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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1913
- Strukturtyp
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- 1913-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1913
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- Deutsch
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8592 Börs-Nbl-It s. d, Dtschn, Buchhandel. Redaktioneller Teil. 2V0, 29. August 1913. Personalnachrichten. Gestorben: am 26. August iiu Nieseugebirge nach kurzem, schwerem Leiden im 60. Lebensjahre Herr Verlagsbuchhändler E ni i l Hübner aus Bautzen. Der Verstorbene, der schon lauge Jahre in der Buchhandlung von Eduard Rühl in Bautzen gearbeitet hatte/ trat nach dem am 25. September 1883 erfolgten Ableben seines Schwiegervaters Ehr. Eduard Nühl dessen Witwe Frau Emma Nühl als Prokurist in der Leitung des Geschäfts zur Seite. Am 1. Januar 1889 übernahm er das ganze Ge schäft, Verlag und Sortiment, und führte beide Zweige gemeinsam weiter, bis er am 1. Januar 1893 das Sortiment an Richard Wilhelm Maelzer verkaufte und sich den Verlag unter der Firma seines Namens vorbehielt, der durch das große, vielfach prämiierte und mit Ehreu- diplomcn ausgezeichnete Lehrbuch der Uhrmachcrei von Claud. Saunier allgemein bekannt geworden ist. Nach einem arbeitsreichen Leben hat ihn jetzt der Tod, wie cs scheint auf einer Urlaubsreise, ganz plötzlich ereilt. Gestorben ferner: am 17. August nach schweren Leiben im Alter von 53 Jah ren Herr Friedrich Stritter, Inhaber der Buchhandlung seines Namens in Heilbrvnn. In Gemeinschaft mit Ferdinand Keßler aus Kassel erwarb Fried rich Stritter, ein Sohn des sonnigen Wiesbadens, am 1. Januar 1890 das alte 1688 gegründete Geschäft von Johann Krehl, das damals im Besitz von Ernst Becker war und von den Gesellschaftern unter der Firma Ernst Beckers Buchhandlung (Stritter L Keßler) fortgesetzt wurde. Am 1. Juli 1901 trat Keßler aus, und Stritter übernahm das Geschäft allein, dem er seinen Namen als Firma gab; nach seinem jetzt erfolgten vorzeitigen Abscheiden wird seine Witwe das Geschäft unter Assistenz eines Gehilfen fortsctzeu. SpreWol. Aus der Praxis des Antiquariats, und Sortimentsbuchhandels. <VgI. Nr. 183.) In den beiden angeführten Killten ist die Rechtslage m. E. folgende: 1. Dieser Fall ist zweifellos der kompliziertere. Die einzige Mög lichkeit für den Sortimenter wäre wohl die, den Kauf auf Grund des § 119 des B. G.-B. anzufechten. Er war bei der Abgabe seiner Willens erklärung (Bestellung) über deren Inhalt offenbar im Irrtum und würde sie »bei Kenntnis der Sachlage« nicht abgegeben haben. Nur müßte er allerdings dem Antiquar den ihm durch die Anfechtung ent stehenden Schaden (Portoauslagen usw.) nach § 122,1 des B. G.-B. ersetzen. Ich glaube nicht, daß man diese Schadensersatzpflicht unter Hinweis auf § 122, 2 des B. G.-B. verneinen kann, da der Antiquar die durch das Vorliegen noch einer Offerte bedingten besonderen Um stände nicht gekannt hat. Auch durfte er wohl trotz des.Wortes »kom plett« annehmen, daß dem Sortimenter, als Buchhändler, bekannt war, daß von dem betr. Werk nur der erste Band erschienen ist. Ob der Sortimenter seinem Kunden gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wird wesentlich davon abhängen, ob er durch sein Ver halten bei diesem nicht etwa die Meinung hcrvorgerufen hat, es handle sich tatsächlich um ein mehrbändiges Werk. Übrigens ist noch § 121 des B. G.-B. zu beachten, wonach die Anfechtung »unverzüglich«, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muß. 2. Das B. G.-B. schreibt für den Abschluß des Kaufvertrags keine bestimmte Form vor. Die Offerte des Sortimenters konnte also seitens des Gutsbesitzers auch durch eine sog. »konkludente Handlung« angenommen werden, wie sie in dem Ausschneiden des Buches wohl zu erblicken ist. Denn nur um Stichproben zu machen, wäre das Auf schneiden nicht nötig gewesen. Das Buch war in das Eigentum des Gutsbesitzers übergegangen. Nun bestimmt aber 8 459 des B. G.-B., daß der Verkäufer einer Sache dem Käufer dafür haftet, daß die Sache nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit mindern. Das würde zweifellos der Fall sein, wenn in dem Adreßbuch z. B. wichtige Güter fehlten. Man könnte dann dem Käufer nicht zumuten, das un taugliche Buch zu behalten, müßte ihm vielmehr das Recht zusprechen, nach § 462 des B. G.-B. Rückgängigmachung des Kaufes zu verlangen. Diese Bestimmungen sollen jedoch nicht die Möglichkeit bieten, den Ver käufer zu schikanieren: daher erklärt 8 459 des B. G.