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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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2242 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 48, 28. Februar 1913. Handel Gelegenheit, Vergleiche anzustellen und seinen Geschmack zu schulen. Es ist ein Vorzug des Leipziger Platzes, daß er den vielen buchgewerblichen und buchhändlerischen Angestellten stets diese mannigfaltigen Bildungsgelegenheiten bietet. Es wird dadurch ein Gegengewicht zu der namentlich in den großen Ge schäften immer mehr zunehmenden Mechanisierung der Betriebe geschaffen, die der Arbeit des einzelnen eine engere Umgrenzung auferlegt. Will dieser daher in seinem Berufe nicht einer Ein seitigkeit anheimfallen, die leicht auch auf seine Lebensgewohn heiten abfärbt, so muß er sich außerhalb der Arbeitsstätte über die Gegenstände nach Möglichkeit orientieren, die für seinen Be ruf und sein Fortkommen in der Welt von Nutzen und Wichtig keit sind. Auch unsere Gehilfen im Buchhandel haben unter dieser Entwicklung zu leiden. Es mutz als ein Wunder bezeichnet werden, daß das Verhältnis zwischen Prinzipal und Angestellten noch nicht durch die hart klingenden Worte Arbeitgeber und Ar beitnehmer bestimmt wird. Die Bezeichnung Mitarbeiter hat im Leipziger Buchhandel noch einen guten Klang, und daß auch die hiesige Gehilfenschaft das Verhältnis zu schätzen weiß, geht aus ihrem Verhalten während des Markthelferstreiks hervor, in dessen Verlaus sie in Treue zu den Prinzipalen gehalten hat. Obgleich man auf seiten der Markthelfer auf keine Unterstützung der Ge hilfen rechnen konnte, nicht einmal auf die der wenigen »Ge nossen« unter ihnen, die dem Zentralverband der Handlungs gehilfen und -gehilsinnen angehören, hat das Organ des Transportarbeiterverbandes, der in Berlin erscheinende »Cou rier«, es doch für notwendig gehalten, die Leipziger Gehilfen schaft für den deprimierenden Ausfall des Streiks verantwort lich zu machen, und zwar in einer Weise, die Wohl dem letzten im Leipziger Buchhandel arbeitenden Angestellten die Lust gründ lich verleiden wird, seine eigenen sozialen Wünsche mit denen der Markthelfer zu identifizieren. Es heißt dort in Nr. 21 vom 22. Dezember v. I.: Die wackeren Kollegen im Leipziger Buchhandel habe» den ihnen aufgedrungenen Kampf ebenso geschlossen, wie sie ihn ausgenommen abgebrochen. Mehr als Ivllv Streikbrecher an Stelle der 400 Kämpfer hätten und haben nicht vermocht, den Kampf zu entscheiden. Den Kamps hat vielmehr die Niedertracht und Feigheit der Handlungsgehilfen deutsch-nationaler und gelber Couleur entschieden. Diese sonst so aufgeblasenen und standesstolzen Federhelden haben sich bei allem Hunger, den sie bank ihrer elenden Entlohnung im Leibe haben, als Hundeseele» erwiesen, die ihre eignen Arbeits brüder um einen Judaslohn von stinkender Anerkennung, nicht etwa in bar, an deren Henker ausgelicfcrt haben. Diese »Herren« Handlungsgehilfen haben nicht nur Markt helferarbeit, also Strelkbrecherarbeit, verrichtet; sie haben auch das Streikbrechergesindel abgerichtet und angelernt, also Handlungen be gangen, die alle denkenden Menschen als moralisch verwerslich be trachten, Taten verrichtet, die Hochverrat an der Arbeiterklasse und ihrer Existenz bedeuten, und sich damit die grenzenlose Verachtung aller reinlichen und ehrlichen Staatsbürger aufgeladen. Leipziger Buchhandlungsgehilsen haben sich als Streikbrecher ein dauerndes Denkmal der Schande gesetzt, das aus Dezennien hinaus von ihrer Feigheit und ihrem Hu n beseelen charakter, von ihrer Speichelleckerei und ihrem S t l e s e I p u tz e r m u t zeugen wird. O du grundgütigc Mutter Natur, Du Spenderin alles Edlen, Gib doch diesen Menschen nur Noch einen Schweif zum Wedeln. Man macht oft die Erfahrung, daß ein Hund, der von irgend einer Seite tüchtige Prügel bekommen hat, harmlose Passanten grimmig anbellt. Solche Hunde aber haben ihr Teil weg und beißen nicht mehr. So dient das schmutzige Pamphlet auch nur zur Warnung für diejenigen, die bisher der Meinung waren, hinter den Sirenenrufen der Leipiger Genossen auch das Binde mittel der menschlichen Gesellschaft, nämlich anständige Gesin nung und anständiges Benehmen, zu finden. Das Zirkular der Orts- und Kreisvereine über die Ein dämmung des von Angestellten ausgeübten ungesetzlichen Bücher- verkauses an Private hat in hiesigen Gchilfenkreisen viel böses Blut gemacht. Man war durchaus der Meinung, daß das Vor gehen des Sortiments dem übelstande gegenüber, namentlich in Leipzig, berechtigt ist. Denn kaum in einer anderen Stadt ist dieser Handel so im Schwange wie hier. Man beanstandete aber die große Härte, die bei Aufgabe von Bestellungen zum eigenen Ge brauch in Anwendung gebracht werden soll, daß nämlich diese Bestellungen vom Prinzipal gezeichnet sein müßten und dadurch eine lästige Kontrolle der eigenen Lektüre geschaffen werde.