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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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» Redaktioneller Teil. Von neuen Übersetzungen sind bemerkenswert Aug. Fo« rels »Die sexuelle Frage« mit Einleitung des dänischen Psy chiaters Professor A. Friedenreich (Kr. 8.50), PaulSchultze- Naumburgs illustrierte »Kultur des weiblichen Körpers« (Peter Hansens Forlag, Kopenhagen. Kr. 4.—) und drei neuere deutsche Romane: »Den trange Vej til Lhkken« (Kr. 3.75), das beliebteste Buch von Paul Ernst, womit er nun in Dänemark eingeflihrt wird; Gerhart Hauptmanns »Ltlantis«, der in »Dilsirusren« erscheint, was als der erste Versuch, in einer dänischen Monatsrevue allgemeinen Inhalts einen vollständigen Roman in Fortsetzungen zu bringen, anzusehen ist, und Bern hard Kellermanns neuer Roman »Der Tunnel«, der der jetzt in den 2. Jahrgang eingctretenen Gyldendalschen Literaturzeitschrift »Bogvennen« in losen Bogen beigelegt Wird. Auch diese ist, wie »Tiislrueron« erweitert und zugleich etwas umgestaltet worden. Sie erscheint fortan vterzehntäglich (von Mai bis August doch nur monatlich) und bringt autzer Gedichten, Novellen, Proben und Selbstanzeigen der Verfasser (wohlgemerkt nur von Gyldendals Verlagswerken) nun auch unterhaltende illustrierte Artikel anderer Art und als Gratisbeigabe für dieses Jahr (statt, wie im Vorjahre, vier Erst lingswerke junger Autoren) sofort mit der Adonncmentszeich- nung I. L. Runebergs »Fändrik Stal«, mit Edelfelts Illu strationen, in Bald. Rördams Übersetzung, einen schönen Leinen band mit dem finnischen Wappen in Gold und Farben auf dem Vorderdeckel. Durch kurze Bücherlisten unterrichtet diese Zeit schrift ihre Leser über die wichtigsten deutschen, französischen und englischen Neuerscheinungen, zumeist der Belletristik, mit Original preisen, aber ohne Verlagsangabe. Eine neue Zeitschrift für Strafrecht, mit besonderen Redak tionen in den drei nordischen Reichen, ist »Nordisk Tidskrift for Strafferet« (4 Hefte jährlich. G. E. C. Gad. Kr. 6.—), die in Dänemark an die Stelle der eingegangenen »Tidsskrift for Fäng- selsväsen« (Gefängnisioesen) tritt. Kopenhagen. Gustav Barg um. Prospektbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften. i. Die Differenzen, die sich in dieser Angelegenheit bei verschiedeneil Postbehörden mit Zeitschriftenverlegern ergeben haben, wachsen sich zu einer bandmurmartigen Streitfrage aus. Am 21. Februar 1913 wurde vom Schöffengericht München der »Wahrheits-Verlag« mit der Begründung freigesprochen, daß er nicht als eine gewerbsmäßige An stalt angesehen werden könne, deren Hauptzweck der Vertrieb von Bei lagen sei; Hauptzweck sei vielmehr die Herausgabe der Kirchenzeitung. Gegen dieses Urteil wurde Berufung beim Landgericht eingelegt. Bei einer andern Firma erfolgte Freisprechung beim Landgericht, worauf das Oberste Landesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens anord nete.*) Obwohl sich bei Verabschiedung der Postgesetz-Novelle der Gesetz geber vollkommen klar darüber war, daß unter »Anstalten« lediglich die damals bestandenen Privatposten gemeint waren, werden jetzt den Zettschriften-Verlegern seitens der Postbehörden Schwierigkeiten der ermähnten Art bereitet. Bei Inkrafttreten der Postgesetz-Novelle ist es den zuständigen Postbehörden gar nicht eingefallen, die Beifügung von fremden Prospekten gewissermaßen hintanzuhaltcn, und seit Jahr zehnten werden die Beilagen auch in Zeitschriften, die unter Kreuz band versandt werden, ohne Beanstandung seitens der Post befördert. Erst in jüngster Zeit scheint man eine andere Auslegung jenes Artikels der Postgesetz-Novelle durch gerichtliche Entscheidungen herbeiftthren zu wollen. Auch der Reichstag hat sich mit der Frage beschäftigt, und mir können dem Abgeordneten Amtsrichter Or. August Trendel- Negensburg für seine Bemühungen, hier Aufklärung zu schaffen, nur dankbar sein. »Es handelt sich hier«, so führte der genannte Abgeordnete in seiner anläßlich der Verhandlungen über den Neichspostetat gehal tenen Neichstagsrede vom 15. Februar 1913 aus, »um die Beant wortung der Fragen: *) In einem 2. Artikel werden wir das Urteil gegen eine Münchner Verlagsbuchhandlung wegen des gleichen Vergehens veröffentlichen, in dem »schuldangemessen« auf eine Geldstrafe von 10 ^ erkannt wurde. Red. ^ 62, 17. März 1913. 