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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1913
- Strukturtyp
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- Band
- 1913-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 187, 14. August 1913. Nischen Ausstattnng gern konstatieren, das; mit dem Jubiläumsbande wohl das Hübscheste erreicht wurde, was man von einem der Kunst dienenden Lexikon erwarten kann. Wie ungemein schwer eine solche Niesenaufgabe zu lösen ist, wird außer dem Verfasser auch vielen anderen bekannt sein. Auch wenn man sich hier und da in diesem Kunst jahrbuch wohl manches anders und auch besser vorstellen könnte, wenn besonders der lexikalische Teil nicht jene betrübende Lückenhaftigkeit aufweiscn möchte, für die freilich der Herausgeber nicht immer verant wortlich zu machen ist, so muß man das Geleistete doch anerkennen und wünschen, daß das Buch dem Künstler, Kunstfreund und Interessenten gute Dienste leisten möge. Da es seinem praktischen und instruk tiven Werte nach vielfach noch nicht genügend gewürdigt wird, dürfte sein Inhalt an dieser Stelle besonders interessieren. Dem Geleitwort des Herausgebers folgen die Erklärungen der in diesem Falle vielfach notwendigen Abkürzungen. Dann kommt das Bild des Deutschen Kaisers nach einem Gemälde von PH. Laszlo, dem sich ein sehr inter essanter Aufsatz über die Entwicklung der deutschen Kunstmuseen in den 25 Jahren der Negierung Kaiser Wilhelms II. von Wilhelm Bode, dem Generaldirektor der preußischen Sammlungen, anschließt. Es folgen weiter die Hof- und Staatsbehörden der Kunstvermaltung im Reich, in den Bundesstaaten, in Österreich und der Schweiz, die Biblio theken, Lehrstätten, Akademien, Technischen Hochschulen, Universitäten, Kunst- nnd Kunstgewcrbeschulen, die Sammlungen, Kirchenschätze, Interessengemeinschaften, die Schriften zur Kunst, Periodika und end lich das Verzeichnis der deutschen bildenden Künstler und Künstlerinnen der Gegenwart, sowie im Anschluß daran das der Kunstgelehrten, Kunstschriftstcller und Kunstschriftstellerinnen. Ein Anhang ist den Kunstverlegern, Kunsthändlern und Kunstsalons gewidmet. Wie man sieht, ist der Inhalt reich und vielumfassend und gibt ans eine Menge einschlägiger Fragen, die den Künstler und Kunstfreund, den Gelehrten, kurz alle berühren, die je mit den praktischen Dingen der Kunst zu tun haben, vortreffliche Auskünfte. Besonders der Buch- und Kunsthändler wird aus seinen Spalten manche wertvolle Anregung erhalten, denn schon allein über die Muscumsvorstände, die Kunstpflegestätten und die Privatsammlungen der verschiedensten Städte orientiert zu sein, ist von unschätzbarer Wichtigkeit und macht das Buch zu einem fast unentbehrlichen Hilfsmittel in der Geschäfts- bibliothck. Warum Drcßler in seiner Inhaltsangabe von einer Rang liste deutscher Künstler spricht, ist nicht recht einzuschen. Vor allem ist cs falsch, weil er ja in der Tat, und das ist gut so, keine Rangliste gibt, sondern, wie man cs nicht anders erwarten durfte, ein alphabetisches Verzeichnis, dessen Unvollständigkeit in der Hauptsache wohl in der geradezu rührenden Saumseligkeit der Herren Künstler begründet ist. Selbstverständlich können diese Ausstellungen den Wert des im großen nnd ganzen glücklich gelungenen Werkes durchaus nicht beeinträchtigen, und es steht zu hoffen, daß auch die Jubiläumsausgabe zu den alten Freunden des »Dreßler« neue hinzugewinnen wird. Arthur Dobsky. Kleine Mitteilungen. Ix. Die »letzte Bilanz« und ihre Bedeutung für die Haftung neuer