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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1913
- Strukturtyp
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- 1913-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1913
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- Deutsch
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^ 103. 7. Mai 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4847 eine geschäftliche Manipulation vornehmen darf, durch die er die Interessen der Gesamtheit schädigt. 8»ins public» snprcm» Isil Das gilt auch hier, und aus diesem Gesichtspunkt heraus ist es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufsorganisation, einzugreifen überall da, wo die Interessen der Gesamtheit geschädigt erscheinen. Nun, meine Herren, zweifle ich nicht, daß der erste der von mir angeführten Grundsätze ausnahmslos Ihre Zustimmung findet; ich bezweifle aber ebensowenig, daß es eine mehr oder weniger kleine Anzahl von Berufsgenossen geben wird, die den zweiten Grundsatz nicht billigen; die auf dem Standpunkt stehen: es muß dem Einzelnen Vorbehalten bleiben, welche geschäst- lichen Maßnahmen er für richtig hält, welche nicht, und es wird sich im Laufe der Entwicklung schon zeigen, ob diese Maß nahmen tatsächlich im Interesse der Gesamtheit liegen oder ihm widerstreiten. Meine Herren, es ist der alte Kampf zwischen den organisierenden Kräften und den desorganisierenden, zwischen den aus bauenden und den abbauenden. Auf der einen Seite die Forderung: Beschränkung des Einzelnen im Interesse der Gesamtheit, auf der anderen Seite die Forderung vollster Bewegungsfreiheit für den Einzelnen ohne Rücksicht aus die Gesamtheit. Es ist wohl klar, meine Herren, daß, wo die Anschauungen schon in diesem Punkte auseinandergehen, eine Diskussion, eine Vereinigung widerstreitender Ansichten nicht mehr möglich ist. Soweit beide Grundsätze als Grundlage der Diskussion angenommen werden, darf schließlich die Vereinigung selbst widerstreitender Interessen erhofft werden; wo aber der zweite Grundsatz bestritten und verletzt wird, da hört die Diskussion auf und da beginnt der Kampf. Aber, meine Herren, wir wollen nicht vergessen, daß gerade auf diesem Kamps, diesem Widerstreit der Grundsätze Leben und Fortschritt beruht, indem die abbauenden Kräfte alles das zerstören, was nicht mehr lebensfähig, nicht mehr fortbildnngs- fähig ist. Wenn die organisierenden Kräfte dadurch gezwungen sind, immer neue Triebe zu bilden, neue Organe zu gestalten, so verbürgt gerade dieser Kampf den rechten Fortschritt. Wir wollen deshalb nicht glauben, daß wir die abbauenden Kräfte entbehren können, sondern nur dafür sorgen, daß die ausbauenden, organisierenden Kräfte immer im Übergewicht sind. Meine Herren, die Ausarbeitung der Vorschläge zur Verkaufsordnung war im Grunde genommen nur die Anwendung dieser beiden Grundsätze auf Einzelfragen des buchhändlerischen Lebens, und ich darf sagen, daß es das ernsteste Bemühen des Ausschusses gewesen ist, alle widerstreitenden Anschauungen aufs gründlichste zu prüfen, jeden Einwand sorgsam durchzudenken und jede Konsequenz, die sich aus den Vorschlägen ergeben könnte, so viel es menschenmöglich ist, vorher abzuwägen. Aber, meine Herren, die Schwierigkeiten sind deshalb so groß, weil gerade die Fragen, die uns hier beschäftigen, deren Lösung dem Ausschüsse aufgegeben war, sich noch vollkommen im Fluß befinden. Es liegt ja in der Natur der Sache begründet, daß ein Gebrauchsrecht wie das unsrige sich in stetem Wandel befindet, weil eben die Unterlagen des Gebrauchsrechts, die Handlungsbeziehungen selbst, einem fortwährenden Wandel unterworfen sind. Es ist deshalb nicht richtig, wenn gesagt worden ist: »was ist das für eine Vcrkaussordnung, die nach wenigen Jahren schon geändert werden muß; sie kann ja tatsächlich gar nicht das wirklich geltende Gebrauchsrecht wiedergegeben haben!