Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130715
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191307150
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130715
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-07
- Tag1913-07-15
- Monat1913-07
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
für'/»6. 17 M. statt 18M. Stellengcsuchs werden mit 10 Pf. pro' 8 ^ 6.17^M. statt 1SM. Stelsen^esuche werden mit 10 Pf. pro' ^ mitglisder 40 Hi.. 32 Nr. 60 NI., ISO 211. - Deii^s^n werden Nr. 161. Leipzig, Dienstag den 15. Juli >SIZ. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der unsittlichen Literaiur. Referat erstattet dem 8. Internationalen Vcrlegerkongrcß in Budapest am 3. Juni 1913 von Georg Kreyenberg in Berlin. Das von Herrn Wiesner erstatlele Referat*) hat in großen Zügen den Kampf der Kulturwelt gegen die unzüchtige Literatur geschildert; meine Ausgabe soll darin bestehen, die getroffenen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung zu untersuchen, welche die gegen Moral und Sitte verstoßende Literatur be kämpfen und in den Schranken halten sollen, die sich die einzelnen Nationen und Staaten mit Rücksicht auf das Allgemeinwohl ge stellt haben. Naturgemäß muß ich dabei in erster Linie die Verhältnisse meines Vaterlandes Deutschland in den Vorder grund stellen, da die Quellen, aus denen ich die Unterlagen zu meinen Ausführungen schöpfte, deutscher Herkunft sind; darüber hinaus will ich aber ferner versuchen, die Einwirkungen zu kenn zeichnen, die das internationale Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Literatur vom 4. Mai 1910 hervorge- rufen hat. Das wird mir Gelegenheit geben, auch die Ver hältnisse in den außerdeutschen Ländern in den Kreis meiner Betrachtung zu ziehen, und so darf ich hoffen, mit meinen Aus führungen den Teilnehmern dieses Kongresses interessante über- blicke zu bieten. Endlich will ich noch die Stellung des Buch handels zu dieser wichtigen Frage sestzulegen versuchen und zeigen, in welcher Weise die wirtschaftlichen Interessen und das Ansehen unseres Standes unter Berücksichtigung aller auf diesem Gebiete vorhandenen Gegensätze zu schützen sind. Die Bekämpfung der unsittlichen Literatur ist für die Gesetzgebung aller Staaten ein sehr schwieriges Problem, weil nur allzu leicht bei der Verfolgung der inkriminierten For men des Schrifttums die Grenzen zwischen dem notwendigen Schutze der Gesellschaft und berechtigten künstlerischen, wissen schaftlichen und vielleicht auch, wenn auch nur zum kleinen Teil, wirtschaftlichen Interessen überschritten werden können. Besonders hat der Buchhandel ein erhebliches Interesse dar an, daß eine Überspannung der gesetzlichen Maßnahmen ver mieden wird, wie er andererseits aber seiner Standesehre schul dig ist, zu verhindern, daß unsittliche Literatur verbreitet und das Volksleben durch ihr Gift geschädigt werde. Der Herr Referent hat bereits die Stellung von Friedrich Andreas Perthes auf der Hauptversammlung des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler im Jahre 1825 erwähnt, und ich kann hinzufügen, daß der Buchhändler-Börsenverein seit seinem Bestehen niemals in dem Bestreben erlahmt ist, auch nach dieser Richtung hin sein Ehrenschild fleckenrein zu erhalten. So habe ich denn auch viele Anregungen zu meinen Ausführungen aus der Tätigkeit des Börsenvereins empfangen und verwerten können. Als weitere Quelle benutzte ich die vom Deutschen Reichs- Justizamt herausgegebene vergleichende Darstellung des deut schen und ausländischen Strafrechts, besonders die von Professor Mittermayer verfaßte Abhandlung über unsittliche Literatur, so wie das von dem französischen Ministerium der auswärti gen Angelegenheiten herausgegebene Gelbbuch