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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. pk I6S, 24. Juli 1S13, darauf zu scheu, bah dieselbe» eine allgemeine Bildung besitzen, was dadurch nachgcwiese» wird, daß dieselben mindestens entweder die Bürgerschule, eine Nutcrrealschule, ein Untergymnasium oder eine Handelslehranstalt absolviert haben, ist abzuändern in: Mit Rücksicht daraus, daß jene Personen, welche die Konzession zu einem der im 8 15 GO. unter 1. und 2. angeführten Gewerbe anstrcben, eine entsprechende Bildung nachzuweisen haben, wird jedoch kein Lehrling de» im vorigen Punkt er wähnten Lehrbrief erhalten können, wenn er nicht eine allgemeine Bildung besitzt, was dadurch nachgewiesen wird, daß er mindestens entweder die Bürgerschule, eine llntcrrcalschule oder ein l> n t e r g y m n a s i u m und eine Handelshochschule a b s o l v i e r t h a t. A n ch m n ß e r d c n b u ch h ä n d l e r i s ch e n Spezi alknrs der Korporation mit Erfolg besucht haben. Der Not gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, hat die Vor stellung diesen Antrag eingebracht, da die Änderung von seiten der Statthalterei und des Handelsministeriums gewünscht wurde. Die neue Fassung des Artikels hätte zur Folge, daß die Korpo ration den Nachweis eines bestimmten Matzes von Schulbildung nicht bei der Aufnahme des Lehrlings, sondern erst nach Schluß der Lehrzeit, vor der Ausfertigung des Lehrbriefes, zu fordern berechtigt wäre. Es würde sich also die Sache eventuell so ab spielen, daß der Wiener Buchhändler einen nicht genügend vor gebildeten Lehrling aufnimmt und ihn in der Hoffnung läßt, daß er am Ende der Lehrzeit den Lehrbrief erhalten werde. Die Korporation müßte jedoch dann, wenn sich der Lehrling auch ge schäftlich tadellos Verhalten und sich praktisch alle notwendigen Fertigkeiten angeeignet hat, die Ausstellung, beziehungsweise Bestätigung des Lehrbriefes verweigern, wenn der Lehrling nicht spätestens bei Beendigung der Lehrzeit das vorgcschriebenc Min destmaß an Schulbildung Nachweisen kann. Es liegt auf der Hand, daß, wie im Laufe der Debatte von mehreren Teilnehmern der Versammlung nachdrücklichst bemerkt wurde, diese Abände rung der bisherigen Vorschriften unerwünscht und unerfreulich wäre. Die Meinung der Behörden, cs könnte sich ja ein Lehr ling auch im Laufe der Lehrzeit die ihm mangelnde Schulbildung durch häuslichen Fleiß aneignen, zeigt eine Unkenntnis der tat sächlichen Verhältnisse, wie sie mitunter am grünen Tisch vor kommt. Und darum wurde auch der ganze Antrag nochmals der Vorstehung zur reiflichen Erwägung und eventuellen Neuredigie- rung empfohlen. Ganz ohne Reibung ging es auch nicht ab. Der Vorsteher, dem die Aufgabe obliegt, mit den Vertretern der Gehilfenschaft über verschiedene Angelegenheiten, insbesondere über den von diesen gewünschten Kollektivvertrag zu verhandeln, beklagte sich seinerzeit über den beleidigenden Ton der an die Korporation gerichteten Einladung zur Gehilfenversammlung. Es entspann sich ein unerfreulicher Briefwechsel zwischen dem Gehilfenaus- schuß und der Korporationsvorstehung, der nun seine Fortsetzung durch Rede und Gegenrede in der Versammlung fand. In maß vollen, doch entschiedenen Ausdrücken wehrte der als konziliant bekannte Herr Dcutickc die Anwürfe des Sprechers der Gehilfen ab. Es steht ja unzweifelhaft fest, daß die Vorstehung im Rechte ist, wenn sie verlangt, daß die an sie gerichteten Zuschriften in einem angemessenen höflichen Tone gehalten seien. Die Hauptversammlung des Vereins der österreichisch-unga rischen Buchhändler fand am 2l. Juni unter dem Präsidium des Herrn Wilh. Müller statt. Der wichtigste Punkt der Tages ordnung betraf die Annahme der neuen Verkchrsordnung, die in der Hauptsache vollständig gleichlautend mit der vom Börscn- verein angenommenen ist und nur dort, wo es die österreichischen Verhältnisse erfordern, geringe Abweichungen aufwoist. Der Mühe der Redaktion hatte sich der frühere Vorsitzende des Ver eins Herr Köhler, der jetzt das otium oum ckigoitats genießt, unterzogen, und Herr Tachauer konnte, auf Grund einer von ihm vorgenommenen, höchst sorgfältigen Durchsicht und Prüfung, den Antrag auf en bloo-Annahme stellen, der denn auch nach wenigen