qV 5V, 3, Mürz 1913, Redaktioneller Teil, iFreisetzung z« Seite S344,j 8 13- 1, Vom Ladenpreise abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkt T gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes oder eines Teiles desselben an das Publikum dem Buchhandel bekanntzugeben, (Der Subskriptions preis muß spätestens erlöschen, sobald der Ladenpreis in Kraft tritt,) 2, Der Verleger ist berechtigt, für eine Reihe zusammengehöriger Werke einen ermäßigten Gesamtpreis, oder für eine größere Anzahl desselben Werkes einen Partieprcis festzusetzcn, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise gehörig bekannt macht und das Sortiment instand setzt, zu diesen Preisen zu liesern. Einzelne Teile aus solchen Bezügen dürfen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verkauft werden, 8 14- Als Antiquariat sind solche Werke anzusehen, die be reits Eigentum des Publikums oder an dieses gewerbsmäßig verliehen gewesen oder ihrer äußeren Beschaffenheit nach nicht mehr neu sind, (ferner ältere Werke, die ausnahms weise vom Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung geliefert worden sind (§11 Ziffer 1),) und (endlich) Werke, die durch neue veränderte Auslagen überholt oder sonst wie veraltet sind. 8 is. I, Antiquarische Werke dürfen unter Wahrung der in KZ 17 und 18 enthaltenen Vorschriften zu beliebigen 3, Sind eine», Sortimenter Exemplare eines Werkes dadurch liegen geblieben, daß der Verleger das Werk ans Grnnd des Absatz 1 geliefert, sine rechtzeitige und hinreichende Bekanntmachung dieser Lieferung aber unterlassen hat, so ist der Verleger unter Berücksichtigung der §§ 29 -34 der Berkehrs- vrdnnng zur Rücknahme liegengebliebcner Exemplare zum Fakturpreise verpflichtet. 8 13- 1, Vom Ladenpreise abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkt, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes oder eines seiner Teile an das Publikum dem Buchhandel bekanntzugeben. 1, Als Antiquariat sind solche Werke anzusehen, die bereits Eigentum des Publikums oder an dieses gewerbs mäßig verliehen gewesen oder ihrer äußeren Beschaffen heit nach nicht mehr neu sind, und Werke, die durch neue veränderte Auflagen überholt oder sonstwie veraltet sind, 2, Ausnahmsweise kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren gestatten, Exemplare älterer Werke in geringer Anzahl' auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als „antiquarisch" zu bezeichnen, 3, Werke, die zum gewerblichen Vermieten bezogen worden sind, dürfen nnr dann anti quarisch angeboten und verkauft werden, wenn sie wirklich benutzt find und unzweifelhaft Spuren dieser Benutzung tragen. Soweit diese Werke Neuigkeiten find, dürfen sie innerhalb der ersten 0 Monate nach Aufnahme in die amtliche» Bibliographien antiqnarisch .weder verkauft noch öffentlich angezeigt werden.