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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1913
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- Deutsch
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2148 Börsenblatt f, d. Dtlchn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 46, 26. Februar 1913. licher Krankenversicherung (nicht freiwilliger also!) zustehn. Abzüge für einen Stellvertreter und dergleichen sind nicht statt haft. (Näheres über diese Rechtssätze stehe beispielsweise in meinem »Lexikon des Arbeitsrechts« (Jena 1910s Seite 132. Ferner ebenda Seite 121, 212.) Der Verlagsredakteur untersteht der Angestelltenverstcherung, sofern er nicht wegen höheren Gehalts davon ausgenommen ist; ebenso — unter gleicher, aber Wohl selten zutreffender Voraus setzung — den anderen Zweigen der Sozialversicherung. Eine weitere, nicht uninteressante Frage ist die, was für Ar beiten der Verlagsredakteur machen mutz und welche er ablehnen darf. Diese überaus heikle Frage, die am letzten Ende mehr eine Frage des Taktes als des Rechtes ist, wird je nach Anschauung und Temperament leicht verschieden beurteilt werden. Es unter liegt keinem Zweifel, daß der Verlagsredakteur für kauf männische Dienste nicht engagiert ist und daher auch nicht ver pflichtet ist, auf die Dauer kaufmännische Arbeiten zu verrichten. Er wird sich vernünftigerweise nicht weigern, vorübergehend bei Arbeiten, die ihn nicht wirklich herabsetzen, auszuhelfen. Auf die Dauer braucht er indessen nur solche Arbeiten zu leisten, die üb licherweise seinem übernommenen Aufgabenkreise angehören und seiner Stellung angemessen sind. In Streitfällen wird der Rich ter ähnlich Verfahren, wie er es jetzt schon bei solchen Beschwerden der Handlungsgehilfen tut: den Dünkel, daß der arbeitende Mensch, der »etwas Besseres« sein will, zu allen Arbeiten zu gut sei, wird er nicht durch nachgiebige Urteile großziehen wollen: nur wenn die übertragene Arbeit durch ihre Art oder Dauer in erheblicher Weise von dem abweicht, was der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die Achtung vor sich selbst und der Mitwelt zu leisten hat (nach objektivem Maßstab, nicht was er sich schuldig zu sein glaubt), Pflegen die Gerichte einem die Arbeit weigernden Ange stellten rechtzugeben. Der Verlagsredakteur wird nie vergessen dürfen, daß seine Tätigkeit naturgemäß derjenigen des Buchhand lungsgehilfen sich oft aufs engste nähern muß. Was Konkurrenzfragen, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Fragen des unlauteren Wettbewerbes anlangt, so dürfte in dieser Hinsicht der Verlagsredakteur den gleichen gesetzlichen Bestimmun gen unterworfen sein, wie sie für Handlungsgehilfen gelten. Denn der materielle und logische Grund dieser Sätze ist für beide Gruppen von Angestellten genau der gleiche. Die Dienste, die der Verlagsredakteur zu leisten hat, sind persönlich zu leisten. Einen Stellvertreter, der die Arbeit aus- fiihrt, braucht der Verleger also nicht anzunehmen. Um aus der Fülle etwa auftauchender Rechtsfragen noch eine wichtigere herauszuheben, sei hier noch kurz skizziert, wie weit der Verlagsredakteur Mängel seiner Arbeitsleistung zu vertreten hat und welche Rechtsmittel der Verleger gegen mangelhafte Ar beit des Verlagsredakteurs hat. Da ist ein Unterschied zu machen, ob der Verlagsredakteur im Dienstverhältnis zu dem Verleger steht (Vertrag zur Leistung von nicht scharf abgegrenzten Arbei ten) oder ob er durch Werkvertrag zur Lieferung einer ganz be stimmten Arbeit bestellt ist. Die Grenzen werden aber flüssig sein; im Zweifel wird man Wohl richtig urteilen, wenn man Dienst- Vertrag annimmt. Handelt es sich um Lieferung einer bestimmten Arbeit, so haf tet der Verfertiger sllr jeden Mangel und mutz ein fehlerfreies Ergebnis liefern, widrigenfalls er Entgeltverminderung oder Schadenersatzforderungen zu gewärtigen hat, wenn sich der Schade nicht verbessem läßt. Ist der Verlagsredakteur in Diensten des Verlegers und kann bei ihm demgemäß die Rechtsfolge der Entlassung eintreten, so gibt Untüchtigkeit im allgemeinen dem Verleger noch kein Recht, den Verlagsredakteur sofort — ohne Einhaltung der Kündigungs frist — zu entlassen oder sein Gehalt ohne weiteres zu kürzen. Viel mehr kann der Arbeitgeber die Annahme der Leistung nur dann ablehnen und das Entgelt vorenthalten, wenn es sich um Nicht - ersüllung des Vertrags seitens des Verlagsredakteurs handelt, d. h. wenn ergarnicht das gemacht hat, wozu er verpflichtet war. Hat sich der Verleger über die Fähigkeiten des