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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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2902 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 62, 17. März 1913. der Typographie,' er starb 1877 im hohen Alter von 73 Jah ren. Nach seinem Tode wurde die »Königliche Geheime Ober- Hofbuchdruckerei (N. von Decker)« vom Deutschen Reiche für 6780000 ^ angekauft und mit der preußischen Staatsdruckerei zur Reichsdruckerei vereinigt, während das Verlagsgeschäst am 1. Juli 1877 von den langjährigen Mitarbeitern Otto Marquardt und Gustav Schenck, der kurz vorher im Deckerschen Hause sein 25jähriges Jubiläum gefeiert hatte, erworben und unter der Firma R. v. Deckers Verlag (Marquardt L Schenck) weitergefiihrt wurde. Gustav Schenck, der sich ursprünglich dem kaufmännischen Beruf gewidmet hatte und erst nach Vollendung seiner Lehrzeit in der Firma Raven«, Berlin, zum Buchdruck in der Buchdruckerei A. W. Hayn in Berlin übergegangen war, hatte seit dem Jahre 1852 die ihm noch mehr zusagende Stelle in der von Deckerschen Geheimen Oberhofbuchdruckerei gefunden. Hier konnte er auch seinen litera rischen Neigungen nachgehen, indem er die Redaktion der »Preußischen (Stern-)Zeitung« wiederholt führen mußte, da deren Redakteure fortwäh rend wechselten. Mit dem Antritt Bismarcks als Minister-Präsident erlosch diese Zeitung, doch gelang es Schenck, sein zuerst in der Sternzeitung dann als Beiblatt dazu erschienenes »Berliner Fremden- und Anzeigenblatt« vor dem Zusammenbruch der Sternzeitung zu retten und als selbständiges Blatt auf die Beine zu stellen. Er selbst mar 33 Jahre hindurch Chefredakteur dieses »Berliner Fremdenblattes«, das als »Hofblatt« in den früheren Jahren allgemein bekannt war, da es eingehend von dem alten Kaiser Wilhelm I. und der Kaiserin Augusta gelesen wurde. Nach Übernahme der umfangreichen von Deckerschen Verlagsbuch handlung schuf Schenck für diese und das Fremdenblatt ein neues schönes Heim in der Jerusalemer Straße 56, in dem sich die Firma noch heute befindet. Bei der Feier des 25jährigen Bestehens des Fremdenblattes erhielt Schenck den Titel als königlicher Hofbuch Händler und wurde 1889 mit dem Kronenorden IV. Klasse, 1893 mit dem roten Adlerorden IV. Klaffe dekoriert. Seit 1. Januar 1885 war Schenck Alleinbesitzer von N. v. Deckers Verlag geworden und ließ es sich angelegen sein, den Verlag zu erweitern. Er erwarb die »Monatsschrift für deutsche Beamte«, die er bedeutend ausgestaltete, außerdem brachte er mehrere Ausgaben des Mirza-Schaffy heraus und verlegte das »Handbuch des deutschen Konsularwesens« vom Präsidenten des Bundesamtes für das Heimatwesen B. W. König, »Das Volk in Waffen«, »Kriegführung«, »Heerführung« und andere Schriften des jetzigen General Feldmarschalls Or. ti. e. Colmar v. d. Goltz, so wie Werke von Carlyle usw. Außerdem besorgte er den Vertrieb einer großen Anzahl amtlicher Werke, Gesetzesausgaben und der Publikationen der Reichsdruckerei. Ende März 1895 konnte Schenck sein 50jähriges Berussjubiläum unter großer Teilnahme von nah und fern feiern, 10 Jahre darauf, am 27. März 1905, im 75. Jahre seines arbeitsreichen Lebens, ging er zur ewigen Ruhe ein. Er hat den Verlag R. v. Decker auf eine hohe Stufe gebracht, seit 1893 unterstützt von seinem Sohne Bruno, der 1898 Prokurist und dann 1901 Gesellschafter der Firma wurde. 1903, als sich Gustav Schenck in den Ruhestand zurttckzog, übernahm sein Sohn Bruno die Firma R. v. Deckers Verlag in Alleinbesitz, um sie im Sinne des Vaters weiterzuführen. Dem jetzigen Inhaber, dem königlichen Hof buchhändler Bruno Schenck, hat es an Erfolgen und äußeren Ehrungen nicht gefehlt. Unter seiner Initiative wurde mit Unterstützung des früheren Reichskanzlers Fürsten v. Bülow und des Auswärtigen Amts die 3. Auflage des Monumentalwerkes »Die Handelsgesetze des Erd balls«, umfassend das Handels-, Wechsel-, Konkurs- und Seerecht aller Kulturstaaten mit Ergänzungen und Erläuterungen aus dem Zivilrecht und dem Prozeßrecht und den Nebengesetzen geschaffen. Das Ge samtwerk umfaßt mit den Auslands-Ausgaben, die in London, Boston, Paris vertrieben werden, 130 starke Halbfranzbände, und ca. 200 namhafte Autoren aller Nationen waren an der Abfassung desselben beteiligt. Dem geehrten Inhaber des v. Deckerschen Verlags aus Anlaß des 200jährigen Gedenktages nachträglich unsere herzlich sten Glückwünsche auszusprechen, ist uns ein Bedürfnis, und wir sind überzeugt, hierin mit weiten Kreisen des deutschen Buchhandels und der Gelehrtenwelt in Einklang zu stehen. Zur Gründung eines Ernst Moritz Arndt-Museums ist am 14. März, dem Gedächtnistage der Erhebung Preußens, in Bonn ein Verein ins Leben gerufen worden. Das Museum soll im Bonner Wohnhause des Freiheitsdichters eingerichtet werden. Von dem Museum aus soll überall da, wo Deutsche wohnen, Arndtscher Geist gepflegt werden durch Verbreitung Arndtscher Schriften, sowie durch