« Meine Herren, wenn die geschäftlichen Beziehungen des Buch händlers zum Publikum und der Buchhändler untereinander so sehr in der Entwicklung begriffen sind, wie es hier namentlich bei den Lieferungen der Verleger zu Ausnahmspreisen der Fall ist, so ist es kein Wunder und der naturgemäße Ausdruck der Verhältnisse, wenn auch die Verkaufsordnung, die diese Beziehungen regelt, schon jetzt einer Abänderung bedürftig gewesen ist. Es trifft das ganz besonders beim ß 12 zu. Ich glaube, meine Herren, Sie werden mir zugeben, daß in dieser Richtung geradezu ein Umschwung der Verhältnisse cingetreten ist. Blicken wir auf nur 25—30 Jahre zurück, so galt damals als beinahe unverbrüchlicher Grundsatz sür den Verleger, mit dem Publikum überhaupt nicht in Verbindung zu treten, sondern wenn ihm direkte Bestellungen aus dem Publikum zugingen, sie in irgendeiner Weise dem Sortiment zu überweisen. Heute haben sich die Verhältnisse derartig verschoben, daß man schon anfangen kann, von einer sich entwickelnden Tendenz des Verlagsbuchhandels zu sprechen, möglichst direkt sich unter Ausschaltung des Sortiments mit dem Publikum in Fühlung zu setzen. Die Anschauungen der früheren Jahre sind in gewissem Sinne auch in den Satzungen zum Ausdruck gekommen. Die Satzungen haben sich damals überhaupt nur mit dem Sortimenter als demjenigen beschäftigt, der mit dem Publikum zu tun hat, und die möglicherweise auftretenden Beziehungen des Verlegers zum Publikum wurden einzig und allein geregelt durch § 3, 5b der Satzungen, wie er unverändert als § 12 in die Verkaufsordnung hinübergenommen worden ist. So scharf formuliert und so einfach dieser Paragraph erscheint, so kann doch kein Zweifel sein, daß er sowohl unklar als ungenügend ist. Unklar in bezug auf die Be griffe, die er gebraucht. Kein einziger der Begriffe in diesem Paragraphen, über den sich nicht eine lebhafte Kontroverse ent- sponnen hätte, über den nicht die allerwidersprechendsten Anschauungen, oft mit recht guten Gründen gestützt, verfochten worden sind. Ich erinnere nur an den Begriff »Ausnahmefall«, den Begriff »größere Partien«, den Begriff »Werk«, an den Begriff »Gesellschaft«. Es geht ja auf Jahre zurück, daß wir uns in unseren Verhandlungen über diese Begriffe unterhalten, daß wir versucht haben, festzustellen, was nun eigentlich unter diesen Begriffen gemeint gewesen ist. Es kann also kein Zweifel sein, daß eine eindeutige Klarheit in der Fassung dieses Paragraphen nicht bestanden hat. Wenn also vom Ausschuß versucht worden ist, durch eine genauere Definition dieser Begriffe nun die Klarheit zu schaffen, so kann in keinem Falle davon gesprochen werden, daß durch diese Definition der Begriffe das den Verlegern eingeräumte Recht auch nur im allermindesten beschränkt worden ist. Ebensosehr aber stellte es sich heraus, daß dieser Paragraph ungenügend war. Er hat wichtige Fragen überhaupt nicht geregelt; er beschränkte sich darauf, dem Verleger grundsätzlich das Recht einzuräumen, daß er in Ausnahmefällen größere Partien an Behörden usw. zu einem Ausnahmepreis liefern dürfe; aber alle Fragen, welche weiteren Bedingungen mit dieser Lieferung verbunden sind, welche Rückwirkung die Maßnahmen des Verlegers auf die ständigen Beziehungen zu seinen Kunden naturgemäß hat, diese Fragen sind überhaupt nicht geregelt worden. Meine Herren, es ist versucht worden, hieraus zu kon struieren, daß, wenn man nachträglich solche Bedingungen aufstellen wolle, hierin eine Beschränkung der Rechte des Verlegers zu erblicken sei. Aber das trifft nicht zu. Nehmen wir ein Beispiel: Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich; es ist das Recht jedes Staatsbürgers, an diesen Gerichtsverhandlungen teilzunehmen; aber es ist selbstverständlich, daß er, wenn er an Gerichtsverhandlungen teilnimmt, der Hausordnung des Gerichtssaales unterworsen ist, daß er den Anweisungen des Vorsitzenden Folge zu leisten hat. Es würde doch gänzlich widersinnig sein, wenn man sagen wollte: das Recht auf Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen wird dem Staatsbürger dadurch beschränkt, daß man ihn der Disziplinargewalt des Gerichtsvorsitzenden unterstellt. Ganz ähnlich steht es hier. Wenn die Folgerungen und Rückwirkungen, die notwendigerweise aus einzelnen Geschäftsmaßnahmen des Verlegers sich ergeben, festgelegt werden, so ist das noch nicht eine Einschränkung des verlegerischen Rechts, vorausgesetzt natürlich, daß die sich ergebenden Bedingungen nicht die Anwendung des dem Verleger eingeräumten Rechts selbst illusorisch machen. Das gilt namentlich von der Bekanntmachungspflicht. Das Recht, von dem § 12, 1 Gebrauch zu machen, wird dem Verleger nicht verschränkt, wohl aber wird gefolgert: wenn du von diesem Gebrauch machst, so ist nach Treu und Glauben zu verfahren und sind nach den im Buchhandel geltenden Anschauungen bestimmte Vorschriften, wie sie in dem Vorschläge des Ausschusses niedergelegt sind, zu befolgen. Meine Herren, ich möchte ^nur ganz kurz erinnern an die ganz besondere Sorgfalt, die der Ausschuß den beiden strittigen W 11 und 12 gewidmet hat. Vor einem Jahre hat er erklären müssen, daß die ganze Frage ihm nicht hinreichend sse»
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