1. Ist die Prospektbeilage in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern bei Versendung unter Streifband zulässig? 2. Ist die Versendung von Reklamedrucksachen mehrerer Fir men in gemeinsamem Umschläge an bestimmte Adressen zulässig? 3. Darf eine unpolitische Zeitschrift Prospektbeilagen enthalten, wenn sie in mehreren Exemplaren an einen Adressaten unter Streif band versendet wird? Die Beantwortung dieser Fragen hängt von der Auslegung des Art. 3 der Postgesetz-Novelle vom 20. Dezember 1899 ab. Eine einheitliche Auslegung findet bei den Neichspostämtern nicht statt. Eine authentische Interpretation des Herrn Staatssekre tärs des Reichspostamtes wäre erwünscht und würde der Unsicherheit mit einem Schlage ein Ende machen. Anlaß zur Stellung der Fragen gaben folgende Fälle: I. Eine große Verlagsanstalt mit umfangreichen Druckerei betrieben versendet seit 22 Jahren ein in ihrem eigenen Verlage er scheinendes Fachblatt, ein Korrespondenz- und Offertblatt, direkt durch die Post unter Streifband. Fast in jeder Nummer der Zeitschrift, des Fachblattes, wurden seit 22 Jahren Beilagen (Prospekte und Neklamekarten) fremder Firmen lose eingeschaltet. Diese Kreuzbänder hat die Post bisher ohne jede Beanstandung befördert. Jetzt auf einmal wird seitens der Post die Versendung der Bei lagen beanstandet, auf Art. 3 der Post-Ges.-Nov. von 1899 verwiesen und bemerkt: Die Beilage fremder Beilagen sei unzulässig. Die Beilagen, auch Jnseratenbeilagen genannt, bilden einen Be standteil des Inseratenteiles einer Zeitschrift, einer Zeitung und dergleichen. Fast alle Zeitschriften haben seit Jahren solche Sonderbeilagen, Prospektbeilagen. Diese Sonderbeilagen werden von den Groß-Jnserenten ge wünscht. Die Groß-Jnserenten wollen neben den Anzeigen im An zeigenteil der Zeitschrift außerdem auch »lose Anzeigen«, »Prospekte« verbreitet wissen. Solche lose Anzeigen, Sonderbeilagen auf gewöhnlichem oder farbigem Papier gedruckt und den Zeitschriften, Zeitungen, Büchern beigelegt, sind ein überaus beliebtes Empfehlungsmittel der Ge schäftswelt. Sie finden gerade als Sonderbeilage, als loses Inserat einer Zeitschrift ein besonderes Interesse seitens der Leser. Die lose Beilage, die Sonderbeilage ist aber wesentlich nichts anderes als bas mit der Zeitung, mit der Zeitschrift stofflich zusam menhängende Inserat. Die Beilagen sind »lose Anzeigen«, »lose Inserate«. Art. 3 der Post-Ges.-Novelle lautet: »Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger- Versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Abgesehen von den bezeichnten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen poli tischen Zeitungen innerhalb der Gemeinöcgrenzen eines Ortes, ins besondere auch wenn sie durch die Post oder durch Expreßboten dort hin befördert wurden, jedermann gestattet, auch an Sonn- und Feier tagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt.« Durch diesen Artikel 3 sollte die Staatspost ein für allemal von der lästigen Konkurrenz der sogenannten Privatbeförderungsanstalten befreit werden. Bei Verabschiedung der Postgesetznovelle war man sich allgemein klar dariiber, daß unter »Anstalten« lediglich die damals bestehen den »privaten Beförderungsanstalten« gemeint sind, deren gesamter Gewerbebetrieb die Beförderung von Briefen, Drucksachen u. bgl. bezweckte. Der Gesetzgeber wollte die Privatpostanstalten treffen. Im ge gebenen Falle dürfte die Verlagsanstalt nicht unter Artikel 3 fallen. Es dürfte meines Erachtens keine gewerbsmäßige Versendung von Drucksachen unter bestimmter Aufschrift und keine Konkurrenz gegen die Staatspost vorliegen. II. Weiter beanstandet die Post unter Berufung auf Artikel 3 der Postgesetznovelle den gemeinsamen Prospektversand verschiedener Verlagsbuchhandlungen. Sie beanstandet es, wenn mehrere Firmen ihre Neklamedrucksachen in gemeinsamem Umschläge an bestimmte Adressen versenden. Dadurch sind viele große und schön ausgestattete Weihnachtskata loge, denen Prospekt-Beilagen und Bestellkarten verschiedener Ver lagsbuchhandlungen beigeheftet sind, ernstlich gefährdet. Ob der Artikel 3 auch die gelegentliche gemeinsame Versendung (Fortsetzung auf Seite 2901.j
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