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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4886 SSlsmtlatt I. d, DIlchn. vllchr»nd-l. Redaktioneller keil. ^ 103, 7. Mai 1913. hoffe, daß es dem Sortiment wie dem Verlag möglich werden wird, mit der^heute angenommenen Verkaufsordnung eine ganze Reihe von Jahren zu leben. Ich wiederhole den Dank der Versammlung für die Arbeit des Ausschusses für die Verkauss- ordnung und ganz besonders für die hervorragende Tätigkeit, die der Herr Vorsitzende dieses Ausschusses Herr vr. Ehlermann ausgeübt hat. <Bravo!> Wir fahren in der Tagesordnung fort und kommen zu Nummer 8 der Tagsordnung: 8. Anträge der Herren De. B. Lehmann und R. v. Bötticher, beide in Danzig, und Genossen: I. Anträge zur Verkehrsordnung. Herr Kommerzialrat Müller-Wien: Herr vr. Lehmann hat mir seine Einwilligung gegeben, diese Anträge zur Ver kehrsordnung und zu den Satzungen dem Börsenvereinsvorstand zur Erwägung und Berichterstattung zu empfehlen. Herr vr. B. Lehmann-Danzig: Aber erst nach mir! (Heiterkeit, Unruhe.) Herr R. L. Prager-Berlin: So geht es doch nicht, diese Sache totzumachen. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Karl Siegismund - Berlin: Herr Prager, ich bitte Herrn vr. Lehmann nicht zu unterbrechen, Herr vr. Lehmann hat das Wort. Herr vr. B. Lehmann-Danzig: Meine Herren, ich bitte um Entschuldigung wegen dieses Mißverständnisses, aber ich stehe ja hier nicht allein, indem ich diese Sache Ihnen vortrage; ich stehe hier vielmehr als der Vertreter von über IVO aus drücklich genannten Herren, die es nicht verstehen würden, wenn ich nicht wenigstens die Sache hier vortragen würde, wie wir sie verstanden haben wollen. Ich bin allerdings dem Herrn Kommerzialrat Müller sehr dankbar, wenn er sie empfehlen will, und ich selbst werde mich daher sehr kurz sassen, aber meinem Auftrag muß ich doch Nachkommen. Wir beantragen: Der § 4 erhält zu ->) nachfolgenden Zusatz hinter »Bezugsbedingungen«: Bei denjenigen Verlagsartikeln jedoch, welche vom Verleger mit einem geringeren als dem Minimalrabatt von 25°/, in Rechnung oder 30°/, bar verkauft werden, bleibt dem Sortimenter die Erhöhung des Ladenpreises bis zu diesem Rabatt in das eigene Ermessen gestellt. lZuruf: 25°/> haben wir schon gehabt!) Ja, 25°/, haben wir schon gehabt; aber hier steht der Zusatz, daß bei den Artikeln, die nicht gegen bar mit wenig stens 30°/, geliefert werden, die Erhöhung des Ladenpreises in unser Ermessen gestellt sein soll, und das soll offiziell ange nommen werden. Ich will auch Mitteilen, wie wir zu diesem Vorschlag gekommen sind. Als die 47 bekannten Verleger ihre Erklärung erließen, hat ein großer Teil dieser 4 7, d. h. diejenigen, die wohl die Interessen des Sortiments ins Auge faßten, erklärt: wir werden von jetzt an in Rechnung mit 25°/, und gegen bar mit 30°/, liefern. Das haben sie gewissermaßen als das Minimum angesehen; sie glauben, soviel dem Sortiment leisten zu müssen, und Herr vr. de Gruyter war einer derjenigen, die hier löblich beteiligt waren. Das griffen wir auf und beantragen, daß uns das auch gesetzlich anerkannt wird. Daher denn auch der nächste Absatz, — und das ist wieder der Rechtsboden, den wir verlangen: »Solche Verkaufsartikel, deren Verkaufspreis dem Sortimenter überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börsenvereins in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit dem Zusatz: .exklusive Sor timenteraufschlag'.« Daun beantragen wir zu § 5: Der § 5 erhält zu n) folgendes alios»: »Festsetzung verschiedener Nettopreise bei eingesührten Schulbüchern je nach der beziehenden Firma ist unstatthaft.« Dieser Passus ist wohl klar. Er tritt einem Geschäftsgebaren gewisser Firmen entgegen, welches weder schön ist, noch auch vom Standpunkt der Schulbehörden gestattet werden dürste, wenn sie davon eine Ahnung hätten. Nun kommen wir zur Verkaussordnung; da bin ich vorhin ausgefallen. Dieselben Anträge haben wir aber auch für die Satzungen gestellt und ich kann sie also an dieser Stelle motivieren. Vorsitzender Herr Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin: Sie sind dann wohl beruhigt, wenn ich Ihnen sage, daß Sie auch bei der Verkaufsordnung zum Wort notiert sind. Herr De. B. Lehmann-Danzig: Gewiß. — In die Satzungen würden unsere Anträge so hineinkommen: In § 3,3 allnea ist der letzte Satz »den Verlegern» bis »zu liefern« zu streichen und durch nachfolgende 3 Bestimmungen als 4—6 zu ersetzen Identisch mit 8 12, 1 — 3 der Verkaussordnung): ^ 4. »Wollen Verleger Werke ihres Verlages au Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liesern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Fall der Rabatt des Sortiments berechnet wird.« Wenn nämlich der Rabatt vielleicht mit 5°/> oder 10°^ berechnet wird, wie das jetzt von Landkartenverlegern geschieht, so sehen wir das nicht als Rabatt an, und das muß dann auch angezeigt werden. 5. »Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer, oder ohne <resp. mit unterminimalem) Rabatt durch Sortimenter liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deutlich unter schiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz: »nur vom Verleger« resp. »exklusive Sortimenterausschlag«. Zur Erklärung dieses Satzes füge ich hinzu, daß wir der Meinung sind, daß Publikationen des Börsenvereins, die auf unsere Kosten geschehen, auch unser Interesse wahren müssen und uns nicht verführen dürfen, unser Geld und unsere Arbeit für die Interessen solcher Leute zu opsern, die uns ausschalten. 6- »Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 20"/, Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liesert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von 2 M. pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate. Der jetzige Absatz 4 des § 4 bekommt die Nr. 7. Was hier verlangt wird, ist ein sehr geringes Entgelt für den großen Wert der Reklame, die darin besteht, daß man noch nach 50 Jahren das Buch und den Preis findet. Wir sind von dem Gedanken ausgegangen; wenn ein Stand ein ge meinsames Unternehmen hat, und ein Teil dieses Standes will seine eigenen Interessen isogar zum Schaden des ganzen Standes) wahrnehmen, so verlangen wir, daß er unsere Publikationen wenigstens nicht umsonst zu unserem Schaden benutzt. Wir halten es für'einen Ausfluß des geschäftlichen Selbstbewußtseins, daß unsere Publikationen von dem bezahlt werden müssen, der mit uns geschäftlich nichts zu tun hat.
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