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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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29-46 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^5 63, 18. März 1913. sie, solange deutsche Bücher in Paris und London billiger zu kaufen sind als in Berlin oder Leip zig, und der Börsen verein keine Machtmittel hat, seinen Bestimmungen im Aus lande Geltung zu verschaffen«. Der Überzeugung war der Redakteur der Allge meinen Buchhändlerzeitung von damals, und der Redakteur des Bör senblatts von heute hat in dieser Frage nichts hinzuzulcrnen brauchen, weil die Verhältnisse noch die gleichen wie vor 5 Jahren sind. Da ich nun die Liebe des Herrn Weiter nicht mehr habe — denn es ist Tat sache, daß er mich lange vor Eintritt einer Vakanz in einer Art hell seherischer Vision auf dem kurulischen Stuhle des Börsenblattrcdak- teurs sah —, so brauche ich auch sein Mitleid über den Mangel an Selbständigkeit und Freiheit nicht, die ich seiner Meinung nach bei Übernahme der Stellung »mit in den kauf habe geben müssen«. Denn wenn er etwas anderes von mir erwartete als ich tatsächlich leiste, so hätte er mir auch das vorher sagen sollen, da ihm doch nicht unbekannt sein konnte, daß ich meine Instruktionen nicht von ihm, son dern vom Vorstand erhalten würde. Diese Abhängigkeit, meint er, sei »entschuldbar«. Ich sage sogar, sie ist notwendig. Denn ich habe dafür in verhältnismäßig kurzer Zeit gelernt, was Herr Weiter wahrscheinlich nie lernen wird, daß es näm lich zehnmal leichter ist, zu kritisieren, als besser zu machen, und daß politische Möglichkeiten sich viel schwerer finden lassen, als politische Notwendigkeiten. Uber den Unterschied der Stellung eines lediglich von seinen eigenen Entschließungen abhängigen Redakteurs eines Pri vatunternehmens und den Aufgaben der Redaktion eines Vereins organs habe ich mich in dem Artikel über die Prüfungsausschüsse in Nr. 177 vom vorigen Jahre ausgesprochen, so daß ich auf ihn ver weisen kann. Da Herr Weller indes immer eine Extrawurst gebraten haben möchte, so will ich für ihn noch besonders hinzufügen, daß die Redaktion gar nicht auf die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes zurückzugreifen brauchte, um Einsendungen wie die in der »Allgemeinen Buchhändlerzeitung« erschienenen beiden Artikel zu- rttckzuweisen, da sich ihre Veröffentlichung im Börsenblatte ganz von selbst verbietet. In seiner Entgegnung behauptet Herr Weller, daß seine Angriffe nicht gegen den »Börsenverein als solchen«, sondern nur gegen den Vor stand gerichtet seien. Das wird man Herrn Weiter gern glauben, aber kann er nicht wenigstens sagen, gegen welchen? Zufrieden ist er doch bisher noch mit keinem gewesen, und wenn er sich etwa darauf beruft, daß die früheren Vorstände nicht öffentlich gegen ihn vor- gcgangen sind, so hat er diese Nachsicht doch sicher nicht sich selber zuzuschreiben. Wie englische Fachleute über seine Geschäftspraxis ur teilen, kann in »Ille Olique«, Nr. 1163 vom 22. Febr. 1913 nachgelesen werden, und das; deutsche, dem »Börsenverein als solchen« angehörende Buchhändler diesen »sogar sehr patriotisch gesinnten Deutschen« ebenfalls zu den Gemütsmenschen rechnen, zeigt u. a. das nachstehende Schreiben, dessen Wiedergabe Herr Weiter als ein Zeichen der Erkenntlichkeit für die Mitteilung des »italienischen Kollegen deutscher Zunge« ansehen möge. Es lautet: »Ohne den Artikel des Herrn H. Welter in der A. B.-Z. ge lesen zu haben, da das Organ mir zurzeit nicht zugänglich ist, geht der Sinn seiner Auslassung aus Ihrem Aufsatz im Bbl. Nr. 37 so klar hervor, daß ich glaube, auf das Original verzichten zu können. Grnnd dieser Zeilen ist nur der, Ihnen meine Freude auszu drücken, daß Sie den Mann in seinem eigennützigen Größenwahn endlich einmal öffentlich festgenagelt haben. Wenn man sein Auf treten im Verkehr mit anderen Antiquariatsfirmen kennzeichnen wollte, so könnte vielleicht eine Mustersammlung von Brttskierungs- versnchen zusammengestellt werden, die den Mann in seiner ganzen Erhabenheit zeigen.« Es dürfte selbst Herrn Weiter, der sich sonst ein sehr milder Richter ist, schwer fallen, angesichts dieses Schreibens noch ferner zu behaup ten, daß ihm wieder einmal unrecht geschehen sei. E. Th. Kleine Mitteilungen. Winke für Gläubiger bei Einziehung von Forderungen in Ungarn. — Von Herrn Rechtsanwalt vr. jur. Siegfried Steiner in Preß- burg (Ungarnl erhielten wir in bezug auf die in Nr. 27 unter obigem Titel gebrachte Mitteilung nachfolgende ergänzende Aus führungen: »Ich befasse mich schon seit geraumer Zeit mit der Nechtsver- tretung buchhändlcrischer Interessen und Forderungen in Ungarn und weiß daher ans Erfahrung, daß ein beträchtlicher Teil dieser Forderungen 40 Kronen (-- ca. 33 30 Ls nicht über steigt. Namentlich die im Wege des Neisevertriebs, sowie durch direkte Einzelbestcllungen aus Katalogen entstehenden Forde rungen — Verlags- und Antiquariatskataloge kommen hier in gleicher Weise in Betracht — ergeben selten höhere Schuldbeträge, und da bei derartigen Forderungen im Sinne des hierzulande geltenden Gesetzes der Kläger auch im obsiegenden Fall sowohl die gerichtlichen als die sog. außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und diese Kosten bei kleinen Klagobjektcn den Schuldbetrag übersteigen, bemerkt die in Nr. 27 des Börsenblattes übernommene Mitteilung des kaiserlich deutschen Generalkonsulats in Budapest ganz richtig, daß in solchen Fällen die Beschreitung des Klagewegs nicht angeraten wer den kann. Einen passablen Ausweg bietet der Modus, laut welchem der betreibende Anwalt für seine Mühewaltung nach freier Ver einbarung einen gewissen Prozentsatz der eingctriebenen Forde rungen in Abzug bringt, wodurch der Gläubiger davor gesichert ist, daß die auflausenden Kosten den ganzen Schuldbetrag aufzehren oder sogar übersteigen. Da jeder ungarische Anwalt im ganzen Lande vor jedem Gericht vertretungsbefugt ist, empfiehlt es sich für die Interessenten, Forderungen unter 40 Kronen zu kommassieren und in einheitlichem Wege eintrciben zu lassen, denn eine je größere Gesamtsumme die betreffenden Forderungen ausmachen, desto größer wird die Geneigtheit des Anwalts sein, gegen eine prozentuale Pauschalvergütung das ganze Kostenrisiko auf sich zu nehmen. Es kommt ziemlich häufig vor, daß die Schuldner auf die Schwierigkeit der Eintreibung von Forderungen unter 40 Kronen geradezu spekulieren und die diesbezügliche Unorientiertheit und Gutgläubigkeit der ausländischen Verlags- und Antiquariatsfirmen ausbeuten. Eine Statistik der auf diese Weise jährlich in Verlust geratenden Forderungen würde sicher lich recht hübsche Summen ergeben, wo die Realisierung dieser Außen stände nicht an materiellen, sondern an rein formellen (prozeßrecht lichen) Hindernissen Schiffbruch erleidet. Durch den Gebrauch ge wisser vorgedruckter Formulare kann übrigens das Kostcnrisiko auch bei Forderungen unter 40 Kronen von vornherein auf den Schuldner überwälzt werden. Preßburg. Rechtsanwalt I)r. zur. Siegfried Steiner.« Warnung vor einem Schwindler! — In der »Jenaischen Ztg.« lesen wir: »Am 13. März bestellte ein Herr, der sich Otto Schubert aus Weimar, zurzeit im Hotel zur Sonne wohnend, nannte, bei einer hiesigen Firma telephonisch ein Konversationslexikon, das sofort nach dem Hotel zu schicken sei. Die angerufene Firma entsprach dem auch, gab aber ihrem Boten eine quittierte Rechnung mit. Als der Bote in den Hausflur des Hotels eintrat, kam ihm der Besteller auch gleich entgegen mit den Worten: »Mein Name ist Schubert, wollen Sie das Paket dort hinstellen.« Als der Bote aber die Quittung vorzeigte, sagte er: »Schön, einen Augenblick«, rückte dabei aber der Haustür immer näher und verschwand mit der Quittung plötzlich nach dem Markte zu. Der Bote wartete noch eine Stunde in dem guten Glauben, das; der Herr vielleicht bloß Geld wechseln wolle. Aber er kehrte nicht wieder! Und die zwei Zimmer, welche er vorher auf denselben Namen bestellt hatte — bezog er auch nicht. Er hatte cs also nur auf Lieferung des großen Lexikons abgesehen, das er dann sofort in einem andern Geschäft versilbert hätte, wenn die Firma nicht so vorsichtig gewesen wäre. Der betreffende Herr ist etwa 25 Jahre alt, hat schwarzes Schnnrrbärtchen, dunklen Anzug und Überzieher und schwarzen, steifen Hut. Da der Schwindler wahrscheinlich das Manöver anderwärtig schon mit Erfolg angewandt hat und es vielleicht noch weiter versuchen wird, sei vor ihm hier durch gewarnt.« Wie uns von anderer Seite geschrieben wird, soll der angebliche Schubert in Weimar denselben Trick und zwar dort mit Erfolg an gewandt haben. Uber den Entwurf eines Patentgcsctzes finden in diesen Tagen kommissarische Beratungen zwischen den beteiligten Ressorts statt. Die entsprechenden Beratungen für den Entwurf des Warenzeichen- gcsetzes werden gleich nach Ostern folgen. Voraussichtlich gleich nach Pfingsten werden die Vorentwürfe mit einer Begründung veröffent licht werden. Gleichzeitig werden sie den Bundesregierungen zugehen,- um sie den beteiligten Kreisen zur Begutachtung vorzulegen. 8k. »Kaufmann« oder »Reisender«. Urteil des Sächsi schen O b e r l a n d e s g e r i ch t s. (Nachdruck verboten.) — Der Kläger K. beschwerte sich darüber, daß er in der über seine Verheira tung aufgcnommcnen Urkunde des Standesbeamten als »Reisender« bezeichnet worden sei. Unter Bezugnahme darauf, daß er die Kauf mannschaft erlernt habe und für ein Emaillewerk reise, wobei von ihm alle die Tätigkeit zu entfalten sei, die der kaufmännische Berns mit sich bringe, beantragte K. Berichtigung des Heiratsregisters dahin, daß er »Kaufmann« sei. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit der Begrün dung ab, daß Kaufmann nach 8 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nur
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