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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1913
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- Deutsch
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,ii 20, 25. Januar 1913. Künftig erscheinende Bücher. Berlin w. 8 Lnvl Heyninnns Vevlng rNauerstr. EH. O Lisffmflnn, On. Ar., Geheimer Oberregierungsrat, Vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe. Die Gewerbeordnung mit allen Äussührungsbcliimmungen für -as Deutsche Reich und Preußen. Taschengesetzsammlung Nr. 36. 14. und 15. Auflage. Gebunden 5.— M. „Das Gebiet der Gewerbcgesehgebung ist zurzeit infolge der vielen Novellen derartig schwierig zu übersehen, daß es mit Dank zu begrüßen ist, wenn ein Fachmann mit den hervorragenden Erfahrungen des Verfassers mit sicherer Hand in das schwierige Gebiet einsührt." Der beste Beweis für die große praktische Brauchbarkeit des Hoffmannschen Kommentars zur Gewerbeordnung ist, daß er in einem Zeitraum von 14 Jahren in IS Auflagen erschienen ist. .p:: Lehmann, vr. K., Professor der Rechte an der Universität Göttingen, Kommentar MM Handels gesetzbuch. (Aus Kommentar zu Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen II (Nebengesetze 1.) II. Bd. Zweite Auflage. Preis etwa 10.- M. Die Veranstaltung der zweiten Auflage, seit längerem geplant, hat sich über Erwarten verzögert. Herr Senatspräsiöent am Kammergertcht Ring mußte infolge beruflicher Überlastung von der Bearbeitung der Neuauflage zurllckstehen, die daher Professor Di. Lehmann allein besorgte. Wenn setzt zunächst das Aktienrecht (nebst dem Recht der stillen Gesellschaft» als selbständiger zweiter Band des Kommentars erscheint, so war für dieses Vorgehen die doppelte Erwägung maßgebend, daß gerade dieser Teil bei äußerlicher Gedrängtheit der Darstellung in gleich eingehender Art nur von wenigen Kommentaren bearbeitet ist und daß es sich in der Hauptsache um die vierte Auflage des Niugschen Kommentars zum Aktienrecht von 1884 handelt, der in der Praxis eingebürgert ist. Bei der Bearbeitung dieses Kommentars hat der Verfasser möglichste Zurück haltung geübt. Nur wo die bisherige Ansicht gegenüber dem Gesetzestext nicht haltbar erschien, hat er geändert. Im übrigen dagegen hat er sich darauf beschränkt, die durch die Gesetzgebung, Judikatur und Literatur notwendig gewordenen Ergänzungen vorzunehmen. Der erste Band (die W 1 bis 177j wirb voraussichtlich noch im Lause dieses Jahres, der dritte Band Anfang 1914 zur Ausgabe gelangen. für gleichartige Gefahren in gewerblichen Betrieben. Nach den Beschlüssen des Hamburger Berufsgenossenschaftsiages 1912, herausgegeben vom Verband Deutscher Berufsgenossenschaften. Preis -.60 M. Pariiepreise: Von 50 Exemplaren an je —.50^M. Mausnitz. Altlius, Justizrat. Das eigenhändige Testament. Müller und Ratschläge für seine Errichtung. 7. und 8. Tausend. Preis kart. 1.— M. Von diesem ungemein beliebten Büchlein erscheint nun schon das 7. und 8. Tausend. Gegenüber den älteren Auflagen zeichnet sich die vorliegende dadurch aus, daß sie einer sorgfältigen Neubearbeitung unterzogen worden ist. Wesentliche Änderungen sind nicht vorgenommcn morden, doch sind besonders bei der Abfassung des gemeinsamen Testaments die Erfordernisse des Publikums, die sich im Laufe der Praxis ergeben haben, in erschöpfendem Maße berücksichtigt worden. In mehr als 50 Beispielen wird genau der Weg angegeben, der sicher zum Ziele führt. Wer ihnen streng folgt, wird nicht Gefahr laufen, ein ungültiges Testament zu errichten. Meitzenbaum, H., Patentanwalt, und l)r. Ä. Leander, Rechtsanwalt. Die Rechtsprechung in patenlsachen in systematischer Ordnung. I. Band. Preis etwa 12.