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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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2648 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 56, 10. März 1913. beim Polizeidirektor der Stadt Leipzig eine Absage vorgczogen und versendet folgende Mitteilung: »Ich erkläre hiermit, daß ich nicht nur die Übernahme des Pro tektorats ablehnte, sondern auch dem Bund mit Schreiben vom 22. Februar d. I. verboten habe, meinen Namen, den er sich ohne vorherige Einholung meiner Zustimmung beilegte, zu sichren. Mit dem Bund habe ich sonach keinerlei Gemeinschaft oder Verbindung. Friedrichshafen a. B., den 1. März 1913. Graf Zeppelin.« Herr Alfred Baß, der nach- und nebeneinander als Inhaber, Mit inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Reihe von Firmen zeichnete, von denen nur der Teutonia-Verlag Baß L Co., Verlag Deutsche Zukunft G. m. b. H., »Lipsia«-Versandbuchhandlung Leipzig- Nord Martha Rudolph L Co., Leipziger Verlags- und Kommissions buchhandlung Baß L Co. und Nationale Kanzlei genannt seien, ist in dem vom Börsenverein herausgegebenen Adreßbuch des Deutschen Buch handels für 1913 gestrichen worden. Mit dieser Maßnahme hat die berufene Standesvertretung des Buchhandels zu erkennen gegeben, daß sämtliche Unternehmungen des Herrn Baß, ohne Rücksicht darauf, was von ihnen heute noch besteht, nicht als buchhändlerische Betriebe im Sinne der Satzungen des Börsenvereins anzusehen sind und eine Gemeinschaft zwischen dem Buchhandel und Herrn Baß von ihr nicht anerkannt wird, auch wenn er es nach wie vor für zweckmäßig erachtet, durch die Bezeichnung Verlagsbuchhändler den Anschein seiner Zu gehörigkeit zum regulären Buchhandel hervorzurufen.j Kleinhandelsausschüfse zur Wahrnehmung der Interessen des Klein handels durch die amtlichen Handels-Vertretungen. — In der Ende Februar stattgefundenen ordentlichen Hauptversammlung der Korpo ration der Kaufmannschaft in Königsberg i. Pr., wurde, um die Wahr nehmung der Interessen des Kleinhandels nachdrücklicher zu ermög lichen, die Angliederung eines Kleinhandelsausschusses an das Vor steheramt der Kaufmannschaft (Handelskammer), beschlossen. Als Ver treter des Buchhandels wurde in den Ausschuß Herr Otto Paetsch gewählt. SpreWal. Kino und Buchhandel. Ohne Frage hat das Aino in den ersten Jahren seines Bestehens sehr viele minderwertige Films gebracht. Auch heute ist unter den kurzlebigen Bochenprogrammen noch viel Schund zu sinken. Obwohl ich bas Kino ziemlich selten besuche, habe ich doch festgestellt, dah in letzter Zeit zuweilen wirklich künstlerische Films gezeigt wurden. Vor Weihnachten sah ich z. B. »Unter Menschen«, eine Bearbeitung von Victor Hugos Roman »I-es wssradles«, von ersten französischen Schauspielern in vollendeter Welse dargestellt und beobachtete, daß siir diesen Film, der sich über 4 Wochenprogramme erstreckte, ein leb haftes Interesse im Publikum bestand. Was ich im Kino noch nie erlebt hatte, hier ward's Ereignis: Zahlreiche Zuschauer, besonders Damen, schluchzten nach Herzenslust, wie man das sonst nur bet einer richtigen Theateraufsührung hört. Noch unter dem Eindruck des Stückes äußerten verschiedene Bekannte, daß sie den Roman svon dem sie wahrscheinlich noch nie etwas gehört hatten) gern lesen möchten.... Buchhändler, hier ist eine Gelegenheit, zu zeigen, daß Ihr mit der Zeit geht! Wenn ein verfilmter Roman oder ein verfilmtes Drama von künstlerischem Wert in den großen Kinos ausgeführt wird, sofort eine Anzahl Buchausgaben des betressenden Werkes mit ausfälligem Hinweis ins Schaufenster! Wenn bisher nur der Spielplan unserer Opern und Theater mit den dazugehörigen Textbüchern ins Schau fenster gehängt wurde, darf jetzt die »Buchausgabe der Kinostückc« nicht fehlen. Ferner setze sich der Buchhändler mit den benachbarten Ktno- besitzcrn in Verbindung. An der Kasse des Theaters und in den Pausen durch die Garderobefrauen und Platzanweiserinnen lassen sich große Mengen Textbücher usw. verlausen, besonders wenn nach dem 1. oder 2. Akt durch Lichtplakate Reklame dafür gemacht wird. Die Kinobesitzer werden den Verlaus mit Freuden begrüßen. Abgesehen von dem Ver dienst — sie müßten in irgendeiner Form eine Vergütung, Pacht oder dergl. erhalten — werden sie den Vertrieb wertvoller Literatur fördern, um sich bei den Behörden in ein gutes Licht z» setzen. Besonders geeignet sind natürlich billige Ausgaben, doch ist das Kinopublikum heute durchaus nicht so schlecht gestellt, dah nicht auch teurere Ausgaben Liebhaber finden werden. Wie ich lese, ist in London dieser Gedanke