2340 vörfcnblcitl f. d. Dtschii- Buchhandel. Redaktioneller Teil. .4/ 50, 3. März l9l3. 2. Lieferungen des Buchhandels an gewerbsmäßige Wiederverkäufe! unterliegen den Beschränkungen der Ver kaufsordnung nicht. 3. Bereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäuser be handelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also aus Eigengewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist, und weder, wie z. B. Konsumvereine, Bücherämter usw. mit einem nach dieser Verkaufsordnung unzulässigen Rabatt liefern, noch den erzielten Gewinn an ihre Mitglieder bezw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Ge währung von unzulässigem Rabatt gleichkomml. 8 4. 1. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunst blätter, Atlanten, Landkarten, Globen; ferner Lehrmittel, soweit sie der obigen Begriffsbestimmung entsprechen. 2. Wird in dieser Verkaussordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen. 3. Im Zweifel soll es dem Vorstand des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler Vorbehalten sei» zu bestimmen, ob ein Handelsgegenstand als Gegenstand des Buchhandels im Sinne dieser Verkaussordnung anzusehen ist oder nicht. 8 s. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum sind die von den Verlegern festgesetztenLadenpreise einzuhalten. 2. Die von den Kreis- und Ortsvcrcincn für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und im Börsen blatt sür den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Be stimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sind zu befolgen. 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen Vor behalten, sür die Buchhändler ihres Bezirkes verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, T in ihre Verkaufsbestim- mungcn auszunehmen. 4. Für den Handel mit Musikalien gelten die von dem Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossenen, s 8 L. l. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis cinzuhalten. S. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen vorbc halten, für die Buchhändler ihres Bezirkes verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, sowie über Bestell gebühren bei Zeitschriften in ihre Verkaussbestimmungen aufzunehmen.