— gebunden etwa 14.— „H. Der Gesamtstoff des vorstehenden Werkes umfaßt die Entscheidungen von ungefähr zwanzig Jahren und ist nach den Paragraphen des Patentgesetzes geordnet. Dieses System hat sich beim täglichen Gebrauch in der Praxis am besten bewährt. Aus dem gesamten Gebiete ist dann eine große Anzahl von Stichwörtern herausgehoben worben, die in alphabetischer Ordnung jedem Paragraphen vorangestellt sind und in Gestalt von Randvermerken bei den Entscheidungen etwa in der Reihenfolge wicderkehren, wie dies dem Gedankengange der Entscheidung entspricht. Die Ordnung der Stichwörter nach Art eines Lexikons ermöglicht eine leichte Ermittelung der Stellen in den Entscheidungen, die für die austauchenden Fragen erwünscht sind. In vielen Fällen weisen die Nandvermerke auf Gedankenverbindungen hin, die sich aus der Entscheidung ergeben. An den Schluß der Entscheidungen für jeden Paragraphen ist eine kurze Übersicht gesetzt, die dem Leser die gewonnenen Rechtssätze in knapper Form vorfiihren soll. Anhänge bringen die Texte der patentrechtitchen Staatsverträge, der Verordnungen und ^amtlichen Bekanntmachungen sowie der Rechtsprechung zum Pariser Unionsvertrage. Mummler, vr. Honrad, Rechtsanwalt, preusrifches Recht auf der Grundlage des allgemeinen Landrechls. 1. Lieferung. Preis etwa 6.- Der Plan der Arbeit ist folgender: Im' ersten Buche werden zunächst im allgemeinen Teil einige allgemeine Lehren und die Rechtsguellen abgehandelt. Dann folgen im besonderen Teil das preußische Personen-, Obligationen-, Sachen-, Familien- und Erbrecht. Im zweiten Buche werden einige staats- und verivaltungsrechtliche Stoffe, soweit sic im Rahmen des ALN. und im Gesichtskreise des Anwalts liegen, erörtert: z. B. die Grenzen zwischen ordentlichem Rechtsweg und Ver waltungsgerichtsbarkett, bas Polizeivcrordnungsrecht, die Kirchen-, Wege-, Schulbaulast u. dgl. Die Darstellung beschränkt sich also nicht auf das reine Privatrecht: es werben je nach Bedürfnis auch die angrenzenden öffentlich-rechtlichen Fragen kurz erörtert. Im Brennpunkt der ganzen Darstellung liegt natürlich das ALR.: aber sie befaßt sich auch mit seinen Neben- und Ergänzungsgesetzen, und solchen preußischen Gesetzen, die über die altländischen Provinzen hinaus auch in den neuen preußische» Gebietsteilen wirksam sind. Zersplitterte oder von der Nechtslehre vernachlässigte Stoffe werden ausführlich dargestellt. Größere Sondergesetze, die bereits in Kommentaren erläutert sind, werden nur skizzenhaft abgehandelt. Die Rechtsprechung wird zuweilen sehr ergiebig mitgeteilt: einmal um dem viel geplagten Praktiker zu Hilfe zu kommen, bann aber auch, um die vielfach bestehenden Gegen sätze zwischen der Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltnngsgerichte zu beleuchten. Es ist hier versucht worden, bas privatrechtliche Denken mit dem öffentlich-rechtlichen zu vereinigen, die Kluft zu Über drucken, die so oft den Ziviljuristen vom Vcrwaltungsjuristen trennt.
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