*) Da bei würden nicht einmal die Schuldigen getroffen; denn die vielen anderen buchgewerblichen Betriebe in Leipzig, Buchdrucke reien, Buchbindereien und Zeitungsverlage, die im Adreßbuch stehen, aber mit dem Buchhandel nur lose Zusammenhängen, treiben den Unfug am ärgsten. Buchdrucker und Buchbinder können mühelos auf diesem Gebiete räubern und brauchen sich nicht an die Vorschriften des Verbandes der Kreis- und Orts vereine zu kehren. Es wäre des Schweißes des Leipziger Sorti- menlervereins wert, einmal diese Verhältnisse genau zu stu dieren und auf einer solchen mehr individuellen und weniger schadlonenmätzigen Grundlage dem Übelstande entgegenzuwirken. Zum Schlüsse möchte ich noch auf die Schleuderverkäufe zu sprechen kommen, die hiesige Warenhäuser mit den Ullstein- Büchern veranstaltet haben. Geraume Zeit gelang es dem Ver lage nicht, dem Übelstande entgegenzuwirken. Die Vermittler konnten durch ein mühsames Kontrollversahren zwar entlarvt und ihnen gegenüber die Maßregeln des Börsenvereins in An wendung gebracht werden. Den Schleuderverkauf selbst zu be seitigen, gelang aber nicht, vielmehr wurde ein von einer hie sigen Firma mit dem Kaufhaus Brühl geführter Prozeß in allen Instanzen verloren. Da versuchte der Verlag die Mitgliedschaft des Verbandes der Fabrikanten von Marken artikeln (Markenschutzverband), in dem rund 200 rein kaus« männische Firmen vertreten sind, zu erwerben. Es gelang ihm, und in demselben Moment, in dem diese Organisation ihre Machtmittel spielen ließ, hörte der Schleuderverkaus in den Warenhäusern auf. So zeigt sich, daß es auch außer- halb des Buchhandels und außerhalb des gesetzgeberischen Weges noch Möglichkeiten gibt, den Ladenpreis wirksam zu schützen. kisoator. Das österreichische Verlagsrecht unter Bedacht- nähme aus das deutsche und ungarische Verlagsgesetz. Eine urheberrechtliche Studie von vr. Egon Ritter von Schubert-Soldern. Wien 1913, Manzsche k. u. k. Hosbuchhandlung. M. 2.20 ord. Der Verfasser unterzieht sich der dankenswerten und wichtigen Aufgabe, das österreichische Verlagsrecht, das tn verschiedenen, zum Teil älteren Gesehen zerstreut kodifiziert ist, und einer einheitlichen Systematik ermangelt, darzustellen und auf einen systematischen Nenner zu bringen. Kür die Interessenten in Österreich selbst wird dieses Buch also große Bedeutung haben, und sie werden es sorgfältig studieren müssen. Kür den rclchsdeutschen Betrachter kommen mehr die Ab weichungen gegenüber dem deutschen Verlagsrecht in Betracht und die daraus sich ergebende Krage, ob auf Grund der österreichischen Ge staltung das deutsche Recht reformbedürftig ist. Der Verfasser, der seine Untersuchungen überall mit Rücksicht auf das deutsche Recht führt, bringt hierfür auch allerlei Beachtenswertes bet. Der wesentliche Unterschied zwischen der österreichischen Gestaltung und der deutschen besteht in erster Linie darin, baß nach österreichischem Recht der Ver leger durch den Vcrlagsvertrag nur das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung eines fremden urheberrechtlichen Werkes erwirbt, nicht aber, wie im deutschen Recht, die Pflicht eingeht, das Werk zu vervielsältigen und zu verbreiten. Wenn, wie mir scheinen will, der Verfasser durchblicken läßt, daß diese österreichische Regelung vor der deutschen einen Vorzug verdiene, so möchte ich dies allerdings mit einem Fragezeichen versehen, vielmehr entgegen der historischen Ent wicklung, die im österreichischen Recht gewahrt ist, es als einen Fort schritt des deutschen Verlagsgesetzes ansehen, daß es stir den Verleger, der das Recht des Verlages erwirbt, auch eine Pslicht sestsetzt. Das österreichische Recht ist ja auch nicht ganz um diese Pslichtsetzung herum gekommen, denn cs hat dem urheberrechtlichen Vergeber ein Riicktritts- recht zugesprochen, wenn innerhalb dreier Jahre die Herausgabe oder Ausführung ohne Billen oder Verschulden des Urhebers unterblieben ist. Also hat es doch wenigstens »das Prinzip der indirekten Pslicht« des Verlegers, wie es ». Schubert-Soldern bezeichnet, ausgestellt. Wenn der Verfasser weiter es dem deutschen Recht als einen Fehler *) Vgl. hierzu die Ausführungen von Paul Nitschmann, Die Ge- sälligkeitsgeschäste der Angestellten in Nr. 48. Red. lFortsetzung aus Seite 2288)
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