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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7668 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 173, 29. Juli 1913. Ein Vertragsvcrhältnis zwischen der Wirtin und dem Drucker ist vom Gericht verneint worden. Die Tatsache, daß die Wirtin den wirklichen Namen des Autors kannte und gleichwohl duldete, daß er an seiner Ttir einen andern Namen anbrachte, hat das Gericht des halb siir unbeachtlich erklärt, weil es ihr glaubte, daß sie nicht daran gedacht hat, baß dadurch dritte Personen geschädigt werden könnten, sondern lediglich geglaubt hatte, daß ihr Mieter ohne betrügerische Absicht seinen wirklichen Namen nur deshalb verschweigen wollte, weil es ihm sonst zu schwer geworden wäre, sein Fortkommen zu finden. Da sie nicht versucht habe, den Drucker oder seinen Angestellten dahtn zu beeinflussen, daß der Drucker die Bestellung annahm, und sich erst nach Abschluß des Vertrages zwischen Drucker und Autor über letzteren mit dem Angestellten des Druckers unterhalten habe, hätte sie keinen besondere» Grund gehabt, den Drucker ttber die Persönlichkeit ihres Mieters auszuklärcn. Natürlich hätte sie nicht wissentlich falsche Angaben über die Erwerbsverhältnisse des Mieters machen dlirscu. Hätte sie dies getan, so wäre sic wohl nicht strafbar, aber zivilrechtlich für die Schädigung des Druckers hastbar. Die Grenze zwischen erlaubtem, unerlaubtem und strasbarem Tun ist nicht nur sehr schmal, sondern auch vielfach so schwer zu finden, baß man gar nicht genug zur Vorficht raten kann. Es soll aber hier bei noch aus einen andern im Geschästsleben sehr häufig vorkommenden Irrtum aufmerksam gemacht werden. Es kommt leider sehr häufig vor, daß jemand etwas bestellt, und nachträglich stellt es sich heraus, daß er es nicht bezahlen kann. In wohl mindestens Sü von 1VÜ dieser Fälle ist dem Besteller in der Zwischenzeit sein Auftrag wieder leib geworden. Er versucht einseitig vom Vertrag zurllckzutreten, und wenn der Vertragsgegner aus Erfüllung besteht, so erhebt er alle möglichen wahren und unwahren Einwendungen, um nur vom Vertrage loszu kommen. Dies ärgert natürlich den anderen, und dieser kommt, be sonders wenn er nachträglich trotz vielen Prozessterens mit dem Be steller nicht zu seinem Gclde kommen kann, weil eben bei diesem jede Zwangsvollstreckung fruchtlos ist, gar leicht aus den Gedanken, der Besteller hätte ihn betrogen. Dies ist grundfalsch. Ein Auftrag, von dem der Besteller unter keinen Umständen Vorteil haben kann, ist von diesem auch nicht in betrügerischer Absicht erteilt! denn das Wesen des Betruges besteht gerade darin, daß man nicht nur einen Anderen schädigen, sondern auch sich selbst (oder einen Dritten, denn Betrug kann auch zugunsten Dritter verübt werden) auf Kosten des Geschädigten bereichern will. Erst wenn zur falschen Vorspiegelung diese Bercicherungsabsicht hinzukommt, kann von einem Betrüge die Rede sein. Betrügerisch handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungs unfähigkeit Waren bestellt, um sie ohne Bezahlung an sich zu bringen. Kein Betrüger aber ist, wer Waren bestellt in der Absicht, sic zu bezahlen, undznachher, wenn ihm die Unmöglichkeit klar geworden ist, diese Absicht zu erfüllen, auch die Waren nicht haben will. Berlin. vr. Ferdinand Alfred Simon, Rechtsanwalt am Kammergertcht. Kleine Mitteilungen. Allgemeiner Buchhandlungsgehilfentag zu Leipzig 1914. — Wie uns mitgeteilt wird, haben die in Leipzig vertretenen Buchhandlungs- gehilfengruppen (Buchhandlungs-Gehilfen-Verein zu Leipzig, Kreis Leipzig des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfeu-Verbandes, Deutschnationale Buchhandlungsgehilsenschaft zu Leipzig und Ver einigung Ehemaliger Buchhändler-Schüler zu Leipzig) beschlossen, an läßlich der 1914 in Leipzig stattfindenden Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik einen allgemeinen Buchhandlungs gehilfentag zu veranstalten. Ein Hauptausschuß, bestehend aus Ange hörigen der genannten Vereine, dem noch eine Reihe Unterausschüsse augegliedert sind, ist gebildet worden, und die Vorarbeiten sind bereits in vollem Gange. Auch das Ausland wird zu dieser Tagung einge laden. Zuschriften, die Veranstaltung betreffend, sind zu richten an den »Ausschuß des Allgemeinen Buchhandlungsgehilfentages 1914«, Leip zig, Deutsches Buchhändlerhaus, Gutenbergkeller. Der Akademische Wartburgbund zur Pflege deutscher Gesinnung auf den religiösen Grundlagen der Reformation veranstaltet, wie im Vorjahre, vom 2. bis 3. August eine Wartburgfahrt, zu der er alle Kommilitonen, die seinen Bestrebungen nahestehcn, einladet. Als Fest redner für den Festkommcrs ist Prof. v. Krüger von der Universität Gießen gewonnen worden. Verbotene Druckschriften. — 1.