unter Schadensersatz zu verstehen ist, werden wir später sehen. Nun behauptet z. B. der Nachdrucker gern, daß es sich um einen fahrlässigen Nachdruck handle, nämlich in all den Fällen, wo er nicht absichtlich einen Nachdruck hat begehen wollen, son dern wo er sich nur über die Rechtslage geirrt oder die Sache ge nügend nachzuprüfen fahrlässigerweise vergessen hat. Hier setzen also schon die Zweifel ein. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (BGB. A 276) handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Auf die Praxis des Verlegers übertragen, würde das also etwa folgendes bedeuten: bietet mir ein Autor ein Werk an, und dieses stellt sich später ganz oder teilweise als ein unberechtigter Nachdruck dar, von dem ich als Verleger keine Ahnung hatte, so habe ich fahrlässig gehandelt. Und nur der Grad dieser Fahr lässigkeit ist verschieden, je nachdem, ob es sich um einen mir als zuverlässig bekannten Autor oder um einen gänzlich unbekannten, dessen Qualitäten zweifelhaft sein können, handelt. Vorsätzlich ist dieser Nachdruck nicht. Schon anders wird der Fall, wenn ich als Verleger eine Anthologie herausgebe, bei der es gerade darauf ankommt, die bestehenden Urheberrechte zu prüfen und nicht zu verletzen. Wird mir eine solche Anthologie von einem B-rsevblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang. mir als ganz zuverlässig bekannten Verfasser angeboten, der mir außerdem sagt, daß er die Schutzsreiheit der einzelnen Teile des Werkes festgestellt habe, so liegt auch nur Fahrlässigkeit, und zwar eine recht geringe, vor, wenn ich als Verleger dieses Werk ohne weitere Nachprüfung drucken lasse und es sich später herausstellt, daß sich ein unerlaubter Nachdruck darin befindet. Beschäftige ich mich aber als Verleger mit der Herausgabe solcher Samm lungen, und ist mir die Zuverlässigkeit dessen, der das Material sammelt, nicht über jeden Zweifel erhaben, so wird die Urheber rechtsverletzung, die dabei etwa vorkommt, nicht mehr als eine fahrlässige angesehen werden können. Denn da es bei dem Druck einer solchen Sammlung von bereits gedruckten Geisteserzeugnissen gerade darauf ankommt, genau die Schutzsreiheit des einzelnen Bestandteiles zu prüfen, so muß der Betreffende, wenn er sich einer solchen genauen Prüfung entschlägt, damit rechnen, daß er mög licherweise oder aller Wahrscheinlichkeit nach, Urheberrechts-Ver letzungen begehen wird. Hier wird man also den Begriff des Vorsatzes nicht mehr ausschalten können. Wenn nun z. B. Ebner, der in seinen Kommentaren und son stigen Aufsätzen, meist unter unverkennbarem Hervorkehren des zeitungsverlegerischen Standpunktes, behauptet, der Nachdruck von Zeitungsartikeln werde fast immer in dem Glauben vorge nommen, daß diese Artikel frei sind, und wenn er darauf seine Ansicht gründen will, daß es sich dabei Wohl fast nie um vorsätz liche Urheberrechtsverletzung handelt, so ist er m. E. im Irrtum. Wer tagtäglich mit diesen Dingen zu tun hat und in wessen Be rufstätigkeit es gerade auf die Kenntnis ankommt, ob und welche Beiträge er ohne besondere Legitimation Nachdrucken darf, der befindet sich dauernd in dem Stadium der Möglichkeit einer Ur heberrechtsverletzung, und die »im Verkehr erforderliche Sorg falt« ist hier etwas viel Strengeres! Denn es ist etwas ganz anderes, ob man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ganz all gemein anwendet, ohne eine besondere Gefahr ahnen zu können, oder ob man mit eben dieser Gefahr, die es ab zuwenden gilt, dauernd spielt und dabei die Sorgfalt außer acht läßt. Das ist geradeso, wie wenn ich mit jemand in Kampfes- stellung bin, und die Schußwaffe geht los, ohne daß ich es gerade in dem Augenblick beabsichtigt hätte. Jener laxeren Auffassung gegenüber darf Wohl auf die Ausführungen von Köhler hinge wiesen werden, der in seinem Urheberrecht Seite 376—77 als Er klärung vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung folgendes sagt: »Es genügt das Bewußtsein, daß eine Darstellung in den Kreis eines fremden Schriftwerkes eingreift, dies braucht sich nicht zu dem Bewußtsein auszubreiten, daß die Darstellung in den Kreis eines fremden Schriftwerk r e ch t e s eingreist, sondern es ge nügt, wenn der Täter jenes Bewußtsein hat, verbunden mit der bewußten Pflichtwidrigkeit, sich in ein außerhalb seiner stehendes Bereich einzudrängen, ohne sich versichert zu haben, ob dieses außerhalb seiner Person stehende Bereich ein menschlich gemeinsa mes oder ein menschlich gesondertes ist.« Köhler hat hier ja den ab schreibenden Verfasser im Auge, aber mutatis nmt-rnäm kann man dies auch auf den abdruckenden Redakteur oder Verleger an wenden, und kommt dann zu dem Standpunkt, dem ich oben Ausdruck gab. Auch Riezler »Deutsches Urheber- und Erfinder recht« I. Seite 122, äußert sich ähnlich, indem er sagt: »So ist z. B. jedem Verleger schon vermöge seines Berufes zuzumuten, ttgg
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