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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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6668 «vrsenblatt f. d. DIschn. Vuchhandel- Ikedaktioneller Teil. ^ 144, 25. Juni ISlZ daher angezeigt, rechtzeitig vorzubeugen und sestzusetzen, daß der artige Gründungen, soweit sie nur die Umgehung der grund legenden Bestimmungen der Verkaufsordnung bezwecken, durch den K 11 nicht gedeckt werden. Zu 8 12, Ziffer 1. Obgleich dieser seiner Wichtigkeit wegen durch die Satzungen (Z 3, Ziffer 3, Absatz 2) festgelegte Para graph der umstrittenste der ganzen Verkaussordnung ist, ist auch bei der neuerlichen Beratung der Verkaufsordnung unbedingt an dem Grundsatz festgehalten worden, daß dieser Paragraph nicht ge- ündert werden dürfe. Dagegen ist in Ziffer 2 versucht worden, durch sorgfältige Erläuterung der in dem Paragraphen gebrauchten Begriffe dessen Anwendungsgebiet möglichst genau abzugrenzcn und dadurch einer mißbräuchlichen Anwendung vorzubeugen. Die Erläuterung folgt genau dem Wortlaut des Paragraphen selbst und definiert daher zunächst den Begriff „Ausnahmesälle" (a), sodann den der „größe ren Partie" (d), des „Werkes" (c), der „Behörden, Institute, Ge sellschaften und dergl." (ä) und behandelt sodann in Absatz o die Frage des Angebotes, in k die der Bestellung und Verrechnung, in A die der Bekanntmachung und in d und i die etwaige Wciter- lieferung bei derartigen Lieferungen. Zu H 12, Ziffer 2 u. Als „Ausnahmefälle" im Sinne dieses Paragraphen sind immer in erster Linie diejenigen betrachtet, in denen Behörden und Vereine auf Grund von Verlagsverträgen bei der Herausgabe eines Werkes mitwirkend beteiligt waren; sodann aber auch solche, in denen der Verleger durch die aus nahmsweise Inanspruchnahme von Vereinen und Behörden einem Werke Absatzmöglichkeiten erschließt, die dem regulären Vertriebe durch das Sortiment verschlossen sind. Zu 8 12, Ziffer 2d. Lieferung und Angebot einzelner Exemplare zu Vorzugspreisen ist nach dieser Ausnahmebestimmung nicht gestattet. Die Verfasser dieser Bestimmung haben vielmehr den Nachdruck auf den Zusatz „größere" gelegt und wohl kaum daran gedacht, daß die im Buchhandel üblichen Partien 7, 9, 11, 13 schon solche größere Partien seien. Eine einheitliche Ziffer kann nicht angegeben werden. 12 Exemplare einer Broschüre sind z. B. zweisellos keine größere Partie, während 12 Exemplare einer wissenschaftlichen Monographie im Ladenpreise von 20 Mk. schon als eine größere Partie angesehen werden können. Zu tz 12, Ziffer 2 o. Das Paradigma sür einen Teil dieser Ausnahmesälle war bei Bearbeitung der Satzungen das Reichskurs buch. Dieses Beispiel zeigt deutlich, daß die Verfasserder Satzungen unter „Werken" auch Periodika verstanden haben, die unter den Vereins- und Behörden-Veröffentlichungen ja auch eine besonders große Rolle spielen. Trotzdem war die Frage der Lieferung perio discher Welke auf Grund des Absatzes 1 dieses Paragraphen bisher insofern noch umstritten, als von mancher Seite behauptet wurde, daß dieser Paragraph sich auf periodische Werke überhaupt nicht beziehen könne, denn es handle sich bei diesen stets um eine regelmäßige Lieferung, während der Z 12,1 nur von Ausnahme- sällcn spreche. Dem wurde von anderer Seite mit Recht cntgegen- gehalten, daß dieser Paragraph nicht von ausnahmsweiser Lieferung spreche, sondern von Ausnahmesälle», in denen eine Lieferung zu ermäßigten Preisen gestattet sei, und daß eben auch bei periodischen Werken ein Ausnahmefall eintreten könne, der den Verleger veranlaßt, größere Partien eines periodischen Werkes an Behörden usw. zu liefern. Wenn die Richtigkeit dieser Anschauungen anerkannt werden mußte, so war doch andererseits zu verlangen, daß der Verleger das Sortiment von derartigen Vorzugspreisen in derselben Weise unterrichte, wie das bei der Lieferung an Behörden auf Grund des Z 11,1 geschehen muß. Zu K 12, Ziffer 2 6. Diese Bestimmung hat eine Abänderung in doppeltem Sinne erfahren. Einmal ist festgelegt worden, daß unter den Begriff „Behörden usw." Aktiengesellschaften und ähnliche Unternehmungen nur dann fallen können, wenn diese die be zogenen Exemplare nicht weiter verkaufen, sondern nur unent geltlich weitergcben wollen. Sodann aber ist das Anwendungs gebiet dieses Absatzes nicht aus die zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs von Büchern gebildeten Gesellschaften beschränkt, sondern auf alle Gesellschaften ausgedehnt worden, die den gemeinsamen Einkauf von Büchern bezwecken. Für den Schutz des Ladenpreises macht es selbstverständlich nichts aus, ob die den Einkauf von Büchern betreibende Gesellschaft lediglich zu diesem Zwecke gebildet ist oder sich nur nebenher diesem Zwecke widmet. Zu Z 12, Ziffer 2 e und k. Die Satzungen, Z 3, Ziffer 3, sehen vor, daß die ausnahmsweise Lieferung von Partien zu er mäßigtem Preise an Behörden u. dergl. entweder durch den Ver leger selbst oder durch eine Sortimentsbuchhandlung erfolgen kann. Da diese direkte Lieferung durch den Verleger selbst in vielen Fällen mindestens eine ideelle Schädigung der Sortimenterinteresscn bedeutet, erschien es notwendig, durch die Absätze e und k festzu legen, daß keinesfalls das Angebot solcher Vorzugspreise anders als an die Behörden usw. selbst erfolgen darf, und ebenso die Bestellung und Verrechnung nur mit dieser, nicht mit deren Beamten usw., zulässig ist. Ferner wurde in Absatz Z die Pflicht des Verlegers fest gelegt, bei derartigen Lieferungen dafür zu sorgen, daß das Sortiment, soweit es dessen Interesse verlangt, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werde, welchen Behörden und Vereinen ein Werk zum Vorzugspreise angcboten resp. geliefert wird. Wird z. B. eine mit Hilfe eines großen Vereins herausgegcbene Schrift vor oder bei Erscheinen den zahlreichen Mitgliedern des Vereins durch diesen Verein geliefert, so würde es gegen die guten Sitten im Buchhandel verstoßen, wenn diese Tatsache bei dem ersten Erscheinen im Buchhandel verschwiegen würde. In Fällen von nur örtlicher Bedeutung wird es selbstverständlich genügen, wenn nur den daran interessierten Sortimentern von dem Bestehen auf Grund dieses Paragraphen vereinbarter Vorzugspreise Kenntnis gegeben wird. In der Überzeugung, daß ein Überhandnehmen von Liefe rungen, die auf Grund dieser Ausnahmebcdingungen erfolgen, zweisellos das Sortiment schädigt, aber auch sür de» Verlag als Ganzes gefährlich ist, muß erwartet werden, daß jeder sFortscUung aus Seite KtW.j
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