4838 Börsenblatt f. d. Ltschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 103, 7. Mai 1813. II. Anträge zur Verkaussordnung. § 11. Der § 11, 2 nliuss 3 statt „In beiden Fällen" bis „zu geben" lautet künftig: „In beiden Fällen muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei gewährten Sortimenter- rabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf seinen Fakturen und Zirkularen neben den regulären Preisen anführen." 8 12. Der § 12, 1—3 lautet künftig: 1. „Wollen Verleger Werke ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird." 2. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne <resp. mit unterminimalem) Rabatt durch Sortimenter liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz .nur vom Verleget resp. exklusive den Sortimenterausschlag'." 3. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 20^ Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von je 2 Mk. pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate." III. Anträge zu den Satzungen. 8 3. In 8 3,3 aliusa ist der letzte Satz „den Verlegern" bis „zu liefern" zu streichen und durch nachfolgende 3 Bestimmungen als 4—8 zu ersetzen (identisch mit 8 12, 1 — 3 der Verkaussordnung): 4. „Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Fall der Rabatt des Sortiments berechnet wird." 5. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer, oder ohne (resp. mit nnterminimalem) Rabatt durch Sortimenter liesert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz: „nur vom Verleger" resp. „ex klusive Sortimenteranfschlag". 6. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 20"/„ Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von 2 Mk. pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate. Der jetzige Absatz 4 des 8 4 bekommt die Nr. 7. 8 5- Der 8 5 lautet künftig: „Die Mitglieder des Börjenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Sortimenter, welcher seinen Verpflichtungen gegen den betreffenden Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand nachkommt, seinen Verlag unter den. regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern." 9. Neuwahlen: I. In den Vorstand und in die Ausschüsse des Börsenvereins: Es sind zu wählen: Vorstand: Der Erste Schriftführer an Stelle des Herrn Georg Kreyenberg-Berlin; der Erste Schatzmeister an Stelle des Herrn Curt Fernau-Leipzig. Rechnungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Emil Opitz-Güstrow und Alfred Staackmann- Leipzig. Wahl-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren vr. Alexander Francke-Bern und Kommerzienrat Otto Rauhardt-Leipzig. Verwaltungs-Ausschuß: Fünf Mitglieder an Stelle der Herren Karl Franz Koehler, Fr. Lampe-Vischer, Carl Linnemann, Heinrich Wallmann, Karl Weisser, sämtlich in Leipzig. II. In den Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei: Es sind nenn Mitglieder des Börsenvereins zu wählen.