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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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6698 Börsenblatt f. d. Dtschn. Duchbanbel. Redakttoneller Teil. ^ 145, 26. Juni 1913. Wochenschrift ansehen würde, wenn diese ihn nicht durch die Prospektbeilagen über die neuen Patent-Medizinen der chemischen Fabriken unterrichtet. Im Prinzip also mutz man zu dem Ergebnis gelangen, datz das Herausnehmen von Prospektbeilagen eine Veränderung der Zeitschrift ist, daß also der Sortimenter, sofern er nicht wichtige Gründe dafür anfllhren kann, eine eigenmächtige, recht lich nicht begründete Handlung begeht (Unterschlagung will ich es nicht nennen), wenn er die Zeitschrift nicht so, wie er sie vom Verleger erhält, seinem Kunden weitergibt. Aber cs sprechen da natürlich noch andere Gesichtspunkte mit. 2. Wenn der Sortimenter selbst Käufer der Zeitschrift ist. (Lesezirkel.) Bei den bisherigen Erörterungen ist immer davon ausge gangen, daß der Sortimenter eine Zeitschrift für einen Kunden bestellt hat. Ich kann in diesem Falle den Sortimenter nicht als letzten Bezieher ansehen, sondern als den Ausführer eines Auf trags des Kunden. Er befindet sich in diesem Falle also rechtlich in der Stellung eines Mandatars (eines Beauftragten), Z 667 des BGB.: »Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesvrgung erlangt, herauszugeben.« Anders liegt es natürlich dann, wenn der Auftraggeber den Sortimenter ausdrücklich dazu ermächtigt hat, wenn er ihm also ein für alle Male gesagt hat, er wünsche die Zeitschriften ohne Beilagen, oder wenn er ihm möglichst billige Sendung, also Portoersparnis ans Herz gelegt hat. In allen solchen Fällen, in denen also der Sortimenter sich darauf berufen kann, nach den Wünschen seines Auftraggebers zu handeln, stellt sich die Herausnahme der Pro spekte als etwas rechtlich Erlaubtes dar. Dies kann sogar unter Umständen auch ohne ausdrücklichen Auftrag oder gegen den Auftrag geschehen, wenn der Sortimenter im wohlverstandenen (und später gutgchcißencn) Interesse seines Auftraggebers han delt. Dafür darf auf Z 665 des BGB. Bezug genommen werden, wo es heißt: »Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, datz der Auftraggeber bei Kenntnis der Sach lage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist«. Aus dieser Auffassung der Lage ergibt sich aber weiter, daß der Sortimenter, wenn er die Zeitschrift nicht für einen Kunden, sondern für sich selbst bezieht, berechtigt ist, mit der Zeitschrift zu machen, was er will, denn ebenso wie der Kunde darf er seine Zeitschrift beliebig benutzen, verändern, zerschnei den usw. Bezieht er die Blätter also für seinen Lesezirkel, so ist er eben der Bezieher, und er mutz geschäftlich selbst wissen, ob die Benutzer seines Lesezirkels Wert darauf legen, Prospekt beilagen mit zu erhalten oder nicht. Jedenfalls ist das dann durchaus seine Sache, und ich könnte es nicht in der Verkehrs sitte begründet finden, datz etwa der Benutzer eines Lesezirkels Anspruch darauf machen kann, alle Prospektbeilagen mit zu er halten. Es liegt schon in der Natur der Sache, daß diese, wenn sie nicht eingeklebt sind, bei der Weitergabe verloren gehen, oder datz ein Abonnent des Zirkels auch die eingeklebten, wenn sie ihn interessieren, herausnimmt. Weiter ergibt sich aus unserer Ausfassung der Sachlage, daß der Sortimenter, der solche Veränderungen der Zeitschriften vornimmt, ohne dazu einen Auftrag des Kunden zu haben, aber in der Meinung, dem Kunden zu gefallen, sich in der Rechtslage eines Geschäftsführers ohne Auftrag befindet (ZZ 677 u. f. des BGB.). Es kann auch da immer nur der Wille des Kunden rechtlich maßgebend sein, nicht etwa die geschäftliche Erwä gung des Sortimenters im eigenen Interesse. 