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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1913
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- Deutsch
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^'iib r i !> d ^ ^ -Nicht" I Nr. 172. Leipzig. Montag den 28. Juli 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Gekürzte Ausgaben und unlauterer Wettbewerb. Von Justizrat vr. Fuld-Mainz. Eine der dem Buchhandel eigentümlichen Formen des un< lautern Wettbewerbs bildet die Veranstaltung von mehr oder minder gekürzten Ausgaben der Art, daß der Kauflustige in den Glauben versetzt werden kann und auch tatsächlich versetzt wird, es handle sich um eine ungekürzte, also vollständige Ausgabe. Gewisse Erscheinungen berechtigen zu der Annahme, daß mit dieser Form neuestens wieder mehr Mißbrauch getrieben wird, lvas vielleicht darauf zurückzufllhren ist, daß der Verlags- und Sortimentsbuchhandel, die die Anwendung dieses unlautern Wettbewerbsmittels von sich weisen, ihm weniger Aufmerksamkeit zuwenden. Rechtlich unterliegt es zunächst keinem Zweifel, daß die Ankündigung einer vollständigen Ausgabe, während es sich in Wirklichkeit um eine gekürzte handelt, eine unwahre Angabe über die Beschaffenheit von Waren ist, und daß sie geeignet er scheint, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor zurufen. Der Umstand, daß der Käufer der gekürzten Ausgabe für den von ihm gezahlten Preis einen durchaus entsprechenden Gegenwert erhält, daß er also die gekürzte Ausgabe keineswegs zu teuer bezahlt und der Käufer somit nicht llbervorteilt wird, steht der Annahme der Erweckung eines günstigen Anscheins nicht entgegen; denn durch eine unwahre Angabe wird der Tatbestand des mrlautcrn Wettbewerbs auch dann ausgelöst, wenn das An gebot an sich vorteilhaft ist. Das Gesetz will eben den Konkur renten, nicht den Konsumenten schützen, und um deswillen hat sich auch die Rechtsprechung von Anfang an mit Folgerichtigkeit auf diesen Standpunkt gestellt. Ebensowenig kann aber ein Zwei fel darüber bestehen, daß die Ankündigung einer vollständigen Ausgabe, die der Ankündigung nicht entspricht, einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Selbstverständlich wird die unmittel bare oder auch nur mittelbare Ankündigung einer vollständigen Ausgabe nicht dadurch zu einer unwahren, daß unwesentliche und im Verhältnis zu dem Ganzen durchaus unbedeutende Kür zungen und Weglassungen vorgenommen worden sind. Die Frage, wann gekürzte Ausgaben unter dem Gesichtspunkt des Wettbe werbsgesetzes zu beanstanden sind, ist in der Rechtsprechung, so weit ersichtlich, noch nicht oft behandelt und entschieden worden; ein sich hierauf beziehendes, nicht uninteressantes Urteil enthält die Juristische Zeitschrift für Elsaß-Lothringen 1813, Heft K, Seite 289. Es handelt sich dabei um folgenden Sachverhalt: Ein Verlag veröffentlichte folgende Ankündigung: »Leben und Taten des scharfsinnigen Junkers Don Quichotte de la Manch« von Miguel de Cervantes Saavedra. Nach der Ticckschen Über tragung herausgegeben von Alexander Benzian.