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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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6666 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 144. 25. Juni 1913. 5. April 1913 zu nochmaliger Bcraiung über diese Fragen zu sammen und erörterte hierbei auch die inzwischen zu dem neuen Entwurf der Verkaussordnung eingegangenen Äußerungen aus dem Kreise der Börsenvereinsmilglicder. Der dritte Bericht des a. o. Ausschusses über diese Verhandlungen ist im Börsenblatt Nr. 86 vom 16. April 1913 abgedruckt. Nach Beratung in der Hauptversammlung des Vcrlegervercins und der a. o. Abgeord- neten-Versammlung der Kreis- und Ortsvereine wurde die Ver kaussordnung in der vorliegenden Gestalt durch die Haupt versammlung des Börsenvercins zu Kantate 1913 angenommen. Indem so durch den allmählichen Ausbau der Verkauss ordnung das buchhändlerische Gewohnheitsrecht kodifiziert und. wo nötig, auf Grund der vorhandenen Bestimmungen und Ord nungen ausgebaut wurde, ist stets mit ganz besonderer Sorgfalt der Grundsatz im Auge behalten worden, baß es nur soweit gestattet sei, die unumgängliche Bewegungsfreiheit des einzelnen Sortimenters und Verlegers einzuschränken, als es die Rück sicht auf das Wohl der Gesamtheit erfordert und auf Grund der Gewerbesreiheit zulässig ist. Im einzelnen sei folgendes bemerkt. Zu Z 2. Die Verbindlichkeit der Verkaufsordnung muß sich, falls man nicht die Mitglieder des Börsenvercins mehr beschränken will als ihre außerhalb des Vereins stehenden Kon kurrenten, selbstverständlich aus alle Buchhändler und Wieder verkäufer erstrecken, mögen sie sich dem Verein fernhalten oder nicht. Nach dem Urteile des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1903 in Sachen Artistische Union gegen den Börsenverein kann an der Berechtigung dazu kaum ein Zweifel sein (vgl. die Be kanntmachung des Vorstandes d. B.-V. vom 15. März 1904). Wird die Verkaufsordnung, wie anzunehmen ist, zur anerkannten Verkchrssitte, so bieten Bürgerliches Gesetzbuch und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb genügende Handhaben, um die Be folgung der Verkaussordnung auch Nichtmitgliedern gegenüber erforderlichen Falles zu erzwingen. Zu S 3 Ziffer 3 und 4. Erhebliche Schwierigkeiten machte die Stellung zu Vereinsbuchhandlungen und Genossenschaften. Ist auf der einen Seite nicht zu leugnen, daß diese buchhändlerischen Wiederverkäufcr dem Sortiment vielfach eine besonders drückende Konkurrenz machen, so kann der Börsenverein sie doch nur solchen Bestimmungen unterwerfen, deren Berechtigung in mancherlei Kämpfen durch die höchsten Gerichte bestätigt worden ist. Klar ist, daß Konsumvereine, die den erzielten Gewinn pro rata der Bezüge an ihre Mitglieder verteilen, und ebenso die nur zum billigen Bezüge von Büchern gegründeten Vereine, z. B. die sog. akademischen Bücherämter, den Ansorderungen nicht entsprechen, welche der Börsenverein an alle Wiederverkäufe! zu stellen berechtigt ist. Anders ist es mit solchen Betrieben, die zwar aus gewerblichem Boden stehen, aber den Reingewinn irgend welchen gemeinnützigen Zwecken zusühren. Soweit diese Vereine wirklich ein Gewerbe betreiben und für die das Gewerbe Betreibenden einen Eigengewinn erzielen, soll und kann ihnen die gesetzlich gewährleistete Gewerbe sreiheit in keiner Weise beeinträchtigt werden. Soweit sie eine» Gewerbebetrieb aber nur vorschützen, um die Bestimmungen der Verkaussordnung zu umgehen und ihren Mitgliedern Vorteile zu zuwenden, die der Sortimentsbuchhandel seinen Kunden nach der Verkaufsordnung nicht gewähren darf, soll durch die hier formu lierten Bestimmungen gleiches Recht für alle konkurrierenden Betriebe geschaffen werden. Zu 8 5, Ziffer 2. An dem durch die Satzungen festgelegten Recht der Kreis- und Ortsvereine, für ihre Bezirke selbst die Verkaufsnormen zu bestimmen, ist nicht gerüttelt worden. Nament lich bleibt es Sache dieser Vereine, die Höhe des etwa dem Publikum zu gewährenden Nachlasses vom Ladenpreise selbständig zu bestimmen. Es besteht jedoch die Hoffnung, daß die übrigen von den einzelnen Vereine» erlassenen Verkaufsbestimmungcn durch diese Verkaufsordnung überflüssig werden. Zu 83, Ziffer 4. Auch für den Musikalienhandel sind nach den Satzungen in erster Linie die Bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine maßgebend. Bei der Bedeutung, die für diesen Zweig des Gesamtbuchhandels der Verein der Deutschen Musikalien händler im Laufe der Zeit gewonnen hat, werden die Kreis- und Ortsvercine sich nicht in Widerspruch mit den von diesem großen Verein ausgestellten Normen setzen. Der Z 7 wurde nötig, da in letzter Zeit häufig umfang reiche Werke zu billigem Preise von den Verlegern dem Sorti ment so niedrig rabattiert werden, daß ihm beim Verkauf zum Ladenpreise ein Gewinn nicht bleibt. Wird dem Sortimenter die Möglichkeit ausdrücklich zugesprochen, neben dem Ladenpreise Spesen zu berechnen, so bleibt selbstverständlich das Recht des Verlegers, den Ladenpreis zu bestimmen, bestehen. Bei der herrschenden Konkurrenz ist nicht anzunehmen, daß sich aus dieser Spesenberechnung je erhebliche Übelstände ergeben werden. Zu Z 8, Ziffer 1. Angesichts der von manchen Abzahlungs geschäften versuchten Einräumung übermäßig langer Zahlungs fristen erschien es notwendig, festzulegen, daß auch durch solche Zahlungsfristen ein unzulässiger Rabatt gewährt resp. angeboten werden kann. Es wurde aber mit voller Absicht davon ab gesehen, die Länge der Zahlungsfristen zahlenmäßig zu begrenzen, da bei jedem Falle zu erörtern sein wird, ob die angcbotenc oder gewährte Zahlungssrist dem Geschästsgebrauch zuwidcrläust oder nicht. Zu 8 3, Ziffer 2. Selbstverständlich ist es nach wie vor zulässig, daß Verleger den Ertrag einer Schrift irgend einem Dritten, etwa einem milden Zweck zuwcnden. Ausgeschlossen soll aber sein, daß ein Sortimenter seine Konkurrenz dadurch unterbietet, daß er erklärt, einen Teil des Erlöses von ihm verlauster Werke irgend welcher Stiftung oder dergl. zuzusühren. Zu 8 3, Ziffer 3. Die Bestimmung, daß der erste Ent leiher eines Buches dieses, wenn er es zu kaufen wünscht, zum Ladenpreise bezahlen muß, entspricht der Übung solid geleiteter Leihinstitute. Nachdem einige Firmen nicht nur in einzelnen Fällen von dieser Übung abgewichen sind, erschien es angezeigt, diesen Grundsatz ausdrücklich sestzulegen.
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