2344 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Tel! vlr 50, 3. März 19 l3. 3. Der Begriff „größere Partie" regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzfähigkeit des be treffende» Objektes. 4. Aus verschiedenen Werken eines Verlages zu sammengesetzte Lieserungen sind keine größere Partie „eines Werkes". «-arljj,.«-s-ll. 5. Unter den Begriff „Behörden, Institute, Gesell schaften und dergl." fallen keinesfalls Vereinigungen, die zum Zwecke gemeinsamen Einkanss von Büchern gebildet find. I b) Der Begriff „größere Partie" regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzfähigkeit des betref fenden Objektes. Aus verschiedenen Werken eines Verlage« zusammengesetzte Lieferungen sind keine größere Partie „eines Werkes". e) Werden periodische Werke zu Ausnahmepreiseu an Behörden, Gesellschaften nsw. geliefert, so tritt eine Bekanntmachungspflicht entsprechend der Bor schrist in § 1l Ziffer 4 ein. ll) Unter den Begriff „Behörden, Institute, Gesell schaften und dergl." fallen nicht Vereinigungen, die den gemeinsamen Einkauf von Büchern bezwecken, ebensowenig Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be schränkter Haftung und ähnliche gewerbliche Unter nehmungen, es sei denn, daß es sich um ausschließ lich unentgeltliche Verbreitung größerer Parsten handelt. «) Das Angebot darf direkt oder dnrch das Sorti ment nur an die Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. selbst erfolgen, nicht aber an deren Be amte, Mitglieder nsw. Es ist bei nichtperiodischen Werken stets zeitlich zu beschränken. k) Bestellung und Verrechnung darf nnr seitens der betreffenden Behörde nsw. selbst, nicht seitens deren Beamten, Mitglieder nsw. ersölgen. Es ist deshalb nicht zulässig, daß ein Verleger an die einzelnen Mit glieder von Behörden nsw. zum Partiepreise liefert. g) Der Verleger hat bei Abschluß des Lieferung«. Vertrags dafür zu sorgen, daß er rechtzeitig davon unterrichtet wird, wenn Behörden die ihnen gewährten Partiepreise öffentlich bekanntgeben. In diesem Falle muß er dem Buchhandel dnrch eine 'Anzeige im Börsen blatt, oder, falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Benachrich tigung den daran interessierten Sortimentern Kenntnis geben. Dasselbe gilt für Gesellschaften, Vereine und dergl. Doch dürfen diese die Partiepreise nicht in öffent- lichen Blättern, sondern nnr im Kreise ihrer Mit glieder anzeigen nnd müssen dabei ausdrücklich darauf Hinweisen, daß ein Ansnahmefall nnd der Bezug einer größeren Partie vorliegt. In jedem Falle find diese Angebote zeitlich zu begrenzen. i>) Eine Abgabe seitens der Behörden nsw. an nicht zn ihnen gehörende Beamte, Mitglieder nsw. ist unzulässig, was im Liefernngsvertrage zu sagen ist. sKortsetzung auf Seite Ss8z.>