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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1913
- Strukturtyp
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- 1913-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1913
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- Deutsch
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^ 100, 3. Mai 1913. Redaltioneller Teil. BSrs-„bl»u s. d. Disch». Buchhandel. 4747 (Fortsetzung zu Seite 4S«t>.) besonders und unabhängig von dem Urheberrecht an dem Schrift werke beurteilt. Für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der in Frage kommenden Photographien ist nun besonders erheblich der Zeitpunkt, zu welchem das fragliche Gesamtwert erschien. Ist das Buch und mit ihm die Hochgebildeten Photographien vor dem 1. Juli 1907 erschienen, so beurteilt sich die Frage der Nachbildung der Photographien zunächst nach dem alten Photo graphieschutzgesetz vom 10. Januar 1876. Ist dagegen das Blich nach dem 1. Juli 1907 erstmalig, d. h. in der überhaupt zum ersten Male verbreiteten Auflage erschienen, so gilt für den Schutz der Photographien das Gesetz, betreffend das Urheberrecht mi Werken der bildenden Künste und der Photographie bom 9. Januar 1907. Daraus ergibt sich: a) Die vor dem 1. Juli 1907 im Buche veröffentlichten Photographien müssen, um gegen Nachbildung geschützt zu sein, den Vorschriften des Z 5 des Gesetzes vom 10. Januar 1876 genügen, d. h. also, jede einzelne Abbildung mutz den Namen bzw. die Firma des Verfertigers oder Verlegers und das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Nachbildung zuerst erschienen ist, aus der Abbildung selbst oder auf dem init ihr verbundenen Karton usw. tragen. Es würde im vorliegenden Falle genügen, wenn der Verleger und dessen Wohnort sowie die Jahreszahl des erst maligen Erscheinens der fraglichen Abbildungen auf dem Titel blatt vermerkt worden wären, was natürlich, da es sich um zahl reiche zu verschiedenen Zeiten veröffentlichte Bilder handelt, praktisch unmöglich ist. In der Tat zeigen aber weder die Unterschriften unter den einzelnen Abbildungen die vom alten Schutzgesetz verlangten An gaben, noch steht auf dem Titelblatt oder am Schluß der Vor rede oder an einem sonst für derartige Vermerke üblichen Orte irgendeine Jahreszahl, aus der auf den Zeitpunkt des ersten Erscheinens der Bilder geschlossen werden könnte. Rach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Januar 1876 dürfte also jede Art Nachbildung, auch die mechanische, ohne Iveiteres jedem ge stattet sein. b) Ist dagegen die Veröffentlichung des Buches in erster Auflage nach dem 1. Juli 1907 zum ersten Male erfolgt (was der Verleger zu beweisen hätte), so würden auch, ohne daß irgend welchen Formvorschriften zu genügen gewesen wäre, die in dem Werke erstmalig veröffentlichten Abbildungen gegen jede Art Nachbildung nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Januar 1907 ge schützt sein. Der H 15 genannten Gesetzes beläßt dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger ausdrücklich die Befugnis, das Werk gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Ein richtungen vorzuführen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Vorführung in der Absicht geschah, eine fortgesetzte, wenn auch nicht gerade dauernde oder regelmäßige, sondern nur gelegent liche, aus Erlangung von Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben. Dann wäre also, da cs sich hier um eine gewerbsmäßige Verwertung der fraglichen Abbildungen gehandelt hat, für die nach dem l. Juli 1907 überhaupt erstmalig erschienenen Abbil dungen die Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnach folgers (Verlegers) notwendig gewesen. Ohne eine solche Er laubnis des Berechtigten dürfte die Vorführung mittels mecha nischer und optischer Einrichtungen nur unentgeltlich geschehen, und auch die Vervielfältigung ohne Genehmigung des Berech tigten (Herstellung der Diapositive) ist nur zulässig, wenn sie zum eigenen Gebrauch erfolgt und unentgeltlich bewirkt wurde. Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen, damit der Berechtigte keinen Einspruch erheben kann. Durch die Ausübung des eige nen Gebrauchs darf unter keinen Umständen eine Verbreitung oder öffentliche Vorführung stattfiude», da dadurch der Urheber und dessen Rechtsnachfolger in bezug auf die gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung geschädigt würden. Der Grundsatz, daß die Vervielfältigung oder Nachbildung zum eigenen Gebrauch niemals die Quelle einer positiven Einnahme sein darf, wird auch durch die zweite Bedingung, daß die Vervielfältigung oder Nachbildung unentgeltlich bewirkt sein mutz, ausdrücklich be stätigt. übrigens sei noch bemerkt, daß die Erlaubnis des Ur hebers zur gewerbsmäßigen