Gesellschafter. — In einer seiner letzten Entscheidungen hat sich das Reichsgericht darüber ausgesprochen, ob und inwieweit ein neueinge- tretener Gesellschafter unter Berufung auf die ihm vor seinem Eintritt vorgelcgte »letzte Bilanz« seine Haftung für frühere Verbindlichkeiten abzulehncn vermag. Ausgehend von der Erfahrungstatsache, daß der in eine Gesellschaft Neueintretende sich nur auf Grund dieser Bilanz ein klares Bild von der Vermögenslage einer Gesellschaft verschaffen kann und daß die Bilanz fast stets für den Eintritt bestimmend gewesen sein wird, gelangt das Reichsgericht unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu dem Ergebnis, daß der neueingetretene Gesell schafter für solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu haften braucht, die ihm aus dieser Bilanz nicht ersichtlich gewesen sind. Der Fabrikant Sch. in Stuttgart war durch Vertrag vom 15. April 1903 in eine Stuttgarter offene Handelsgesellschaft der Möbclbranche als neuer Gesellschafter eingetretcn. Entscheidend für seinen Beitritt war die Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 1902 gewesen, die ihm günstig erschien. In dieser Bilanz war aber eine Darlehnssumme nicht erwähnt gewesen, die von der offenen Handelsgesellschaft einer be freundeten Firma gewährt worden war. Diese Darlehnssumme mar zwar »wegzcdiert« morden, die Gesellschaft hatte aber den Zessionären gegenüber für den Eingang der Darlehnsforderung selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen müssen, was in der Bilanz auch nicht zum Aus druck gebracht war. Als später immer wahrscheinlicher wurde, daß die Gesellschaft aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden würde, klagten die früheren Gesellschafter gegen den neu eingetretenen Gesellschafter Sch. auf Feststellung, daß er eventuell aus dieser Bürg schaft gleichfalls hafte. Sch. lehnte seine Haftung ab unter Berufung auf die ihm vor seinem Eintritt vorgelegte Bilanz, in der die Bürg- schaftsvcrpflichtung der Gesellschaft nicht erwähnt gewesen sei. Das Landgericht Stuttgart entschied, daß der Beklagte mithafte: ebenso er- Verantwortlicher Redakteur: Emtl Thomas. — Verlag: Der Börsen Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der 5 kannte das Oberlandesgericht Stuttgart. Das Reichsgericht dagegen hat das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben, indem cs über die Haftung des neu cingctretenen Gesellschafters nach der Bilanz folgende Ausführungen gegeben hat: Die Revision des Beklagten ist begründet, da das Berufungsgericht der dem Beklagten vor seinem Eintritt vor- gclegten Bilanz nicht die Bedeutung beigemessen hat, die ihr zukam. Es handelte sich bei der Vorlegung der Bilanz doch darum, den Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft zu vereinbaren und die Höhe seiner Einlage zu bemessen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß sich der Eintretende aus solchem Anlaß nicht ein völlig klares Bild der Vermögenslage der Gesellschaft zu schaffen sucht. Dabei kann es ihm nicht allein darauf ankommen, die Höhe der Einlagen der bisherigen Gesellschafter zu erfahren, sondern auch daran muß ihm gelegen sein, Schulden und Forderungen der Gesellschaft kennen zu lernen, sie gegen einander abzuwägen und danach seine Entschlüsse zu fassen. Zu diesem Zwecke war dem Beklagten die Bilanz auch vorgelegt worben, die für ihn bestimmend war, 150 000 Mark in die Gesellschaft einzulegen. Der Beklagte hatte aber damit ein Recht erworben, sich darauf zu ver lassen, daß dieser Stand des Gesellschaftsvermögens nicht noch nach träglich eine erhebliche Verschiebung erfahren konnte infolge eines Rechtsvorganges, der in der Vergangenheit lag, den man dem Beklagten nicht mitgetcilt hatte und für den man aus der Bilanz selbst irgend einen Anhalt nicht zu entnehmen vermochte. Eine die Sachlage ver anschaulichende Buchung wäre aber sehr wohl möglich gewesen. Des halb erfolgte die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. (^. 