50, 3, Mürz 1913, Redaktioneller Teil, Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als „antiquarisch" zu bezeichnen, 2, Werke, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine aus Grund von Verträgen mitwirkend beteiligt sind, darf der Verleger durch das Sortiment oder direkt an diese, sowie an deren Unterorganc, Beamte oder Mit glieder zu ermäßigtem Preise liefern. Ist ein solches Werk unter Mitwirkung einer Reichs oder Staatsbehörde herausgegeben, so darf es auch andern Reichs- und Staatsbehörden, in deren Wirkungskreis cs schlägt, sowie deren Unterorganen und Beamten zu er mäßigtem Preise geliefert werden, I ° ^ In beiden Fällen ist der Verleger gehalten, sofern cs das berechtigte Interesse des Sortiments ersordert, bei der ersten Ankündigung, spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt oder, falls es sich um eine Liefe rung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sortimentern Kenntnis zu geben. 8 12, , - «tft-r s 1, Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Be hörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermitte lung einer Sortimcntsbuchhandlung zu liefern. 2, Der Ausnahmcfall soll nicht allein durch das Geschäftsinteresse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Ab weichung vom Ladenpreis berechtigt erscheinen lassen. wird Ziffer 1 wird Ziffer 2 3. In solchen Fällen muß der Verleger einem Sortimenter, mit dem er in laufender Geschäfts verbindung steht, die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise durch Einräumung einer durch den Verlag festzusetzenden Vermittler gebühr ermöglichen, wenn die Bezugsbcrechtigung des Kunden dem Verlage nachgewiesen wird, -t. In den unter 1 und 2 genannten Fällen ist der Verleger gehalten, sofern es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert, bei der ersten Ankündigung, spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt oder, falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Be deutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sortimentern Kenntnis zu geben, 5. Ans Vereine, die hauptsächlich zu dem Zwecke gegründet sind, ihren Mitgliedern die Veröffent lichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigtem Preise zuzuwenden, finden obige Bestimmungen keine Anwendung. 8 >2 1, Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Be hörden, Institute, Gesellschaften und dergl, zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermitte lung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern, 2. Bei Lieferungen ans Grund des-vorstehenden Paragraphen sind folgende Bestimmungen zu berück sichtigen - u) Der Ausnahmesall soll nicht allein durch das Geschäftsinteresse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Ab weichung vom Ladenpreise berechtigt erscheinen lassen. Die Beschränkung „in Ausnahmefällen" schließt aus, daß der Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Ver lages von der Befugnis dieser Partielieferungen Ge brauch macht. SVL»