wiederkehrende literarische, volkstümliche und ähnliche Veranstaltungen. Es ist dem Verein in Aussicht gestellt, daß die Gründung des Museums durch eine Beihilfe des Kaisers gefördert wird. über das Niicktrittsrecht des Verfassers vom Verlagsvertrage. — Zwischen einem Verleger und einem Ingenieur war ein Verlagsvertrag geschloffen worden, durch den der erstere das Verlagsrecht eines Werkes erwarb. § 4 des Vertrages bestimmte, daß der Verleger dem Beklagten von der bevorstehenden Notwendigkeit einer neuen Auflage mindestens 4—6 Monate vorher Kenntnis zu geben und daß der Verfasser etwa not wendig werdende Änderungen bzw. Neubearbeitungen für dieselbe so zeitig zu liefern habe, daß der Verleger in der Lage sei, ein Fehlen des Buches zu vermeiden. Dementsprechend hatte der Verleger den Ingenieur wiederholt zur Neubearbeitung des Buches aufgefordert, der letzterer aber nicht nachkam. Die Verlagsbuchhandlung N. erhob deshalb beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg Klage mit dem Antrag, den beklagten Verfasser zn verurteilen, ihr das Manuskript, das die Änderungen bzw. die Neu bearbeitungen für die 2. Auflage seines bei ihr erschienenen Werkes L. enthält, zu liefern. Der Beklagte machte geltend, daß er von seinem Verlagsvertrage mit dem Kläger zurücktrcte, da dieser sich der positiven Vertragsver letzung schuldig gemacht habe. Der Kläger habe nämlich ein Werk ungefähr gleichen Inhalts, in Verlag genommen und dasselbe in diesem Jahre erscheinen lassen. Durch die Aufnahme eines solchen Konkurrenz werkes müsse der Absatz seines Buches unbedingt leiden. Hiernach bestehe für ihn keine Verpflichtung mehr zur Ablieferung einer neuen Auflage. Sollte indessen eine positive Vertragsverletzung auf seiten des Klägers nicht für vorliegend erachtet werden, so mache er noch darauf aufmerksam, daß er durch das eigene Verhalten des Gegners die neue Auflage nicht fertigstellen konnte. Zwischen den Parteien sei nämlich bis zum Monat Februar 1912 darüber korrespondiert worden, ob er in das Buch einen Teil über die neuen .... einstigen und als dann das Buch in zwei Bänden neu bearbeiten solle. Der Kläger habe sich anfänglich hiermit einverstanden erklärt, dann aber sein Einver ständnis zurückgenommen, zuletzt durch Schreiben vom 6. März 1912. Da er das Buch bereits in dem größeren Umfange begonnen, so habe er nach dem 6. März alles wieder umarbeiten müssen, und sei ihm infolgedessen die Fertigstellung der neuen Auflage bis jetzt nicht möglich gewesen. Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten und über reichte die mit dem Beklagten geführte Korrespondenz. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt des Klägers und ver urteilte den Beklagten nach dem Klageanträge. Es bezeichnete den Anspruch des Klägers als auf § 4 des Verlagsvertrages gestützt und als schlüssig. Die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen könnten nicht durchgreifen. Zunächst könne in der Tatsache, daß der Kläger neuerdings ein Werk ähnlichen Inhalts wie dasjenige des Beklagten in seinen Ver lag ausgenommen habe, eine positive Vertragsverletzung nicht erblickt werden. (Köhler, Verlagsrecht, 1907, § 53, S. 310.) Mit Recht weise der Kläger darauf hin, daß, wenn die Ansicht des Beklagten richtig wäre, Spezial-Fach-Unternehmungen überhaupt nicht existieren könnten. Offenbar habe auch der Gesetzgeber die Aufnahme von Konkurrenz- wcrken in demselben Verlage unbeschränkt zulassen wollen, andern falls wäre wohl im § 14 a. a. O., der von den Pflichten des Verlegers handelt, eine entgegenstehende Bestimmung ausgenommen worden. Die Rücktrittserklärung des Beklagten vom Verlage entbehre somit des Nechtsgrunöes, sei also unwirksam. Der weitere Einwand des Beklagten, daß allein durch das Ver halten des Klägers die Fertigstellung der neuen Auflage verzögert sei, sei durch die überreichte Korrespondenz widerlegt worden. Eine Be rufung ist gegen das Urteil nicht eingelegt worden. H. ^V. Internationale Städte-Ausstellung Lyon 1914. — Die vom Ma gistrat der Stadt Lyon organisierte »Internationale Städte-Ausstcl- lung« wird, wie die »Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie« im Anschluß an frühere Informationen bekannt gibt, vom 1. Mai bis 1. November 1914 stattfinden und mit einer »6xp08ition I^vlinaise ck«8 Incku8tri«8 I^06al«8« sowie einer »Lxp08ition Colonial« ^ranyLt8«« verbunden sein. Während der Ausstellung sollen verschiedene Kongresse, Konferenzen und Vorträge über alle Fragen des Städtewesens abgehalten werden, außerdem ist eine »Kunstaus stellung« in Aussicht genommen, auch sind sportliche und andere Wett bewerbe sowie festliche Veranstaltungen als besondere Attraktionen ge plant. Ein Anmeldetermin für die ausländischen Aussteller soll erst noch festgesetzt werden. Die Ausstellungsdrucksachen können in der Geschäftsstelle der Ständigen Ausstellungskommission (Berlin Noonstraße 1) eingeschen werden.
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