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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1913
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- Deutsch
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2339 Börsenblatt f. d. Dtschil. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 50, 3. Mürz 1913. läge» von der Befugnis dieser Parttelieferungen Gebrauch macht. b) Der Begriff »größere Partie« regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzsähigkeit des betreffenden Ob jekts. Aus verschiedenen Werken eines Berlages zusammen gesetzte Lieferungen sind keine größere Partie »eines Werkes«. e) Werden periodische Werke zu Ausnahmepreisen an Be hörden, Gesellschaften usw. geliefert, so tritt eine Bekannt machungspflicht entsprechend der Vorschrift in K 11 neue Ziffer 4 ein. l>> linier den Begriff »Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl.« fallen keinesfalls Vereinigungen, die zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs von Büchern gebildet sind, ebensowenig Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ähnliche gewerbliche Unternehmungen, cs sei denn, daß es sich um ausschließlich unentgeltliche Verbreitung größerer Partien handelt. e) Das Angebot darf direkt oder durch das Sortiment nur an die Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. selbst er folgen, nicht aber an deren Beamte, Mitglieder usw. Es ist bei nichtperiodischen Werken stets zeitlich zu beschränken. k) Bestellung und Verrechnung darf nur seitens der be treffenden Behörde usw. selbst, nicht seitens deren Beamten, Mitglieder usw. erfolgen. Es ist deshalb nicht zulässig, daß ein Verleger an die einzelnen Mitglieder von Behörden usw. zum Partiepreise liefert. Der Verleger Hai bei Abschluß des Lieferungsvertrags dafür zu sorgen, daß er rechtzeitig davon unterrichtet wird, wenn die Behörden die ihnen gewährten Partiepreise öffent lich bekanntgeben, und in diesem Falle dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt, oder, falls es sich um eine Liefe rung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Be nachrichtigung den daran interessierte» Sortimentern Kenntnis zu geben. Dasselbe gilt für Gesellschaften, Vereine und dergl. Doch dürfen diese die Parliepreise nicht in öffentlichen Blättern, sondern nur im Kreise ihrer Mitglieder anzeigen und müssen dabei ausdrücklich daraus Hinweisen, daß ein Ausnahmefall und der Bezug einer größeren Partie vorliegt. In jedem Falle sind diese Angebote zeitlich zu begrenzen. K> Eine Abgabe seitens der Behörden usw. an nicht zu ihnen gehörende Beamte, Mitglieder usw. ist unzulässig, was im Liesecungsverirage zu sagen ist. 3. Sind einem Sortimenter Exemplare eines Werkes dadurch liegen geblieben, daß der Verleger das Werk auf Grund des Absatz 1 geliefert, eine rechtzeitige und hinreichende Bekanntmachung dieser Lieferung aber unterlassen hat, so ist der Verleger unter Berücksichtigung der AK 29 -34 der Ver kehrsordnung zur Rücknahme liegengebliebener Exemplare zum Fakturpreise verpflichtet. Dieser vielumstrittene Paragraph hat hiermit eine umfang reiche Umarbeitung erfahren, die sich aber grundsätzlich aus eine Auslegung seines ersten Absatzes beschränkt. Dadurch ist auch die innere Anordnung der Unterabteilungen des Paragraphen be dingt, indem die einzelnen Bestimmungen sich ebenso folgen, wie die im ersten Absatz auftretenden einzelnen Begriffe. Demgemäß handelt Absatz a) von den Ausnahmesällen, b) von den größeren Partien, e) von dem Begriss »Werk», <i) von den Begriffen »Be hörden, Institute, Gesellschaften und dergl.«, s) von dem Angebot, t> von Bestellung und Verrechnung. Daran schließt sich die Bc stimmung über die aus der Maßnahme des Verlegers sich erge bende Bekanntmachungspflicht in Absatz g und über die eventuelle Weilerlieserung zum Vorzugspreise in Absatz k). Der Ausschuß hofft, daß durch diese Bestimmungen wenig stens die größten übelstände, die sich bisher aus dem Mißbrauch des A 12, 1 ergeben haben, beseitigt werden, wenn alle Verleger diese Bestimmungen gewissenhaft befolgen. Angesichts der Nei gung mancher Verleger, die durch die Fassung des A 12, 1 gezogene Grenze zu überschreiten, erschien die Hinzufügung der Ziffer 2 des Absatz ->) wünschenswert, obgleich diese an sich ja nur eine Selbstverständlichkeit ausdrückt. Der Absatz e) sucht die vielumstrittene Frage der Lieferung periodischer Werke an Behörden usw. zu regeln. Der Ausschuß konnte sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß die Lieferung eines periodischen Werkes, weil sie eine »regelmäßige« Lieferung darstellt, nach K 12, 1 allgemein unzulässig sei, Wohl aber erachtete er eine Bekanntmachungspslicht des Verlegers für geboten, so bald es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert. Zu Absatz >1). Da bezweifelt worden war, ob Aktiengesell schaften und ähnliche gewerbliche Unternehmungen unter den Begriff »Behörden usw.« des Absatzes 1 fallen, so erschien cs angezcigt, durch einen Zusatz ausdrücklich festzulcgcn, daß diese Betriebe ebensowenig unter diesen Begriff fallen können, wie Ver einigungen, die zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs von Büchern gebildet sind. Wallte man die Anwendung des A >2, l ans Aktien gesellschaften und ähnliche Institute zulassen, so würde nicht zu verstehen sein, warum nicht auch Privatbetriebe von der gleichen oder zuweilen sehr viel bedeutenderen Größe als Aktiengesell schaften an den Vorteilen dieses Paragraphen teilnehmen sollten. Es kann auch keinem Zweifel.unterliegen, daß die Urheber des 8 12, 1 derartige Erwerbsgesellschaften nicht haben einbegreifen wollen. Absatz a). Durch die Bestimmungen der Absätze e> bis b> hofft der Ausschuß wesentliche Bestimmungen zur Sicherung des Ladenpreises getroffen zu haben. Nach Absatz s) ist es nun mehr ausdrücklich untersagt, daß der Verleger sich auch direkt an Beamte usw. von Behörden mit seinem Angebot wendet, eben sowenig darf nach Absatz k) die Bestellung und Verrechnung anders erfolgen, als mit der Behörde selbst. Endlich ist durch Absatz x) eine Bekanntmachungspflicht des Verlegers festgclegt, die den Sortimenter wenigstens von ge währten Vorzugspreise» unterrichtet und die gleichzeitig ver hindert, daß Gesellschaften und Vereine die ihren Mitgliedern gewährten Vorzugspreise einer weiteren Öffentlichkeit bekannt geben. Daß die Empfänger von Lieferungen auf Grund des A 12, 1 diese nicht zum Vorzugspreise an das Publikum weiter- gcben dürfen, ist zwar selbstverständlich; es erschien aber ans Zweckmässigkeitsgründen angezeigt, dies durch die Vorschrift des Absatzes b) noch ausdrücklich festzulegen. Endlich ist in Ziffer 3 eine Schutzbestimmung für den Sorti menter geschaffen sür den Fall, daß ihm aus Lieferungen eines Verlegers auf Grund des A 12, 1 ein direkter Schaden erwächst. Diese Bestimmung entspricht nur dem, was auch schon nach den bisherigen Anschauungen von Treu und Glauben im Buchhandel anzusehen war. Der Ausschuß betrachtet hiermit seine Tätigkeit als beendet. Dresden, 27. Februar 1913. De. E. Ehlcrmann, Vorsitzender des a. o. Ausschusses zur Revision der Verkaufsordnung.
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