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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130226
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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Nr. 46. l?hrNch?^!>ch ^-rsolgt ^I-s-rung Noum IS Pf.. ^.°S. tt^SSM.^^S.ÄM.° Mr Mchl" >! Zuber Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitalieder in .^Mitglieder 40 Pf.. 32 M.. SO M.. 100 M. — Deilagen werden Leipzig, Mittwoch den 26. Februar 1813. 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil Leipzig, 28. Februar 1913. k. k. Nachdem heute die Ostermeßzahlungslisten zur Versendung an unsere Herren Geschäftsfreunde gelangt sind, sehen wir uns veranlaßt, diesmal um ganz besonders schnelle Ausfüllung und Rücksendung zu bitten. Mit Rücksicht darauf, daß Ostern in diesem Jahre außer gewöhnlich zeitig fällt, ist der letzte Termin für Eintreffen der Listen in Leipzig zugunsten des Sortiments um 8 Tage hinaus geschoben worden und wird statt aus den 3. Osterfeiertag aus Dienstag den 1. April festgesetzt. Wir dürfen nun aber wohl auch erwarten, daß dieser äußerste Zeitpunkt von allen Firmen unbedingt eingehalten und den außergewöhnlichen Umständen im beiderseitigen Interesse Rechnung getragen wird. Für freundliche Erfüllung unserer Bitte sagen wir unseren verehrten Herren Geschäftsfreunden im voraus unseren verbind lichsten Dank. Der Verein Leipziger Kommissionäre. Berlin, den 24. Februar 1913. Indem wir hierdurch zu der am Montag, den 31. März, abends 8'/» Uhr, im Saale 6 des Architektenhauses, Wilhelm-Straße 92/93, stattfindenden Haupt-Versammlung des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen noch besonders einladen, bitten wir um recht zahlreiches und pünktliches Erscheinen. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes über das Jahr 1912. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses. 3. Antrag, dem Vorstande Entlastung zu erteilen. 4. Wahl eines Vorstandsmitgliedes an Stelle des satzungsgcmäst ausscheidenden <aber wieder wählbaren! Herrn Nnd. Hosmann für die Amtszeit 1913—1918. 5. Wahl eines Mitgliedes des Rechnungsausschusses an Stelle des satzungsgemäst ausscheidenden (aber wieder wählbaren) Herrn Fritz Ruhe für die Amtszeit 1913—191k. Etwaige weitere Anträge sind rechtzeitig beim Vorstande anzumelden. Der Vorstand des llnterkützungs-vereins Deutscher Lnchhändler und Luchhandiungs Gchülfeu. Rudolf Hofmann. Edmund Mangelsdorf. Max Winckelmann. Max Schotte, vr. Georg Paetel. Der Verlagsredakteur. Von vr. Alexander Elster. II. Da der Buchhandel der Gewerbeordnung untersteht, so ge hören die Angestellten, soweit sie nicht Handlungsgehilfen oder gewerbliche Arbeiter sind, zu der Gruppe der »Betriebsbeamten«!, »Techniker« und dergleichen nach K 133 a der Gew.-O. Das sind solche Personen, die gegen feste Bezüge beschäftigt sind und mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abteilung des Betriebes beauftragt oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind. Dieses letztere trifft zu. Eine lediglich wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit dürfen sie nicht ausüben, wenn sie zu dieser Gruppe von Gcwerbe- gehilsen gehören sollen. Aber das ist beim Verlagsredakteur Wohl auch niemals der Fall, es wird immer ein gewisses Maß technischer Arbeitsleistungen, betriebsfördernder Tätigkeiten das Ausschlaggebende sein. Daß hie und da eine besondere wissen schaftliche Ausbildung dazu nötig ist, ändert an dem Grund charakter der Beschäftigung nichts. Sie unterstehen also den Bestimmungen der 88 133 a—k der Gcw.-O., d. h. es ist abweichend von den gewöhnlichen Regeln für sie bestimmt: Kündigungsfrist gesetzlich sechs Wochen vor Kalendervierteljahrsschluß, vertraglich nicht weniger als einen Monat; Ausnahmen bei höher bezahlten Angestellten (von 5000 an); da ist größere Freiheit für die Kündigungsfrist gewährt, und die Fristen können auch für beide Teile ungleich sein. Vor zeitige Lösung des Vertragsverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere kann der Arbeitgeber nach 8 133 o die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, 1. wenn sie beim Abschlüsse des Dienstvertrags den Arbeit geber durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeug nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines an deren, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben (wichtig etwa bei gleichzeitiger Führung mehrerer Redaktionen); 2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen miß brauchen; 3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu kommen beharrlich verweigern; 4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine län gere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden; 5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu schulden kommen lassen; 6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. Ferner finden die Lohneinbehaltungsvorschriften des 8 119 der Gew.-O. auf den Verlagsredakteur keine Anwendung, und für die Konkurrenzklausel sind ganz ähnliche Bestimmungen wie im Handelsgesetzbuch für die Handlungsgehilfen gegeben. Bei Arbeitsversäumnis für eine »verhältnismäßig nicht er hebliche Zeit« ist das Gehalt weiterzuzahlen. Selbst im Falle »anhaltender Krankheit« haben sie Anspruch auf Gehalt für sechs Wochen, abzüglich der Gelder, die ihnen etwa auf Grund gesetz - 275
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