über die Inter nationale Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unsitt- ») Vgl. Bbl. 1913, Nr. 159. licher Literatur vom 18. April bis 4. Mai 1910, der wir als Ergebnis ihrer Verhandlungen das schon vorher erwähnte Inter nationale Abkommen verdanken. Endlich standen mir die Ver öffentlichungen der Deutschen Sittlichkeits-Vereine zur Ver fügung. Wertvolle Angaben verdanke ich femer dem Leiter der Berliner Zentral-Polizeistelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bil der und Schriften, Herrn Professor Brunner. Die Verfolgung der unsittlichen Literatur beruht in Deutsch land auf den 8Z 184 und 184a des Reichsstrafgesetzbuches. Der A 184 verbietet jede Art öffentlicher Verbreitung unzüchtiger Schriften, Bilder und Darstellungen, insbesondere auch die Her stellung und Lagerung solcher Dinge zum Zwecke des Verkaufs; ferner jede Form des Verkaufs oder Angebots an Personen unter 16 Jahren. Der K 184a, ein Überrest der unter dem Namen lex Heinze bekannt gewordenen Novelle zum Strafgesetzbuch von 1904, verbietet den Verkauf oder das Angebot von Schriften, die das Schamgefühl gröblich verletzen, an Personen unter 18 Jahren. Ergänzungen finden sich im Reichspreß-Gesetz. 8 23 dieses Gesetzes läßt die Beschlagnahme von Druckschriften ohne vorherige richterliche Entscheidung zu, sofern der Tatbestand des 8 184 des Strafgesetzbuchs vorliegt. Endlich kommt der Z 56 Absatz 3 der Gewerbeordnung in Betracht; hier wird bestimmt, daß Druckschriften und Bildwerke, die in sittlicher oder reli giöser Hinsicht Ärgernis erregen, vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Hausierhandel ausgeschlossen sind. Eine Begriffsbestimmung, was als unzüchtig oder grob schamlos zu bezeichnen ist, findet sich in dem Gesetze nicht. Es ist auch nicht möglich, den Begriff »unsittliche Literatur« fest zulegen, denn eine eng umgrenzte Feststellung durch Worte würde Wohl jeder Mühe und jedem Scharfsinn spotten. Diese Un möglichkeit der Begrisfssestlcgung hat aber notwendigerweise zur Folge, daß der individuellen Auffassung des Richters ein großer Spielraum gewährt ist, daß das subjektive Ermessen bei der Be wertung, Zergliederung und Prüfung beschuldigter Schriften einen großen Raum einnimmt. Die Strafmaße für Übertretungen durch Verbreitung unzüchtiger Literaiur gehen denn auch weit auseinander, und keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zei tigen so verschiedenartige Ergebnisse der Rechtsprechung wie diese. Das ist zweifellos sehr unangenehm nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Allgemeinheit; denn es entsteht ein Gefühl der Nechtsunsicherheit, das sehr schwer beseitigt wer den kann, vielleicht überhaupt nicht; denn wir müssen dem Richter vertrauen, daß er das normale Empfinden der Gesellschaft ersaßt und von diesem Standpunkt aus das Urteil fällt; aber eine Mög lichkeit, wie und in welcher Weise feste Richtlinien für die Ur- teilssprechung gefunden werden könnten, wird schwer festzustellen sein. Aus dem Übelstande der flüssigen und nicht sestzustellenden Begriffsbestimmung, was als unzüchtig oder schamlos gilt, folgt, daß wir sehr vorsichtig sein müssen bei allen Maßnahmen, die dahin führen könnten, eine Erweiterung der bestehenden Gesetz gebung anzustreben. Denn mit jeder Erweiterung, mit jeder Hinzunahme einer neuen Festlegung, die bestimmte Literatur galtungen obszöner Qualität treffen soll, wird die Strafabmes sung in immer höherem Maße Sache des persönlichen Empfindens und des subjektiven Auffassens des Richters sein, die logische und juristische Bildung wird bei dem Urteilsspruch in immer weiterem Maße zugunsten persönlicher Stimmungen zurückgedrängt werden. 945
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder