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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1913
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- 1913-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1913
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Redaktioneller Teil. ^ 148, 27. Juni 1913. In Z 19, Ziffer 1 bis 4 Urh.R.Ges. sind unter genauer Begrenzung der einzelnen Fälle gewisse Beschränkungen des Urheberrechts statuiert, die im Interesse der Fortentwicklung der Literatur und der Bildung weiterer Volkskreise für not wendig erachtet wurden. Von diesen Bestimmungen macht Ziffer 4, Satz 2 wiederum eine Ausnahme zugunsten der Autoren, indem er borfchreibt, daß, soweit einzelne Gedichte tu einer Sammlung zu eigentümlichem literarischen Zwecke ausgenommen werden sollen, zu Lebzeiten des Autors seine persönliche Einwilligung einzuholen sei. Diese Ausnahme ist, wie jede Ausnahmebestimmung, im engsten Sinne und wört lich aufzufassen: Nur solange der Autor lebt, ist er persönlich um seine Einwilligung zu befragen. Mit seinem Tode unter liegt die Aufnahme einzelner seiner Werke in eine Samm lung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke ebensowenig einer Beschränkung wie die Aufnahme in eine Sammlung für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder wie eine sonstige von H 19, Ziffer 1 — 4 Urh.R.Ges. getroffene Ver vielfältigung. Die Auffassung der Kläger, daß zur Aufnahme in eine Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke in jedem Falle während der Dauer der Schutzfrist die Geneh migung der Berechtigten erforderlich sei, und daß dieses Recht des Urhebers durch Ziffer 4, Satz 2 zu einem höchstpersön lichen Recht verstärkt sei, solange er lebe, läßt sich nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht rechtfertigen, widerstreitet viel mehr direkt dem Sinne des ß 19 und seiner Stellung im Gesetze. Der schon nach dem Wortlaute und nach der Stellung im Gesetze nicht mißzuverstehende Sinn der Vorschrift in K 19, Ziffer 4, Satz 2 Urh R.Ges. ergibt sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte. Der Regterungsentwurf wollte die Ausnahmevorschrift des K 19 überhaupt nicht auf Gedicht sammlungen ausdehnen. Die Kommission (s. Bericht S. 33) schloß sich dieser Anschauung der Regierung an, und auch in zweiter Lesung noch (Stenogr. Bericht S. 2187—2195) war diese Meinung die herrschende. Erst in der dritten Lesung kam die vorliegende Fassung in das Gesetz. Auf Antrag des Abgeordneten Hasse wurde die Bestimmung ,oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke' in Ziffer 4 Satz 1 aus genommen. Dieser Antrag wurde in seiner Wirkung ab geschwächt durch einen Antrag des Abgeordneten Müller- Meiningen, der die Aufnahme des Satzes 2 in Ziffer 4 zur Folge hatte. Müller-Meiningen verfocht also die Interessen der Autoren. Aber auch er spricht sich in seinem Kommentar (S. 82) unzweideutig dahin aus, daß die angeführte Gesetz- stclle in dem vom Beklagten behaupteten Sinne auszulegen ist. Er sagt wörtlich: .abhängig macht von der persönlichen Ein willigung des Autors, solange dieser noch am Leben ist' und .Nicht notwendig ist die Erlaubnis der Rechtsnachfolger des Urhebers, vor allem nicht des Verlegers'. Diese Auffassung teilt auch Allfeld. Er sagt in seinem Kommentar zu K 19 Ziffer 4 unter ad dd (Seite 173): ,Es kann also erst nach dem Tode des Urhebers die Aufnahme ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgen.' Den gleichen Stand punkt vertritt Voigtländcr in seinem Kommentar (S 99); vgl. endlich auch Köhler, Urheberrecht an Schriftwerken, S. 191 — Auch geht aus den Reichstagsverhandlungen klar hervor, daß die Ausnahme in Ziffer 4, Satz 2 den Urhebern nur zur Wahrung von Individualrechten zugebtlligt worden ist. Der Abgeordnete Or. Oertel sagte im Reichstage (Stenogr. Bericht, 3. Lesung, S. 2463a): Er (der Verfasser) wird die Aufnahme gestatten, wenn er sich für sich und die Allgemein heit davon Nutzen verspricht. Er wird die Aufnahme ver hindern, wenn in der Persönlichkeit des Herausgebers keine Gewähr geboten wird, daß die Anthologie ihm selbst und der literarischen Gesamtheit nützt.' — Die pekuniäre Fruktifizieruug des den Autoren in K 19, Ziffer 4 eingeräumten Rechtes liegt also überhaupt nicht im Sinne des Gesetzes.« Aus der Urteilsbegründung: Nach K II des Lit. Urh.-Ges. hat der Urheber die aus schließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen; nach Z 15 desselben Gesetzes ist eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig. Die KZ 16 ff. enthalten Bestim mungen über die Zulässigkeit der Vervielfältigung auch ohne diese Einwilligung. Der Urheber kann also eine derartige Vervielfältigung nicht hindern und hat daher auch kein Recht auf Entschädigung wegen einer solchen Vervielfältigung. Auch der Urheber selbst hat also von Ansang an in seinem Rechte nicht die Befugnis, derartige Vervielfältigungen zu verhindern, und kann daher eine solche Befugnis auch an keinen übertragen und auch nicht erwerben. (Nach K 19 Ziffer 1-4 desselben Gesetzes ist nun zu lässig die Vervielfältigung wenn 1., 2., 3., 4 einzelne Aussätze von geringem Umfange, einzelne Ge dichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke bestimmt ist. Bei einer Sammlung zu einem eigen tümlichen literarischen Zwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung.) Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mit teilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. Bei einer derartigen Sammlung macht sonach das Gesetz für den Urheber eine Ausnahme: es bedarf, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung; ohne diese wird die Vervielfältigung unzulässig. Sie hat nur Halt, solange der Urheber lebt; lebt er nicht mehr, braucht es keiner Einwilligung auch bei derartigen Sammlungen mehr: Die Vervielfältigung ist nunmehr schlechthin zulässig. Die Bestimmung, daß die persönliche Einwilligung des Urhebers zu geben ist, beschränkt die Erforderlichkeit der Einwilligung auf die Person des Urhebers. Auch für Sammlungen zu einem eigentümlichen Zwecke ist dann, wenn die Voraussetzung der Ausnahme, daß der Ur heber lebt, nicht mehr gegeben ist, die durch dis Zulässigkeit der Vervielfältigung herbeigeführte Beschränkung des Berech tigten eingetreten; es kommen daher Schutzrechte der Erben gar nicht in Betracht. Die Klägerinnen haben sonach wegen der Gedichte ihrer verstorbenen Gatten kein Verbietungsrecht; der Beklagte kann diese Gedichte in feiner Sammlung auf- nehmcn, ohne sich der Verletzung des Urheberrechts schuldig zu machen; die Klägerinnen haben daher auch keinen Schaden ersatzanspruch wegen unerlaubter Vervielfältigung. Der vorstehende Bericht hat im Fahnenabzug dem Kartell lyrischer Autoren Vorgelegen, mit dem Ausdruck der Vermutuug, daß das Kartell fortan den Anspruch auf Anlhologien-Honorar an Erben verstorbener Mitglieder nicht mehr erheben werde. Falls eine solche Entschließung gefaßt werde, so würde es zur Klärung beitragen, wenn gleich hier darauf hingewiesen werden könnte. Darauf hat das Kartell erwidert, daß es diese Kon sequenzen aus der gerichtlichen Entscheidung nicht ziehen könne. Es sei nach wie vor der Meinung, daß die Erben der Autoren Anspruch auf Nachdruckhonorar aus den fraglichen Aufnahmen in Anthologien haben, und es werde in Zukunft versuchen, diesen Anspruch von Fall zu Fall auf dem Wege des Vertrags durchzusetzen. Ans dem belgischen Buchhandel. IV. (III flehe Börsenbl. 1918, Nr. 108.) »Generalstreik.« — Genter Weltausstellung. — Veretnsnachrichten und Personalien. — Maeterlincks »Narls-Uagäalsina« »nb Paul Heyse. — Neue Literatur libcr Belgien. — Das »Nannsken ?is«. — Belgischer Schulunterricht und flämische Frage. — Camille Lemonnier s. Mein vorletzter Brüsseler Brief (Nr. 80) war unter dem Eindrücke des von der sozialdemokratischen Partei vorbereiteten »Generalstreiks« geschrieben worden, der nun seit Wochen
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