Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130304
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191303041
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130304
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-03
- Tag1913-03-04
- Monat1913-03
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. 51, 4. März 1913. noch zufriedengeden; es würde so manchen Kino-Besucher doch zum Nachlesen reizen. Ob hier die Verleger nicht durch einen Preisaufschlag einen gelinden Druck ausüben könnten? Die Verlagsverträgc über dramatische Neuerscheinungen sollten diese Möglichkeit vielleicht doch in Betracht ziehen. Diese Folgerung mag dem Fernstehenden vielleicht kleinlich erscheinen, sie mag ihm weithergeholt dünken. Wir sind leider darauf angewiesen, uns alle Dinge, die mit unserm Berufe in Zusammenhang stehen, dienstbar zu machen. Umsomehr ist es zu verwundern, daß Herr Nitschmann in seinem Artikel »Gefällig- keitsgeschäfle der Angestellten« die Verleger auffordert, die Bit ten der Mitarbeiter um erhöhten Rabatt grundsätzlich abzu lehnen. Wir unterstützen das Bestreben, dem Volke die Litera tur leicht zugänglich zu machen; wir geben immer billigere Sammlungen heraus in diesem Bemühen, immer weitere Kreise zur eigenen Bibliothek zu erziehen, — und den Angestellten in unserem eigenen Beruf sollen wir diesen Weg erschweren? Seien wir doch froh, wenn es recht viele Mitarbeiter gibt, die ihre »Warenkenntnis« erweitern wollen; sie dienen damit ja nicht nur sich, sie dienen damit auch ihrer Firma und ihrem Stand. Nicht zuletzt dienen sie aber auch dem Verlag, denn der Ge hilfe, der sich, sagen wir Francös Leben der Pflanze anschasfi, kann dies Werk ganz anders empfehlen, als der, der es nur dem Namen nach kennt. Er weiß, wodurch es sich von dem Pflanzenleben von Kerner von Marilaun unterscheidet, und er wird es empfehlen, da ja schon seine Bestellung beweist, daß er ein tiefes Interesse dafür besitzt. Werke, die von Angestellten für die Privatbibliothek bestellt werden, sollte der Verlag als bezahlte Rezensionsexemplare betrachten, und deshalb so hoch rabattieren, als es sein Etat nur erlaubt. Im Geschäftsleben gel ten doch vor allem Moses und die Propheten. Also 5. Moses, 25,4. G. Recknagel. Kleine Mitteilungen. Der Berliner Sortimcntcrvcrein wird am Mittwoch, den 12. März, abends 8 Uhr pünktlich im Vereinslokal Atlas-Hotel, Friebrichstr. 105 (an der Weideudammerbrücke), 1 Treppe, eine ordentliche Vereins- Versammlung abhalten. Auf der Tagesordnung stehen: 1. Geschäftliche Mitteilungen aus der Tätigkeit des Vorstandes im letzten Vierteljahr. 2. Jahresbericht, erstattet vom Vorsitzenden. 3. Kassenbericht, erstattet vom Schatzmeister. 4. Festsetzung des Jahresbeitrags für 1S18/14. 8. Antrag des Vorstandes: Die Bereinsversammlung wolle den Vorstand ermächtigen, die notwendigen Schritte zu tun zur Ab änderung der Berliner Verkaufsbestinunungen im Verkehr mit dem Publikum wie folgt: 8 1. Auf Zeitschriften, die mehr als zwölfmal jährlich erscheinen, Schulbücher, Karten und Lehrmittel im Einzelverkauf und aus sämt liche Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25 A rabattiert werden, sowie aus Einkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 einschließlich darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. beantragt: 8 1. Auf Zeitschriften, die mehr als zwölfmal jährlich erscheinen, Schulbücher, Karten und Lehrmittel im Einzelverkauf und auf alle Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25 A rabattiert werden, sowie auf Einkäufe von weniger als 6 Ladenpreis darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. 8. Neuwahl des Vorstandes. Fehlende Mitglieder haben nach 8 2 der Satzungen 1 -E an die Bereinskasse zu zahlen, falls ihr Ausbleiben nach Ansicht des Vor standes nicht genügend entschuldigt ist. Gäste ans dem Sortiment sind zugelasfen. Die Eröffnung der Kaiscr-Jubiläums-Ausstellung der Akademie. - Die Berliner Akademie der Künste wird ihre als Vorfeier zum Re- gicrnngsiubiläum des Kaisers gedachte Ausstellung deutscher Knust der Gegenwart am Dienstag, den 4. März, vormittags 1214 Uhr eröffnen. oll. Treu und Glauben im Handelsverkehr. Urteil des Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Jeder muß sich so be handeln lassen, wie er in seinen Erklärungen und Handlungen im Han- delsverkehr austritt. Diesen Rechtssatz stellt das Reichsgericht als eine allgemeine Grundlage des Handelsrechts aus, und es wird damit sicher lich den Beifall aller gerecht Denkenden finden. Anlaß gab folgender Rechtsstreit, dessen Einzelheiten, insbesondere mit Beziehung aus die wertvollen Ausführungen unseres höchsten Gerichtshofes, ungeteilte Be achtung verdienen. Die Advokaten F. und K. waren für ein unter der Firma der Beklagten in Rotterdam betriebenes Speditionsgeschäft tätig gewesen und verlangten von der Beklagten Vergütung, indem sie geltend machten, daß jenes Geschäft eine Zweigniederlassung der Be klagten sei. Die Beklagte bestritt dies, machte im übrigen auch Verjäh rung geltend. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen erklärte den Anspruch dem Grunde nach slir gerechtfertigt. Auf die Berufung der Beklagten führte der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Das Berufungsgericht nimmt aus Grund des Bcweismatertals als erwiesen an, daß das Geschäft in Rotterdam eine Zweigniederlassung der Beklagte» sei, und lehnt einen Bewcisantrag der Beklagte», der diese Annahme widerlegen sollte, mit der Begründung ab, daß jedenfalls das Rotterdamer Geschäft durch die zu seiner Leitung berufenen Personen nach außen hin als Zweignieder lassung der Beklagten ausgetreten sei und die Beklagte dies fort gesetzt geduldet und gutgeheißen habe. Diese Begründung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Handelsrechts, wonach jeder sich so behandeln lassen muß, wie er in seinen Erklärungen und Handlungen im Handelsverkehr austritt. Dieser Grundsatz ist durch Treu und Glauben, durch die Sicherheit des Handels geboten und auch, abgesehen von einzelnen, ausdrücklichen Gesetzesvorschristen, wiederholt aner kannt und angewcndct worden. Wer im Handelsverkehr als Kaufmann austritt, gilt als Kaufmann, auch wenn die Voraussetzungen der Kauf- inannscigcnschaft bei ihm nicht vorlicgen. Wer als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft austritt, haftet nach den für diese geltenden Vorschriften, auch wen» in Wahrheit eine solche Gesellschaft nicht be steht. Kür den Fall einer Eintragung in das Handelsregister ist der Grundsatz in den 88 5 und 15 des Handelsgesetzbuchs noch besonders anerkannt. Er ist auch aus Fälle der vorliegenden Art unbedenklich anzuwenden. Wenn der Inhaber der Hauptniederlassung für die Ge schäfte der Zweigniederlassung hasten soll, so handelt es sich nur um eine besondere Art der Vertretung. Wenn aber die Beklagte, wie das Berufnngsgericht aus den von der Beklagten »nb dem Rotterdamer Geschäft übereinstimmend benutzten, aus eine Zweigniederlassung un zweideutig hinweisenden Briefformularen mit Recht folgert, fortgesetzt geduldet hat, daß das Rotterdamer Geschäft gegenüber Dritten als ihre Zweigniederlassung auftrat, dann muß sie sich auch gefallen lassen, daß sic für die von dem Rotterdamer Geschäft abgeschlossenen Verträge so behandelt wird, als wäre dieses Geschäft eine Zweigniederlassung von ihr. Das erfordern Treu und Glauben, und es wäre geradezu arglistig, wenn sich die Beklagte bei solchem Verhalten darauf berufen wollte, daß das Rotterdamer Geschäft in Wahrheit keine Zweigniederlassung, son dern das selbständige Unternehmen einer anderen Gesellschaft sei. Das Berufungsgericht, das das Schulbverhältnis allgemein dem holländi schen Recht unterstellt, hat den Grundsatz offenbar als auch für dieses Recht geltend angcwendet. Das ist für die Revisionsinstanz maßgebend. Da nach dem hier maßgebenden holländischen Recht eine 38jährige Ver- tährungssrist im Gegensatz zu der zweijährigen des deutschen BGB. (8 188, Nr. 15) Platz greift, so wurde die Revision als unbegründet verworfen. (Aktenzeichen: III. 173/12.) Personalimchrichten. Gestorben: am 1. März im hohen Alter von 88 Jahren Herr CarlKrevert, langjähriger früherer Mitarbeiter der Firma B. G. Teubner in Leipzig. Der Verstorbene trat am 24. Oktober 1843 in die obengenannte Firma ein und hat ihr bis zu seiner Pensionierung seine Dienste ge widmet. Durch geschäftliche Tüchtigkeit und peinlichste Pflichterfüllung, sowie durch sein allezeit sreundlichcs und bescheidenes Wesen hat er sich nicht nur die Achtung und das Wohlwollen seiner Vorgesetzten, sondern auch die Wertschätzung und Zuneigung seiner Mitarbeiter im Geschäft und eines großen Freundeskreises zu erwerben gewußt. Am schönsten kamen diese Empfindungen gelegentlich seines 50jährigen Jubiläums im Oktober 1893 zum Ausdruck, das ihm zahlreiche Glückwünsche und Ehrungen brachte. Im Jahre 1984 trat er in den Ruhestand, und der Buchhandlungsgehilfen-Verein zu Leipzig, den, er über 58 Jahre an gehört hatte, erfreute ihn durch Ernennung zum Ehrenmitglied. Ob wohl nicht mehr im Geschäft tätig, dem er 8 Jahrzehnte seine Arbeit gewidmet hatte, fühlte er sich doch bis zuletzt zu ihn: gehörig, wie auch die warmen Nachruse der Firma Teubner in den Tagesblättern be weisen. Beranlworilichcr Redakteur: EmtlThomas. — Verlag: Der Bvrsenveretnder Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, Hospitalftrabe Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion: Letpztg-R., Gerichtsweg tt l.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder