öv, 3. März 1913. Redaktioneller Teil. L°rl-Nbl»n >. d. Drschn. «uchh»nda. 2339 Erläuterung der Zeichen: Es bedeutet Fettdruck: Sachliche Änderuugeu. „ „ 1-Zeickien: in den alten Bestimmungen, daß ein Zusatz ge»,acht ist. „ „ <) fette Klammern: daß das Eingeklammerte wegslittl. Verkaussordnuug für den Verkehr des Deutsche» Buchhandels mit dem Publikum. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 9. Mai 1909. In Kraft getreten am 1. Juli 1909, 8 11 Ziffer 2 am 24. April 1910. 8 i. Zwr-ik. Die Verkaufsordnung hat den Zweck, die in den Satzungen, der r Restbuchhandels-Ordnung, der Verkehrs ordnung, den Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvercinc und den Bekanntmachungen des Vorstandes des Börsenvcreins zerstreuten Vorschriften über den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum zu sammeln, zweifelhafte Bestimmungen maßgeblich aus zulegen und sie, soweit nötig, auf Grund der Satzungen des Börsenvereins, insbesondere K k Absatz 2 und Ab satz 3 Ziffer 2 zu ergänzen. 8 2. 1. Die Verkanfsordnung ist für alle Buchhändler (Satzungen des Börsenvereins 8 2 Absatz 2) und Wiederverkäufe! verbindlich, die an das Publikum im Gebiete des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Gegenstände des Buchhandels verkaufen. Ausländische Werke. 2. Außerhalb des Gebietes des Börsenvereins er schienene Werke, die nach den „Bestimmungen über die Aufnahme in die Verzeichnisse der erschienenen Neuig keiten des Buch-, Kunst- und Musikalicnhandcls" in das Börsenblatt ausgenommen worden sind, werden den Ver öffentlichungen deutscher Verleger glcichgeachtet. 8 3. Hkgritz PniMllin. 1. Unter Publikum im Sinne der Verkaufsordnung sind alle Personen, Behörden, Institute, Gesellschaften, Vereine usw. zu verstehen, die Gegenstände des Buch handels zum eignen Gebrauch erwerben. Berkaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 8 > Die Verkaufsordnung hat den Zweck, die in den Satzungen, der früheren Restbuchhandels-Ordnung, der Vcrkehrsordnung, den Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine und den Bekanntmachungen des Vor standes des Börsenverems zerstreuten Vorschriften über den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum zu sammeln, zweifelhaste Bestimmungen maßgeblich aus- zulegen und sie, soweit nötig, aus Grund der Satzungen des Vörsenvercins, insbesondere tz 1 Absatz 2 und Ab satz 3 Ziffer 2 zu ergänzen. Mt»