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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1913
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- Deutsch
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^ 144, 25. Juni 1913. Redaktioneller Teil. BSrsmilatt f. d. DWn. Buqh»n»kl. 6667 Zu 8 9. Die Satzungen von 1887 verboten in 8 3, Ziffer 4/5 nur das öffentliche Anerbieten jeden Rabatts und das Gewähren unzulässigen Rabattes, nicht aber ausdrücklich auch das persön liche oder briesliche (also nicht-öffentliche) Anbieten unzulässigen Rabattes. Man hatte es offenbar als selbstverständlich angesehen, daß ein Rabatt, der nicht gewährt werden darf, auch nicht an geboren werden dürfe. Die Praxis des Vorstandes hat sich daher so entwickelt, daß auch das Angebot unerlaubten Rabattes als eine Übertretung der Vcrkaufsbestimmungen versolgt worden ist und zwar nicht nur da, wo die Vereine mit Beziehung hierauf eigene Bestimmungen getroffen hatten. Um jeden Zweifel aus- zuschlicßen, ist die Frage durch 8 9, Abs. 8 der Verkaussordnung geregelt worden. Z 10 ist aus der früheren Restbuchhandels-Ordnung (deren Z 4) übernommen. Der hier ausgesprochene Grundsatz wurde be reits bei der Beratung der Satzungen von 1887 als unumgänglich notwendig betont und allgemein anerkannt. Man kann von dem Sortimenter nicht verlangen, daß er Preise innehält, an welche der Verleger selbst nicht gebunden ist. Die in den folgenden Paragraphen genannten Ausnahmen sichern überdies dem Verleger die Bewegungsfreiheit, soweit sie sich als nötig erwiesen hat. Zu 8 11, Ziffer 1. Schon bisher waren vielfach aus Grund des sogenannten Verlegerparagraphen der Satzungen (8 3, Ziffer 3, Absatz 2) Lieferungen nach Art der nunmehr in Absatz 1 ausdrück lich gestatteten erfolgt, jedoch konnte es zweifelhaft erscheinen, ob eine Auslegung dieses Paragraphen, die solche Lieferungen ermöglicht, zulässig sei. Es läßt sich nun einerseits nicht ver kennen, daß Fälle Vorkommen, in welchen dem Verleger das Recht zugesprochen werden muß, auch einzelne Exemplare eines Werkes zu ermäßigten Preisen an Beamte von Behörden und Mitglieder von Gesellschaften zu liefern; andererseits hat man schwerlich durch die Satzungen dem Verleger dieses Recht ver schränken wollen. Würde der Börsenverein diese Geschäfte, die sich allmählich entwickelt haben, untersagen, so würde er dem Sortiment nicht nützen und nur bewirken, daß solche Publi kationen überhaupt dem Buchhandel ganz entzogen werden. Da hie und da eine Staatsbehörde die Bedingung stellt, daß ein von ihr herausgegebenes Buch auch den Beamten und Unter behörden verwandter Dienstzweige zu ermäßigtem Preise geliefert wird (z. B. das Reichskursbuch nicht nur den Post-, sondern auch den Eisenbahnbehörden), schien es nicht angezcigt, dem Verlag diese Möglichkeit zu versagen. Auf Veröffentlichungen von Vereinen und Kommunalbehörden ist letztere Befugnis nicht ausgedehnt, da das zu unabsehbaren Folgen gesührt haben würde. Kommt die Verkaussordnung so dem berechtigten Interesse der Verleger entgegen, so muß der Börsenverein erwarten, daß die Verleger die Grenzen dieser Bestimmung streng innehalten, nach Möglichkeit das Sortiment an solchen Lieferungen beteiligen, und in allen den Fällen dem Sortiment von den Vorzugspreisen Mitteilung machen, wo das berechtigte Interesse des Sortiments es wünschenswert macht und wie dies durch Ziffer 4 des Para graphen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Da nun aber bezüglich der Bestimmungen des 8 H- Ziffer 1 Zweifel entstehen konnten, ob auch diese durch die allgemeinen Vorschriften der Satzungen gedeckt seien, so wurde, um jeden Zweifel an der Gültigkeit der Verkaufsordnung aus zuschließen, auf Antrag des Vorstands bezüglich dieser Be stimmungen das für Änderung der Satzungen vorgeschlagene Verfahren durchgesührt. Zu g 11, Ziffer 3. Es ist eine alte und immer dringender gewordene Beschwerde des Sortiments, daß es nicht einmal dann in der Lage ist, zu den von den Verlegern gewährten Vorzugs preisen ebenfalls zu liefern, wenn die Kundschaft es ausdrücklich verlangt, und das Sortiment im Interesse der Erhaltung dieser Kundschaft auf jeden eigenen Verdienst bei dem betreffenden Geschäft verzichten will. Es ist nicht gesagt: „Der Verleger muß aus Verlangen durch das Sortiment liefern", sondern es ist bcm Verleger nur die Verpflichtung auferlcgt, dem Sorti menter die Lieferung einzelner Exemplare zu ermöglichen. Dem nach ist die Lieferung beschränkt auf den Fall: 1. daß der Verleger auf Grund von Ziffer 1 und 2 nicht an die Behörden selbst, sondern an die einzelnen Beamten, Mit glieder usw. liefert, 2. daß der Sortimenter nur einzelne Exemplare der so ge lieferten Werke bestellt, 3. daß der Sortimenter zu diesen Bestellungen durch besondere Gründe veranlaßt ist, also namentlich durch den ausdrücklichen Wunsch seines Kunden oder Ähnliches. Hiernach erscheint es ausgeschlossen, daß etwa das Sortiment den Versuch macht, die gesamte Lieferung zu derartigen Preisen auszuführen, um dadurch dem Verleger die Lieferung zu den Vorzugspreisen überhaupt unmöglich zu machen. In den Aus nahmefällen aber, in denen das Sortiment derartige Lieferungen zu vermitteln wünscht, wird der Verleger ohne Schädigung des eigenen Interesses die Lieferung aussühren und, soweit er hierbei eigene Spesen spart, eine mindestens diesen entsprechende Ver mittlergebühr einräumen können. Doch kann ihm deren Gewäh rung nicht zur Pflicht gemacht werden, weil eine solche Bestimmung einen Eingriff in das Recht des Verlegers bedeuten würde, die Bedingungen festzusetzen, zu denen er seinen Verlag an das Sorti ment liefern will. Der Verleger wird endlich, da die Bezugs berechtigung des Kunden nachzuweisen ist, dessen Namensnennung verlangen können, wenn er im Interesse der Fühlung mit seiner Kundschaft dies für erforderlich hält. Zu 8 1b, Ziffer 5. Es haben sich in neuerer Zeit Be strebungen gezeigt, die Bestimmung des 8 11 zu benützen, um durch Vereinsgründungen ack iwe den Verlag einzelner Verleger dem Publikum unter dem Ladenpreise und zum Teil unter Aus schluß des Sortiments zu liefern. Das bedeutet natürlich eine höchst bedenkliche und folgenschwere Durchbrechung des Laden preisprinzips, und cs würde zu ganz unhaltbaren Zuständen führen, wenn diese Praxis sich weiter einbürgcrte. Es erschien 8S«>
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