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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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„E 144, 25. Juni 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6693 lFortsetzung zu Seite SKSS.j Verleger in jedem einzelnen Falle aus das gewissenhafteste prüfe, ob eine Unterbietung des Ladenpreises auch vollkommen zu rechtfertigen ist. Jeder Verleger sollte außerdem berück sichtigen, daß direkte Angebote, insbesondere einzelner Exem plare unter dem von ihm festgesetzten Ladenpreise eine Schä digung des gesamten Buchhandels, dessen Organisation auf der Einhaltung des Ladenpreises beruht, bedeuten und daß sie geeignet sind, das Vertrauen des Publikums auf die Soli dität des Buchhandels zu erschüttern. Der Börsenverein muß es als seine Aufgabe betrachten, die solidarische Verbundenheit von Verlag und Sortiment gerade gegenüber dem Publikum, das im allgemeinen selbstverständlich ohne Rücksicht nur billig kaufen will, zu gewährleisten, und es verdient betont zu werden, daß der Verlag nicht nur das allgemeine, sondern auch sein eigenes Interesse verfolgt, wenn er die Ausnahmesälle auf das durch Umstände tatsächlich ge botene Maß beschränkt. In Z 12, Ziffer 3 endlich wird festgelcgt, was nach den im Buchhandel geltenden Anschauungen von Treu und Glauben einzutreten hat, wenn durch Verschulden des Verlegers dem Sorti menter Exemplare liegen geblieben sind. Zu Z 14, Ziffer 1. Eine sehr große Anzahl von Berufs- genosscn hat verlangt, daß die Verkaussordnung ein seiner Er haltung nach vollständig neues Exemplar eines Buches, auch wenn cs sich im Eigentum des Publikums befunden hat, nicht als antiquarisch ansehen solle. Die Verkaussbestimmungen des Niederländischen Buchhändlervereins sür Holland haben soeben sich zu diesem Grundsätze bekannt, für den zweifellos vieles spricht. Der Börsenverein aber hat durch die Unterstützung aller Verleger nur die Möglichkeit, die Einhaltung des Laden preises zu erzwingen, so lange ein Buch noch nicht in das Eigentum des Publikums übergegangen ist. S 903 des B G B. schließt aus, daß der Börsenverein auf den Preis eines Buches einwirkt, welches aus den Händen des Publikums zum Buch handel zurückkehrt. Die mit der Betriebsweise einzelner Mietbüchereien ver bundene Unterbietung des Ladenpreises hat sich zu einer Gefahr für den soliden Sortimentsbetrieb entwickelt. Durch den vor liegenden Paragraphen wird daher versucht, die Auswüchse dieses Geschäfts zu beschneiden, indem verhindert wird, daß tadellos erhaltene Exemplare unter Ladenpreis verlaust werden, indem vorgegeben wird, daß sie sich schon im Leihverkehr befunden hätten. 8 14, Ziffer 2 ist im wesentlichen der Restbuchhandels- Ordnung entnommen. Es ist nicht zu leugnen, daß seine An wendung hie und da zu Mißbrauch und Schwierigkeiten geführt hat, zumal der Begriff „ältere Werke" bei der Mannigsaltigkeit der Verhältnisse nicht durch eine genauere Fassung ersetzt werden konnte. Andererseits ist cs unmöglich, dem Verleger für seine älteren Werke eine freiere Versügung zu versagen. Da über triebene Anwendung dieser Bestimmung ersahrungsgemäß auf den Verleger zurücksällt, werden auch in Zukunst die aus ihr entspringenden Vorteile größer sein als die Nachteile. Zu Z 15, Ziffer I. Nach den Bestimmungen der eng lischen Verleger dürfen Bücher im ersten halben Jahre nach Erscheinen überhaupt nicht zu antiquarische» Preisen verkauft werden. Die hier getroffene Bestimmung ist milder. Sie will das reelle Antiquariat nicht cinschränken, aber u. a. dem von einigen Leihinstituten geübten Unfug Vorbeugen, die jedes, auch das neueste Buch sofort „antiquarisch" anbieten. Zu ß 16. Maßnahmen, die der Aufhebung des Ladenpreises gleichkommcn, sind z. B. Verwendung eines Buches als Zeitungs- prämic oder anderweitige Abgabe einer größeren Anzahl eines Werkes zu geringerem Preise, ohne daß die Aushebung des Ladenpreises bekannt gemacht worden wäre. Das Interesse des Sortimenters erfordert es unter Umständen, daß er nicht erst abwartct, ob und wann der Verleger die ihm obliegende Pflicht, die Aushebung des Ladenpreises anzuzeigen, erfüllt. Z» 817, Ziffer 2. Die Bestimmung bezüglich der Misch kataloge ist nicht weniger im Interesse des Buchhandels wie des Publikums erforderlich. Z 18. Die hier ausgesprochene Verschiebung der Beweis last ist unumgänglich nötig. Nicht etwa soll das reelle Anti quariat zu umständlichen Nachweisen genötigt werden; der Para graph richtet sich vielmehr gegen einige Geschäfte, die neue, meist von ihnen zu vorteilhaften Partiepreisen vom Verleger oder von Grossobuchhandlungen bezogene Werke, ungebraucht oder mit einer eingestoßenen Ecke als antiquarische Exemplare an das Publikum liefern. Z 19 gibt dem Vorstande die Möglichkeit, geflissent liche Verstöße nötigenfalls auf das nachdrücklichste zu verfolgen. Leipzig, den 25. Juni 1913. Der Vorstand des Börsenvereilts der Deutschen Buchhändler. Karl Siegismund. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. Oscar Schmvrl. Ordinär — Netto. Von Ernst Challier ssu., Gießen. Zu den strittigsten Fragen im Musikalienhandel zählen zweifellos der Kundenrabatt und das Festhalten an der Scheidung zwischen Ordinär- und N e t t o - Artikeln, die sich Bürgerrecht erworben hat. Die erste Frage ist ja, wie ich in meinem Artikel in Nr. 111 vom 17. Mai 1913 Mitteilen konnte, wenigstens bis auf weiteres, erledigt, die zweite versprach ich in demselben Artikel später in einem besonderen Aufsatz zu beleuch ten, und dem entspreche ich hiermit. Ich setze dabei voraus, daß der Buchhandel Kenntnis von dieser Doppelwährung hat: unter Ordinär versteht der Musikhandel einen Ladeirpreis, an dem der Verleger einen Rabatt von mindestens 50 Prozent gewährt, unter Netto einen solchen, bei dem dieser Rabatt, immer im allgemeinen angenommen, als höchster berechnet wird. Daß daneben bei der ersten Gruppe der Rabatt bis auf 90 Prozent und darüber hinauf klettert und bet der zweiten bis auf 20 Prozent und noch darunter sinkt, bemerke ich so beiläufig; das eine ist eben so ungesund wie das andere. Beide Bezeichnungen decken den Sinn, das, was sie eigentlich vorstellen sollen, in keiner Weise; der Buchhandel denkt in dieser Beziehung präziser. Das Buch hat einen Ladenpreis,
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