Angestellten von vornherein geirrt, so kann er den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Wußte der Angestellte das selbst und liegt daher arg- listige Täuschung vor, so ist der Verleger allerdings zu sofortiger Lösung der Vertrags und Forderung von Schadenersatz berechtigt. Sonst aber wird auch verschuldete Fehlerhaftigkeit der Arbeit im Dienstbertrage gelinder beurteilt. Denn im Wesen des Arbeits- Vertrags liegt begründet, daß der Arbeitgeber auch ein größeres Risiko zu tragen hat, weil er jederzeit die Möglichkeit hat, den Angestellten zu kontrollieren und auf seine Tätigkeit einzuwirken. Sonst ließe sich ja bei jedem Fehler eine »Schuld« des Ange stellten Nachweisen. (Näheres über solche Fragen findet sich auch im »Lexikon des Arbeitsrechts« im Artikel »Mängel der Arbeits leistung«.) m. Wir haben zum Schluß noch einen Blick auf Urheber- und verlagsrechtliche Verhältnisse zu werfen, die im Rahmen der Stel lung eines Verlagsredakteurs zwischen diesem und dem Verlag entstehen können. Da ergibt sich zunächst, daß alles, was der Verlagsredakteur in Erfüllung seines Arbeitsvertrages an redaktionellen Leistungen liefert, für ihn keinerlei Urheber- oder Verlagsrecht begründet, d. h. weder Urheberrecht gegenüber seinem Arbeitgeber noch etwa Verlagsrechts gegenüber dritten Personen, mit denen er kraft seiner Stellung als Verlagsredakteur verkehrt. Zutreffend sagt darüber von Schubert-Soldern in seinem Buche über das öster reichische Verlagsrecht (Wien 1913) Seite 19: »Bei Zeitungen und periodischen Schriftwerken stehen die .Redakteure' oder Her ausgeber regelmäßig in einem Dienstverhältnisse zum Eigentümer der Zeitung oder dem Verleger, entscheiden aber den die Beiträge liefernden Autoren gegenüber in der Regel selbständig über die Aufnahme eines Artikels in die Zeitung oder Zeitschrift, so wie sie mit ihnen Wohl auch selbständig unter Umständen Verlags verträge über die Aufnahme des Beitrags in das Sammelwerk abschließen. Sie sind es aber nicht, welche das vertragsmäßige Verlagsrecht oder den gesetzlichen, negativ begrenzten Heraus- gcberschutz selbst erwerben, bzw. genießen, sondern sie erwerben beides dem Eigentümer oder Verleger der Zeitung als sein Stell vertreter.« Trifft dies schon für mehr oder weniger selbständige Redak teure oder Herausgeber zu, so gilt es noch viel mehr für Redak tionssekretäre und Verlagsredakteure, die nicht selbständig über Annahme und Ablehnung von Beiträgen entscheiden und keine Verantwortung für das Unternehmen tragen. Sie, die meist Ar beiten der in § 47 des Verlagsgesetzes gedachten Art leisten, sind urheberrechtlich sozusagen »Besitzdiener«, leisten als verlängerter Arm des Verlegers Arbeiten, die meist selbst gar nicht urheber rechtlich verwertbar sind, und erlangen durch ihre redaktionelle Tätigkeit auch kein Urheberrecht an dem Werk, an dem sie tätig sind. (Anders natürlich, wenn sie selbständige Beiträge in der gleichen Art wie andere Mitarbeiter liefern; an solchen Beiträgen haben sie natürlich ein der Sache selbst entspringendes Urheber recht.) Nach dem ß 47 des Verlagsgesetzes mindert sich ja für so genannte »bestellte Arbeit« und für Hilfs- und Nebenarbeiten das Verfasserrecht erheblich. Hierüber habe ich schon einmal im »Bör senblatt« gesprochen, und zwar in dem Aufsatze »Das Urheberrecht des Verlegers« 1912, Nr. 194, S. 9592, worauf ich Wohl für alles Nähere verweisen darf. Der ß 47 VG. verweist solche Beiträge aus dem Verlagsrecht in das Werkvertragsrecht, und damit soll nach herrschender Meinung gesagt sein, daß der Verfasser an sol chen Arbeiten eben auch kein Urheberrecht hat. Um wie viel mehr mutz das auf redaktionelle literarische Verhältnisse Anwendung finden, die unter Dienstvertragsrecht, dem eigentlichen Arbeitsver- tragsrccht, geleistet werden! Literarische Hilfsarbeit, die nicht für die Formgebung des Werkes entscheidend ist, hat also nichts mit dem Verlagsrecht und nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Erleidet schon die gesetzliche Regel, daß der Redakteur an dem von ihm redigierten Werk Urheberrecht habe, sehr oft Einschrän kungen und Abänderungen, so fällt eine solche Präsumtion für den Verlagsredakteur, der, wie wir gesehen haben, doch oft mehr technische und Sekretärsarbeiten, immer aber eine mehr unselb ständige Redaktionstätigkeit übt, ohne Zweifel weg. So ist es meiner Ansicht nach die Regel. Mit einer Regel ist bekanntlich nicht gesagt, daß sie ausnahmslos gelte. Vielmehr (Fortsetzung aus Seite 2LÜ3).
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