3. Besondere Abmachungen und Vertragsbe dingungen des Verlegers und das wirtschaft liche Interesse des Sortimenters. Um den Weg, der in diesem Jnteressenstreit zwischen dem Verleger und Sortimenter zweifellos besteht, sicherer zu machen, hat man die durchaus richtige Zuflucht zu besonderen Vertrags bedingungen genommen. Dahin gehört die Unterschreibung des Reverses des Vereins von Verlegern deutscher illustrierter Zeit schriften vom 20. Januar 1908. Dieser Revers dient dazu, die Weitergabe der Zeitschrift in der Gestalt, wie sic der Verleger zusammengcstellt hat, an die Bezieher zu sichern. Es ist durch aus erklärlich und berechtigt, daß die Gestalt einer Zeitschriften- nummer eine sorgsam abgewogene ist und sein mutz, und wer z. B. weitz, datz in gut geleiteten Zeitschriften mit Sorgfalt unpassende Inserate und Beilagen vermieden werden, der wird ohne weiteres ein lebhaftes Interesse des Verlegers, der hier zugleich die Interessen der Redaktion und der Abonnenten ver tritt, an der Unverändcrlichkeit der Gestalt seiner Zeitschrift auch hinsichtlich des Inseratenteils zugeben. Andererseits hat ja der Sortimenter auch ein erklärliches und gutzuheitzendes Interesse daran, die Portospcsen nicht zu sehr anschwcllen zu lassen und nicht die Reklame für Konkurren ten zu treiben. Diese beiden Gesichtspunkte sind wohl die maß gebenden bei der Opposition des Sortimenters. Beide Ge sichtspunkte sind aber durchaus wirtschaftliche und lassen sich, so weit ich sehe, nicht als Rechtsgründe für die eigenmächtige Ver änderung der Zeitschrift anführen. Das Recht ist freilich dazu da, wirtschaftliche Interessen zu schützen, und wie Wohl aus diesen Ausführungen hervorgeht, möchte ich gerade die wirtschaft lichen Interessen beider Teile von dem Recht nachdrücklich ge schützt sehen. Aber es gilt hier eben abzuwägen und zu betonen, welche rechtlichen Gründe für das betreffende wirtschaftliche Interesse die beachtenswerteren sind. Da mutz man denn wohl sagen, datz in dem modernen Wettbewerb es einen Schutz nur gegen unlautere Mittel gibt, im übrigen aber immer geschäftliche Anstrengungen des einen nur durch größere Anstrengungen des anderen wett gemacht wer den können. Wendet also eine Versandbuchhandlung die großen Kosten auf, um einen Prospekt durch Zeitschriften zu verbreiten, und läßt sie naturgemäß ihre Firma als Bezugsquelle aufdrucken, so wützte ich keinen rechtlich zureichenden Grund, der es einem Konkurrenten gestattet, diese Reklame zu unterbinden. Freilich ist es bitter für den, der an dieser Vertriebsmanipulation Mit wirken mutz, obwohl sie ihm das Entgehen eines Gewinnes in Aussicht stellt. (Von einer Schädigung im juristischen Sinne des »äummim emergens« kann ja nicht die Rede sein.) Mutz ja doch auch beispielsweise ein Apotheker Patentmedizinen führen und dabei die mit eingepackte Reklame der chemischen Fabrik an den Kunden mit weitergeben, obschon er vielleicht ein ganz ähnliches und demselben Zweck dienendes Präparat selbst herstellt und viel lieber und mit viel größerem Gewinn dieses verkaufen würde. Ich glaube, daß man gegenüber den geschäftlichen Airpreisungen eines anderen, selbst wenn man irgendwie an deren Verbreitung laut Vertrag (wenn auch zu eigenem Nachteil) Mitwirken muß, dies nur durch Ent gegensetzen einer eigenen Reklame, aber nicht durch Unterdrückung des Reklamemittels des anderen, an dessen Verbreitung man in folge anderer vertraglicher Verpflichtungen mitzuwirken hat, be kämpfen kann. Dieser im allgemeinen Verkehr zutreffende Rechts- say wird m. E. beim Buchhandel, der überall auf Anstand hält, nicht falsch sein. Richtig ist jedenfalls, was die Redaktion des »Börsenblattes« einmal (Nr. 274 v. 25. 11. 1911) gesagt hat: »Es empfiehlt sich u. E. für den Verleger in jedem Falle, wo die Entstellung oder Verstümmelung einer Zeitschrift durch Entfernung oder Beigabe ungeeigneter Beilagen zu befürchten steht, den Abnehmer durch Vertrag (Fakturenaufdruck) zu verpflichten, die Zeitschrift so in den Verkehr zu bringen, wie sie ihm von dem Verleger übergeben wird.*) Eine derartige Verpflichtung mutz der Lcsezirkelinhaber ebenso gegen sich gelten lassen wie der Sortimenter, sofern sie *> In den nicht mehr seltenen Fällen, in denen der Sortimenter Zeitschriften durch Grossisten bezieht, würde der K-ikturenanfdruck zunächst nnr für den Grossisten bindend sein, an den sich der Verleger halte» müßte. Des Grossisten Sache muß cs bann aber sein, die Vertrags bedingungen, die sich nach der Natnr der Sache ans den Sortimenter und dessen Verkehr mit dem Publikum beziehen, seinerseits weiter mit dem Sortimenter zu vereinbaren. (Fortsetzung aus Seite K7S1.)
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