-B. noch, daß eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit nicht in Betracht komme. Da dies hier zuzutreffen scheint, wird der Sortimenter die Rücknahme des Buches ablchnen können. Ob cs sich freilich lohnt, des wegen einen Prozeß zu führen, ist eine andere Frage; ein »magerer Vergleich« ist hier vielleicht, wie auch im ersten Falle, besser als ein »fetter Prozeß«. Vieles ist dabei Auslcgungssache, und es könnten sich auch bei näherer Betrachtung Umstände ergeben, die die Angelegenheit in anderem Lichte erscheinen lassen. Übrigens dürften ähnliche Fälle in der Praxis des Sortiments schon öfter vorgekommen sein. Es wäre interessant, zu hören, welche Erfahrungen die betr. Sortimenter dabei gemacht haben. Karl Illing, Handelslehrer an der Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Reklamationsrecht bei Versteigerungen. Aus der Auktion Stocky kaufte ich gegen entsprechende Limite für 18.— und 10 Aufgeld — 19.80 eine farbige Napoleon-Kari katur. Nach Empfang stellte sich heraus, daß das Exemplar eine (minder wertige) verkleinerte Kopie des Originals ist. Ich sandte das Bild der Auktionsfirma zurück, die aber Annahme verweigerte, mit dem Hinweis auf die dem Katalog vorgedruckte Bemerkung: »Die Blätter werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich befinden. Durch die öffentliche Ausstellung ist jedermann (?) Gelegenheit geboten, sich von dem Zustande der zur Versteigerung gelangenden Objekte zu unter richten. Reklamationen wegen irrtümlicher Angaben im Katalog können daher nach erfolgtem Zuschlag keinerlei Berücksichtigung finden.« Meines Erachtens kann diese Bedingung doch nur für die bei der Auk tion anwesenden Käufer Geltung haben, nicht aber für Ansteigerer, die brieflich ihre Limiten abgeben. Oder kann eine derartige Auktions- »bedingung« ein für allemal ein Freibrief für inkorrekte Angaben sein? Bei der Wichtigkeit dieses Falles bitte ich um Aussprache. Die betr. Katalognummer ist mit der Anmerkung versehen: »Bunter Stich. Kari katur a. d. damaligen Zeit«, unterstützt also m. E. die Annahme, daß es sich nur um ein Original handeln könne. ^1. ?. Da der Herr Einsender in seinem Begleitschreiben bittet, daß auch die Redaktion zu der Sache Stellung nehmen möchte, so wollen wir kurz unsere Ansicht dahin aussprechen, daß durch die dem Katalog vorgedruckte Bemerkung die Mängelrüge innerhalb angemessener Frist in diesem Falle nicht ausgeschlossen wird. Ankündigungen in Anti quariats- und Auktionskatalogen haben in allen Fällen den Tatsachen zu entsprechen und müssen als Grundlage für den Abschluß des Kauf geschäftes gelten. Ob und inwieweit die Gelegenheit zur Vorbcsich- tigung die Reklamation anwesender Käufer ausschließt — bei nicht sofort erkennbaren Fälschungen würde nach unserer Meinung der An tiquar auch nicht von seiner Haftung entbunden sein —, soll dahin gestellt bleiben; der n i ch t anwesende Käufer, derjenige also, dem die Gelegenheit, sich von dem Zustande der zur Versteigerung gelangenden Objekte zu unterrichten, nicht geboten ist, geht jedenfalls ftzines Rech tes auf Reklamation in angemessener Frist durch eine so allgemein gehaltene Bemerkung nicht verlustig. Schwieriger läge der Fall, wenn die versteigernde Firma mit Bezug auf die einzelne Num mer, in diesem Falle also die Napoleonkarikatur, die Erklärung im Katalog abgegeben hätte, daß sie keine Haftung übernehmen könne, da es dann Sache des Käufers gewesen wäre, sich die fehlende Sicherheit betreffs Art und Beschaffenheit des Stiches anderweit zu beschaffen. Das ist nicht geschehen, und die Bemerkung: »Karikatur a. d. damaligen Zeit« kann nur dahin verstanden werden, daß der Stich aus dem Na- poleonischen Zeitalter stammt. Entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen, so muß der Reklamation Folge gegeben werden. Red. »Per Erpreß senden... Eine österreichische Firma bestellt in Leipzig für ca. 8 »Adressen« mit dem Vermerk »Per Expreß senden«. Die Leipziger Firma sendet die Adressen als Drucksache wohl mit dem Vermerk »Per Expreß«, doch nur einfach frankiert. Die Drucksache kommt also zu spät an. Wir remittieren die Adressen sofort und bitten um Rück nahme derselben, indem wir den Fall darlegen. Der Verlag antwortet, daß er korrekt den Vermerk »Per Expreß« gemacht habe: »in Deutsch land kann man per Eilboten expedieren, ohne die Gebiihr hierfür zahlen zu müssen«. Die Rücknahme wurde von Anfang an, trotz An suchens und Betonens unseres Rechts, verweigert. Kann der auslän dische Buchhändler nicht verlangen, daß der Verlag die Bestimmungen des Landes, nach dem er expediert, kennt, noch dazu wenn es sich um Österreich, eiueu Hauptabnehmer deutscher Literatur, handelt?
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