bereits in gewisser Weise in die Tat umgesetzt. A» der Kasse eines Kinos wurden mehrere Hundert Exemplare eines Romans verlaust, nur aus die Anzeige hin, daß dieser Roman demnächst auf der Leinwand erscheinen werde. Die Verleger von billigen Ausgaben sollen sestgcstellt haben, daß der Verkauf der gefilmten Romane von Dickens, Hugo, Dumas sehr lebhaft ge worden ist. Darum, Buchhändler, ans Werk! Vielleicht wird das viel ange- seindete Kino noch ein guter Freund des Sortimenters! Hamburg, den 7. März 1913. O. Paustian i. Fa.: Paustian Gebrüder. Rechtsfrage. Von einem Rechtsanwalt wird uns geschrieben: In einer dem Gericht vorliegenden Streitfrage zwischen Ver leger L und Sortimenter 8 wird um gefällige Aussprache über folgende Punkte gebeten: 1. Ein Sortimenter 8 erhält von einem Verleger ^ mehrere Exemplare eines noch im Erscheinen begriffenen teuren Werkes zu einem Vorzugspreise geliefert unter der Verpflichtung, an Buch händler nicht billiger zu liefern, als der Verleger selbst es tut. Trotzdem lieferte der Sortimenter 8 an einen anderen Sortimenter O ein Exemplar mehrere hundert Mark unter dem Nettobarpreise des Verlegers, trotz Verwarnung vor Abschluß des Geschäfts, über das auch der Verleger mit 6 verhandelt hatte. 8 macht jetzt geltend, daß er für den Differenzbetrag Antiquar!« aus dem Zettelkatalog der beziehenden Firma L sfür sein Lager, ohne Bedarf) angenommen hat. Da der Verleger diese Bedingung des Dritten, des Sortimenters O also, an den das Werk schließlich unterm Originalnettopreis gelangte, nicht angenommen haben würde, da er nur gegen bares Gelb verlausen wollte, erblickt er in der Handlungsweise des 8 einen Verstoß gegen die gute Sitte und gegen die eingegangene Verpflichtung und will die Fortsetzung nicht weiter liefern. Ist er dazu berechtigt? 2. Geht ei» solches Recht für den Verleger, auch abgesehen von Fällen wie dem oben zitierten, nicht schon «o ipso aus den Statuten des Börsenvereins i» ihrer jetzigen Fassung hervor, welche besagen, daß eine Verpflichtung zur Lieferung und zum Verkehr überhaupt zwischen Verleger und Sortimenter nicht mehr besteht? Um gefällige Äußerung von Ansichten über diesen Punkt wird ergebenst gebeten. Auch aus die Ansicht der Redaktion des Börsen blattes würde Wert gelegt. 1. Verträge sind nach 8 1S7 des BGB. so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Verkehrssitte es erfordern. Aus den vorliegenden Fall angewandt, kann die dem Sortimenter 8 aus erlegte Verpflichtung seitens des Verlegers L: »an Buchhändler nicht billiger zu liefern, als der Verleger selbst es tut«, nur dahin ver standen werden, das 8 nicht Vergünstigungen gewähren darf, die L selbst nicht gewährt. Eine solche Vergünstigung würde u. E. der Bezug von Antiquaria darstellen, wenn er Teil des Vertrages zwischen 8 und 6 über den Erwerb des in Frage stehenden Werkes ist, und zwar selbst dann, wenn der Betrag für den Posten Antiquaria ei» seinem Werte angemessener ist und von einem Scheingeschäft nicht gesprochen werden kann. 8. hat also gegen den Vertrag durch die ihm gegebene, mit der herrschenden Verkehrssitte im Widerspruch stehende Auslegung verstoßen und sich somit schadens- ersatzpflichlig gemacht. Ob derVcrleger daraus das Recht aus Lieferungs- Verweigerung herleitcn kann, hängt von den näheren Umständen bzw. davon ab, ob und inwieweit dem 8 der gute Glaube trotz der Ver warnung durch -1 zugesprochen werden kann. Bet einer Unterstellung des Vertrags unter die Verkehrsordnung wäre eine solche Lieferungs verweigerung nach 8 Sa berechtigt, da eine Verletzung der ein gegangenen Verpflichtungen vorltegt. Bet der Höhe des hier in Krage kommenden Objekts und der Besonderheit des Falles, die ja zunächst nach dem Vertrage zwischen A. und 8 und, soweit Arglist bet der Auslegung desselben angenommen werden kann, nach dem geschäft lichen Ruse des 8 zu beurteilen ist, wird das Gericht wahrscheinlich nur insoweit aus diese Bestimmung Rücksicht nehmen, als die Ver letzung als eine gewollte anzusehen ist und in der Anwendung dieses Paragraphen nicht eine unbillige Härte gesunden werden kann. 2. Der neu in die Verkehrsordnung eingefügte Satz, wonach ein Liefcrungszwang der Buchhändler untereinander nicht besteht, kann u. E. auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da er nichts anderes besagt, als daß die Mitgliedschaft des Börsenveretns keinen Lieserungszwang begründet, die Mitglieder also durch ihre Zugehörig keit zum Börsenverein in dieser Beziehung nicht anders als die Ntcht- mttglieder gestellt sind. Wir bitten um Aussprache. Red.
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