Vorführung seines Werkes nichr immer ausdrücklich erklärt zu sein braucht, sie kann auch aus konkludenten Handlungen stillschweigend hervorgehen. So z. B. ist anzunehmen, daß, wer Filmrollen mit kinematographischen Bildern aktueller Ereignisse in den Handel bringt, auch gewillt ist, dem Erwerber die gewerbsmäßige Vorführung der Bilder im Kinematographen zu gestatten. Ebenso ist die Erlaubnis, ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie gewerbsmäßig vorzuführen, als erteilt anzusehen, wenn z. B. ein Diapositiv in der gemeinhin gebräuchlichen Diapositivform im gewöhnlichen Handelsverkehr mit Bewilligung des Urhebers des Originals erscheint. Ebenso liegt die Sache bei den in den Handel kom menden Stereoskopien. Fritz Hansen-Berlin. Kleine MleiluiW». lOOjährigeS Geschäftsjubiläum. — Dieses seltene Jubiläum konnte am 1. Mai d. I. Herr k. u. k. .Hofbuchhändler Gnstav Neugebauer in Prag zugleich mit dem Gedenktag 40jähriger Selbständigkeit feiern. Die Uranfänge des Geschäfts gehen sogar bis 1806 zurück, in welchem Jahre es von Gottlieb Haase Söhne gegründet worden sein soll. Sichere urkundliche Nachweise haben sich jedoch hierfür nicht finden lassen, während die Gründung im Mai 1813 sich durch Überlieferung ziemlich bestimmt hat feststellen lassen. Gottlieb -Haase verkaufte in, Jahre 1845 das Sortiment an C. dl. Credner, unter dessen Leitung das Ge schäft eine bedeutende Ausdehnung gewann. Kaiser Ferdinand ehrte seine Bemühungen durch Verleihung des Titels eines .Hofbuchhändlers. Credner gliederte dem Sortiment eine Verlagsabteilung an, die beim Verkauf seines Geschäftes an Jg. Fuchs in Prag überging, während das Sortiment 1864 von C. I. Satow erworben wurde, den aber andau ernde Kränklichkeit zwang, es schon nach 2 Jahren — 1866 an C. H. Hunger zu verkaufen. Auch dem neuen Besitzer wollte es infolge seines schwankenden Gesundheitszustandes nicht gelingen, das Geschäft in die Höhe zu bringen, so daß er es am 1. Mai 1873 an den jetzigen Besitzer Herrn Gustav Neugebauer verkaufte, der es gemeinsam mit seinem Freunde Emil Kosmack übernahm, die zunächst C. H. Hunger's Nach folger, dann aber Kosmack L Neugebauer, K. K. Hofbuchhäudler fir mierten. Mit ausdauerndem Fleiß und großer Liebe zum Beruf arbei teten die Freunde an der Hebung des Geschäfts und hatten die Freude, ihre Bemühungen von Erfolg gekrönt zu sehen, so daß schon nach 5 Jahren die schweren auf dem Geschäft lastenden Verbindlichkeiten ab gelöst waren und im Jahre 1877 eine Filiale des Sortiments in Brau nau in Böhmen errichtet werden konnte. Im November 1880 schied Emil Kosmack aus der Firma aus, um in das Geschäft seines Schwie gervaters Eduard Holzel in Wien als Teilhaber einzutreten. An, t. Januar 1881 wurde dadurch Herr Gustav Neugebauer, der schon 1874 den Titel eines k. k. Hofbuchhändlers erhielt, Alleininhaber des Geschäfts, dem er die Firma seines Namens gab. Da das bisherige Geschäftslokal am Altstädter Ring den Anforderungen nicht mehr ge nügte und in der Nähe keine Lokalitäten zu haben waren, verlegte er das Geschäft im Mai 1884 in sein jetziges Domizil am Graben Nr. 20, ivo er es mit steigendem Erfolge, unterstützt von seinem Sohne Otto als Prokurist, betreibt. Wir sind im Vorstehenden wesentlich den Darstellungen des Herrn Neugebauer gefolgt und können es uns nicht versagen, den Schluß seines Schreibens hier abzudrucken, der einen günstigen Schluß auf das Verhältnis zwischen Chef und Angestellten der Jubelfirma gestattet. Herr Neugebauer schreibt: »Wenn ich nun mit Genugtuung auf die verflossenen 50 Jahre der Angehörigkeit im Buchhandel (meine Lehrzeit begann ich im August des Jahres 1863 bei K. Andre) und 40 Jahre Selbständigkeit zurück blicken kann, so muß ich gestehen, daß ein großer Teil des Verdienstes an dem Blühen und Gedeihen meiner Firma meinen Herren Mit arbeitern, sowie auch meinem Sohne Otto, dem ich im Juni des Jahres 1909 Prokura erteilte, gebührt, welche alle mit Lust und Freude die Interessen der Firma jederzeit zu wahren wußten!« Möge es Herrn Neugebauer vergönnt sein, sich noch lange dieses schönen Verhältnisses zu erfreuen und immer neue Erfolge zu er ringen! Das sei unser Glückwunsch zum Jubeltage seiner Firma. Prozeß um die Klavierwerke von Johannes Brahms. Nachdem der von der Firma C. F. Peters, Leipzig, gegen die Firma N. Simrock, G. m. b. H., Berlin, seit 1910 geführte Prozeß in zwei Instanzen zu gunsten der Edition Peters entschieden war, hat nunmehr auch bas Reichsgericht die von der Firma Simrock eingelegte Berufung zurttck- gewiesen, so daß das vom Kammergericht in Berlin gefällte Urteil zu Recht besteht. Es handelt sich bei dem Prozeß um Band-Ausgaben Brahmsscher Klavierwerke, welche die Universal - Edition, Wien ge-
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