Anfragen und Aufklärungen zum Beschluß erhoben wurde. Daß eine solche Verkehrsordnung auch in gericht lichen Streitfällen sehr maßgebend ist, weil sie nachweist, was im Buchhandel Gebrauch ist, konnte der Vorsitzende aus eigener Er fahrung bestätigen. Es gelangte sodann Punkt 5 der Tagesordnung zur Ver handlung: Antrag des Vereines der mährisch-schlesischen Bucht,ändier, des Vereines der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler von Steiermark, Kärnten und Kran, in Graz, des Vereines deutscher Buchhändler Nord- nnd Nordwestböhmcns, des Vereines der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler von Oberösterrcich und Salzburg: Der Vorstand wolle im Einvernehmen mit Abgeordneten durchsetzen, daß Verfü gungen über Druckschriften den Behörden größerer Städte der Mon archie auf telegraphischem Wege mitgetcilt werden, welche wieder die Verpflichtung haben, von den Verboten die ortsansässigen Buch händler per Zirkulandum sofort zu verständigen. Weiter wolle be antragt werden, daß die Amtsorgane angewiesen werden, bet Streifungen nach verbotenen Druckschriften vorerst deren Beschlag nahme bekanntzugcben und dann erst die Ausfolgung lagernder Exemplare zn verlangen. Die »Verfügungen über Druckschriften« sollen in zwei Abteilungen getrennt werden, nnd zwar: Bücher, 8. Zeitschriften. Dieser Antrag, der in den Kreisen des österreichischen Buch handels auf eine verständnisvolle Aufnahme rechnen konnte, hat eine Vorgeschichte, es wurden nämlich einige mährische und schle sische Buchhändler wegen Ausstellung verbotener Druckschriften in Strafe genommen. Wohl ist der Verein der Österreichisch-ungari schen Buchhändler inWicn stets bereit, einem derart gcmahregelten Buchhändler seine Dienste zu widmen und ihm kostenlos Rechts vertretung zu teil werden zu lassen; doch muß jeder Fall für sich betrachtet werden. Es war von vornherein ausgeschlossen, einem Kollegen zu helfen, der ein Buch ausgestellt hatte, dessen Verbot in der österreichisch-ungarischen Buchhändler-Korrespondenz redaktionell angezeigt gewesen war, aber auch in einem anderen Falle, wo der Sortimenter noch keine Kenntnis des Verbotes durch sein Fachblatt haben konnte, gelang es nicht, die Aufhebung der verhängten Geldstrafe zu erwirken. Im K 24 des Preßgesetzes heißt es: »Wer eine Druckschrift ungeachtet des durch richterliches Er kenntnis ausgesprochenen, gehörig kundgemachten Verbotes, oder wer wissentlich eine mit Beschlag belegte Druckschrift weiter verbreitet oder deren Inhalt durch den Druck veröffentlicht, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden, bei wiederholter Verurteilung aber überdies mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen.« Man beachte die Worte: »gehörig kundgemacht«. Das Ver bot erscheint dann »gehörig kundgemacht«, wenn es in einem Amtsblatte veröffentlicht wurde; solche Amtsblätter gibt es in den Kronländern etwa 17, von denen mehrere nicht in deutscher Sprache, sondern in der Landessprache erscheinen. Wenn also ein Buchhändler in einem nördlichen Bezirke in Böhmen keine Kenntnis von dem im Amtsblatte von Zara veröffentlichten Ver bot eines Buches hat, so ist er im Falle der Ausstellung oder des Verkaufes eines solchen Buches in den Augen des Gerichts nicht exkulpiert (wenigstens theoretisch; in der Praxis legen doch ein sichtige Richter in einem solchen Falle das Gesetz zu gunsten des Beschuldigten aus). Die in den Ländern erflossencn Verbote werden übrigens nach Verlauf einiger Tage in der amtlichen Wiener Zeitung ver öffentlicht—und dieses Amtsblatt soll, theoretisch genommen, jeder Staatsbürger vor Beginn seines Tagewerkes lesen. Um nun den österreichischen Buchhandel rasch in Kenntnis der Verbote zu setzen, erwirkte der Verein vor mehreren Jahren einen Erlaß des Ministeriums an die Gerichte, in welchem denselben ausge tragen wurde, von jedem Verbote, gleichzeitig mit den Amts blättern, auch den Verein zu verständigen, damit dieser in der nächsten Nummer der Österreichisch-ungarischen Buchhändler- Correspondenz — also freilich mitunter erst »ach acht Tagen — das Verbot bekannt mache. Der in Rede stehende Antrag bezweckt eine radikale Bcfchleu- lKortseizung ans Seite 7SM.j
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