2. II. 164/13.) (Urt. vom 12. VI. 1913.) Post. — Nachdem die regelmäßigen Bahn- und Schiffsverbindungen nach Konstantinopel über Constantza im früheren Umfange wieder- hcrgestellt sind, wird auf diesem Wege außer der Briefpost auch die Paketpost nach der Türkei wieder wie vor der Verkehrsunterbrechung befördert. SprechsM. Feriengedanken eines Sortimenters. lVgl. Nr. 146 u. 181.) In Nr. 146 und Nr. 181 wird das dringende Verlangen nach tüchtiger Vertretung in der Führung von Sortimentsgeschäften bei einem notwendigen Urlaub oder für Fälle schwerer Krankheit oder des Todes laut. Herr S. schlägt als Stellennachweis für diese schwie rige und verantwortliche Arbeit die Gehilfenorganisation vor, wäh rend Herr H. L., dem Rate seines zu Scherzen neigenden Kollegen folgend, auf den Deutschen Verlcgerverein hinweist. Eine solche Veränderung bzw. vorübergehende oder dauernde Ver tretung in der Geschäftsleitung kann sich bei gebotener Gelegenheit auch zu einer großen Bedeutung für die Fortentwicklung des Betriebes selbst gestalten, denn nicht zum ersten Male hat frische äußere An regung auf altgewohnte, ermüdete Handhabung belebend und anregend cingewirkt. Bei der Auswahl eines Vertreters, den man durch die Übergabe der Gcschäftsleitung in die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft seines geschäftlichen Wirkens und Wollens einweiht, muß man neben der Brauchbarkeit noch auf die unbestechliche Redlichkeit und Pflichttreue des Vertreters achten. Wie und wo kann man eine geeignete Kraft, die allen diesen An forderungen entspricht, selbst auffinden? Durch Inserate? Geben sie Gewähr? Ich denke, es gelten auch hierin als die besten Berater, wie in allen Sortimcnternöten und -fragen, die vielvcrkanntcn Kommis sionäre und Barsortimenter. Ihnen liegt am Weiterkommen ihrer Geschäftsfreunde, und aus eigner Erfahrung kann ich berichten, daß hier bei solchen Anfragen stets Rat geschafft wurde, und daß man dabei auch keine Mühe scheute. Den Kommissionären und Barsortimentern sind in den meisten Fällen sowohl einzelne Geschäftsbetriebe als auch die dafür geeigneten Gehilfen bekannt. Sie können deshalb auch in der Regel einige Bürgschaft für paffende Vertretungen und Mit arbeiter übernehmen. Nun möchte ich gleichzeitig die Gelegenheit benutzen und die Herren, die Gehilfen für eine Vertretung oder in Vertrauensstellcn suchen, auf zwei Punkte aufmerksam machen, die sie oft über Gebühr bei ihrer Wahl bestimmend wirken lassen. Es sind dies: das jugendliche Lebensalter und die Gehaltsansprüche. Ihnen möchte ich aus meinem eigenen früheren Geschäft meine Wahrnehmungen entgcgenhaltcn, die sich auch stets praktisch bewahrheitet haben, daß nämlich dem Alter die Erfahrung, Besonnenheit, Seßhaftigkeit und das Zutrauen von fetten der Kundschaft mehr eigentümlich sind und daß die Leistungen kaufmännisch wie Ware abgeschätzt, d. h. mehr ge wogen als gemessen werden müßten, wenn man vorwärtskommen will. Stuttgart, August 1913. Gustav Horn.^ verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 28 sBuchhänblerhauSs.
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