« Der Preis war 3 -4k, bzw. 4 -4k 58 In den üblichen Aushängezetteln, Prospekten usw. wurde das Buch als »wohlfeile Ausgabe« und »billigste Ausgabe in vornehmer Ausstattung« bezeichnet. Der auf K 3 des U.W.G. gestützten Klage wurde entsprochen, die Berufung durch Urteil des O.L.G. Colmar v. 27. Sept. 1912 ver worfen. Das O.L.G. stellte fest, daß das Buch gegenüber dem Origi nal etwa um die Hälfte gekürzt sei, so daß es als »Auszug« oder als erheblich gekürzt hätte bezeichnet werden müssen, um das Publi kum über die Beschaffenheit aufzuklären. Es komme dabei in Betracht, daß die Ankündigungen der Beklagten sich viel mehr an das große Publikum wendeten als an die Buchhändler, dieses könne aber aus der Ankündigung nicht entnehmen, daß ihm nur ein geringer Teil des Werks »Don Quichotte« geboten werde. Das Gericht ist der Ansicht, daß der Ausdruck »Ausgabe« von dem Publikum dahin verstanden werde, daß ihm ein ganz oder nahezu vollständiges Werk geboten werde. Der Be klagte hatte sich darauf berufen, daß in dem Nachwort auf vor- genommsne Kürzungen aufmerksam gemacht werde. Das Ober landesgericht macht hierzu folgende Ausführungen: »Auf den Umstand, daß im Nachwort auf die Kürzungen hingewiesen wird, kann sich der Beklagte nicht berufen, denn weder die Ankündi gungen noch ein an auffallender Stelle, z. B. hinter dem Titel blatt, angebrachter Vermerk lassen vermuten, daß überhaupt ein Nachwort vorhanden ist, vielmehr fehlt auch jegliche Inhalts angabe am Anfang oder am Ende des Buches. Das Publikum kann daher gar nicht auf den Gedanken kommen, daß das Buch ein Nachwort hat. Ebensowenig genügen die Besprechungen in der Presse, die zwar zum Teil die Kürzungen hervorheben, aber von einem großen Teil des Publikums, an das sich die Ankündi gungen des Beklagten wenden, nicht beachtet werden. Es wird vielmehr in erster Linie der Reklame selbst, den Aushängezetteln, Prospekten, Kundenschreiben seine Aufmerksamkeit zuwenden.« Diesen Ausführungen ist durchaus beizustimmen. Auch die Er wägung des O.L.G., daß das Publikum mit dem Begriff »Aus gabe« die Vorstellung eines vollständigen oder nahezu vollständi gen Werks verbinde, ist durchaus zutreffend, und zwar sowohl für die belletristische als auch für die wissenschaftliche Literatur. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch in den Kreisen der Sorti menter dieselbe Auffassung besteht — ich bin der Meinung, daß dies der Fall ist —, da es hierauf nicht ankommt, denn nicht die Auffassung des Zwischenhandels ist maßgeblich, sondern diejenige der Konsumenten, also hier der Bllcherliebhaber und Buchleser. Wenn aber eine Goethe-Ausgabe, eine Schiller-Ausgabe ange kündigt wird, so erwartet das Publikum eine nahezu vollständige Wiedergabe der Werke der Meister zu erhalten, es wird getäuscht, wenn man ihm nur ein Bruchstück der Werke bietet, wobei es selbstverständlich ganz gleichgültig ist, aus welchen Motiven der Herausgeber die Kürzungen vorgenommen hat. Es spricht also die Vermutung für die vollständige bzw. nahe- zu vollständige Wiedergabe, und demgemäß besteht für den Verleger, der eine gekürzte Darstellung auf den Markt bringt, die Verpflichtung, dies in einer durchaus zweifelsfreien Weise mitzuteilen. Es ist also nicht richtig, wenn gesagt wird, eine Auslösung des Tatbestandes des A 3 werde nur dann bewirkt, wenn eine in Wirklichkeit nicht vollständige Ausgabe als »voll ständige« Ausgabe oder in adäquater Weise angekündigt werde. Die »Ausgabe« ist vielmehr nach den Anschauungen des Publi kums, sofern nicht das Gegenteil unzweideutig gesagt wird, eine vollständige, bzw. nahezu vollständige; nicht die gekürzte, sondern die ungekürzte Wiedergabe ist die Regel — nach der maß geblichen Auffassung des Publikums. Deshalb muß die Ansicht, die nur im Falle einer unmittelbaren Bezeichnung einer Aus gabe als einer vollständigen eine Verletzung des Z 3 angenommen wissen will, abgelehnt werden. Wenn vorhin von der Ankündi gung einer vollständigen Ausgabe die Rede war, so ist dies dahin zu verstehen, daß jede Ankündigung einer Ausgabe, in der nicht WN
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