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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil Ist der Verleger an den einmal öffentlich angegebenen Bücherpreis gebunden? Von vr. Alexander Elster (Jena). EL kommt sehr häufig vor, daß ein Verkäufer, der für seine Ware einen Preis angesetzt und diesen Preis öffentlich oder brieflich mitgeteilt hat, ihn später zu ändern wünscht. Dies führt leicht zu Konflikten, wenn dieser später gesetzte Preis höher ist, und wenn bereits Käufer sich gefunden haben, die auf Grund des ersten, niedrigeren Preises die Ware zu kaufen wünschen und ihre Bestellung unter Bezugnahme auf die erste Ankündigung auf gegeben haben. Diese Frage ist keine speziell buchhändlerische, kommt vielmehr auf allen Gebieten des Handels und Waren verkehrs vor, ist aber für den Buchhandel von nicht zu unter schätzender Bedeutung und soll daher an dieser Stelle einer Er örterung unterzogen werden. Es handelt sich dabei um schwierige juristische Fragen. Diese sind um deswillen so schwierig, weil das Gesetz sich hier nicht deutlich ausdrückt und auch gar nicht deutlich hat aus- drücken wollen, da nämlich schon vor Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches eine langdauernde und nie ganz gelöste Kontroverse über diese Fragen bestand. Früher im gemeinen Recht war der Grundsatz maßgebend, daß Angebote nicht ohne weiteres bin dend sind. Das alte Handelsgesetzbuch hat mit diesem etwas perkehrsfeindlichen Grundsatz aufgeräumt und hat die prinzipielle Gebundenheit an einen Vertragsantrag, den man einem anderen macht, festgesetzt. Diese gleiche Bestimmung findet sich im BGB. tz 145, welcher lautet: »Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags auträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.« Um diese Frage handelt es sich hier, und es ist da zu unter scheiden 1. zwischen einem Vertragsantrag und einer bloßen Auf- forderung, daß ein anderer einen Vertragsantrag machen möchte; 2. zwischen einem Vertragsantrag, der »einein anderen« gemacht wird, und solchen, die der Allgemeinheit gemacht werden. Weiter kommt 3. in Frage, ob das Angebot von dem Verkäufer wirklich gewollt ist oder ob sich dabei ein Irrtum eingeschlichen hat; 4. fragt es sich, wie die richterliche Auslegung in ihren modernen Grundsätzen der Verkehrsförderung sich zu diesen Zweifelsfragen stellen muß, und 5. wird endlich die Frage zu besprechen sein, ob etwa die Organisation des deutschen Buchhandels an den im Prinzip gefundenen Rechtssätzen irgendeine Änderung nötig macht. 1. Liegt ein wirklicher Vertragsantrag vor? Man denke, um sich die Dinge klar und anschaulich zu machen, an den Fall, daß ein Verleger ein neu erscheinendes Buch im Buchhändlerzirkular oder im Börsenblatt oder durch Prospekte oder Zeitungsinserate ankündigt. Wir werden weiter unten sehen, daß auch die Wahl des Ankündigungsmittels nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung ist. Zunächst aber handelt es sich darum, festzustellen, ob und wann das Angebot als ein wirk licher Vertragsantrag anzusehen ist und wann etwa nur als eine Aufforderung, Anregung, daß sich Käuser melden möchten, die dann in Vertragrunterhandlungen mit dem Verleger erst ein- treten wollen. Denn wenn letzteres der Fall ist, so ist von einer Gebundenheit an den Antrag von vornherein nicht die Rede. Ein bindender Antrag kann nur vorliegen, wenn er in einer Form gegeben wird, bei der die Annahme durch schlichtes Ein gehen auf das Angebot, sei es durch ein Ja, sei es durch die Angabe der Anzahl der gewünschten Exemplare oder sonstwie ohne jede weitere Modifikation möglich ist. Der einfache Fall liegt also dann so, daß der Verleger einem bestimmten Kunden ein Werk zu dem und dem Preise anbietet. Nach den allge meinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ist der Verleger an dieses bestimmte, einem einzelnen Kunden (z. B. Sorti menter) direkt gemachte Angebot gebunden, solange er üb licherweise die Annahmeerklärung, das heißt also die Bestellung, erwarten darf. 2. Angebot an eine unbestimmte Mehrzahl von Personen. Da der Z 145 des BGB. nur davon spricht, daß der »einem anderen« gemachte Antrag im Prinzip bindend ist, so versteht man in der Rechtswissenschaft darunter allgemein, daß die Ver sendung von Preislisten, Katalogen, Warenverzeichnissen keine bindende Offerte an jedermann sein solle und demgemäß nicht dazu bestimmt ist, unmittelbar angenommen zu werden. Wir wissen es z. B. aus anderen Branchen, daß, wenn ein Waren haus eine Annonce erläßt, etwa des Inhalts »Zurückgefetzte Kostüme in jeder Preislage von 15 bis 97 -4t«, daß damit nicht gemeint ist, jeder, der nun kommt, könne einfach sagen: »Geben Sie mir ein Kostüm für mich zum Preise von 15 -K«, vielmehr weiß man nach der Verkehrssitte ganz genau, daß in dem An gebot stillschweigend der Vorbehalt enthalten ist: »solange der Vorrat reicht«, oder »wenn für den betreffenden Käufer etwas in der Größe Passendes da ist«, »wenn er eine ihm zusagende Ware findet« usw. Denn man wird vernünftigerweise nicht verlangen können, daß das Warenhaus bei einem der billigsten Kostüme auch noch Änderungen aus der allergrößten Weite in die aller- kleinste Gelbsternnummer vornehmen lassen müßte, auch weiß man ja nur zu genau, daß die niedrigste Preislage gewöhnlich eben ausgegangen ist oder jedenfalls sich in einem Zustand befindet, der nicht gerade verlockend ist. Ähnlich ist es, wenn ein Ver mieter eine Wohnung mit genauer Preisangabe und näheren Be schreibungen annonciert. Auch da weiß man, daß man nicht ohne weiteres die Wohnung bekommen mutz, sondern daß der Vermieter auch noch sagen kann: »Haben Sie Kinder? Dann ver miete ich nicht«. Und endlich ist im Buchhandel ein klarer Fall der, daß, wenn z. B. ein erotisches Werk für Gelehrte und Künst ler angeboten wird, der Verleger jedem Käuser, der ihm per sönlich nicht genügend Garantie für einwandfreie Benutzung ge ben kann, die Abgabe des Werkes ablehuen darf, obwohl er das Buch öffentlich in einem Prospekt und zu einem bestimmten Preise angeboten hat. Ich führe alles dies an, um zu zeigen, daß die Frage durch aus nicht so einfach liegt und daß es eben eine Menge von Ver tragsanträgen gibt, an die nach der Verkehrssitte der Anbietende nicht gebunden ist. Dies alles ist für die Beurteilung unserer Frage von besonderer Wichtigkeit. Aber daneben gibt es offensichtlich auch Angebote an einen unbestimmten Kreis von Personen, an die der Verkäufer gebun den sein will. Denn wir wissen, daß, wenn ein Lockartikel im 828 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.
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