« k'rou-k'rou, Nr. 628 vom 27. Okt. 1912, Nr. 629 vom 3. Nov. 1912 u. 649 vom 23. März 1913 sowie ferner alle Exemplare der drei rot angestrichenen Photographien von I. Neinmann. 12. Strafkammer des Landgerichts I Berlin. Unbrauchbarmachung. 38. I. 241/13. Personalnachrichten. Honnor Morton f. — Eine Vorkämpferin auf dem Gebiete der Kindererziehung und -pflege, Miß Honnor Morton, ist, wie englische Blätter melden, nach schmerzhafter Krankheit in Oakdene (Sussex) im Alter von 52 Jahren gestorben. Als Journalistin und Verfasserin zahlreicher Bücher bekannt, fand sie doch am meisten Anerkennung durch ihre soziale Tätigkeit, ihr selbstloses Wirken auf dem dornigen Gebiete der Menschenliebe, vor allem der Kinderfürsorge. Ihre als Erzieherin gemachten Erfahrungen verwertete sie in zahlreichen Schriften, wie »Ille llurLes' Dictionary«, »Uealtd in tüs Doms Dike«, Oolnplete 8^8tein ok ^ur8inZ«. Uber Gesundheitspflege und Er nährung hielt sie zahlreiche Vorträge und wirkte eine Zeitlang im Uorou^ü Dolzttectruic als Vorleserin über Krankenernährung. SpreWal. lOhne Verantwortung der Redaktion- jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts 8 11. (Lot di nich verblüffen!) Firma: Ferd. Draeseke's Buchh., Freienwalde. Trotz unseres Rundschreibens vom 2V. Febr., das auch im Börsen blatt vom 4. März abgedruckt ist, haben Sie doch eine Anzahl Dis- ponenden gestellt. Da der Verlag aufgelöst wird, können wir unter teilten Umständen irgendwelche Disponenden gestatten. Nach § 30 der Verkehrsordnung brauchen mir jetzt keine Remittenden mehr anzu nehmen. Um Ihnen aber entgegenzukommen, machen wir Ihnen das Angebot, uns Ihre Disponenden in der Höhe von 31.90 mit Abzug von 25 Prozent Sonderrabatt, also mit ^ 23.90 zu bezahlen. Wir halten dies Angebot aber nur dann aufrecht, wenn Sie uns den Betrag inner halb einer Woche nach Empfang dieses Briefes senden. Andernfalls müssen wir auf Zahlung des ganzen Betrages ohne jeden Abzug dringen. Hochachtungsvoll Einbeck, den 18. 7. 1913. Alfred Oehmigke's Verlag Moritz Geißler Nachfolger Gesellschaft m. b. H. Herrn Alfred Oehmigke's Verlag, Einbeck. Auf Ihre Zuschrift vom 18. 7. erwidere ich, daß ich weder ein direk tes Rundschreiben, datiert vom 20. Februar, noch eine O.-M.-Nemitten- den-Faktur, noch eine Mitteilung erhalten habe, daß Sie meine Dis- ponenben gestrichen haben (8 31a der Verkehrs-O.). Ferner haben Sie gegen § 29 verstoßen, da Sie keine Bestimmungen über Mcß-Nemit- tenden oder -Disponenden bis 31. Januar durch Einsendung einer Nemittendenfaktur oder einer besonderen Mitteilung bekanntgegeben haben. — Ihr Schreiben vom 18./7. fasse ich als Aufforderung auf, die gestrichenen Disponenden zu remittieren, und wird das gemäß 8 32a innerhalb 6 Wochen geschehen. — Ihr gedrucktes Rundschreiben scheint mir zu beweisen, daß es einer größeren Anzahl von Firmen zu gegangen ist, zu deren Nutz, Frommen und Vergnügen ich diese Ver öffentlichung für nicht unnötig halte. Mögen sich ängstliche Gemüter nicht verblüffen lassen! Hochachtungsvoll Bad Freienwalde a. O., 22. 7. 1913. I. Thilo. Erwiderung. Herr Thilo hat recht mit der Behauptung, daß unsere Nemittenden faktur keine Notiz enthalten habe, nach welcher Disponenden nicht ge stattet wurden. Der Grund dafür liegt in geschäftlichen Veränderungen, die erst Anfang Februar zum Abschluß kamen. Es ist dann am 20. Februar allen Sortimentern, die Kommissionsware von uns dort hatten, mitgeteilt worden, daß Disponenden nicht gestattet werden könnten. Dieses Rundschreiben ist außerdem auch im Börsenblatt vom 4. März abgedruckt worden. Herr Thilo darf also nicht behaupten, daß er das Rundschreiben nicht erhalten habe, sondern höchstens, daß er es übersehen oder nicht beachtet habe. Dies Rundschreiben wor über gleichzeitig eine Aufforderung etwa schon gestellte Disponenden zurückzusenden im Sinne des 8 32 a. Wir befinden uns also voll kommen in unserem Recht. Wenn wir trotzdem das in dem oben ab- gcdrnckten Rundschreiben erwähnte Entgegenkommen zeigen, so geschieht das einfach aus dem Grunde, um möglichst schnell den durch die ge schäftliche Änderung bedingten glatten Abschluß der Buchhänölerkonten hcrbcizuführen. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4367 vom 26. Juli 1913.) Einbeck, 25. Juli 1913. Alfred Oehmigke's Verlag.
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