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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1913
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- Deutsch
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sFortseizung zu Seite 198V.) An jeden von uns treten häufig solche Ansinnen heran, und die meisten werden sich ihnen nicht immer haben entziehen können. Aber ich glaube, im Sinne einer Mehrheit zu sprechen, wenn ich sage, daß wir alle froh sind, wenn wir künftig unter Berufung auf das scharfe Verbot solches Ansinnen glatt ablehnen können. Wer nun gar die Verhältnisse, wie sie namentlich in größeren Verlags- und Kommissionsgeschäften bestehen, einigermaßen kennt, wer eine Ahnung hat, welche ungeheure Menge von Zeit schriften und Büchern allein von den Angestellten der Leipziger Firmen mit oder ohne Aufschlag aus den Netto-Preis unter der Hand vertrieben wird, der wird zustimmen müssen, daß leider in der Tat ein scharfes Zugreifen schon längst am Platze war.« Daß der Verpfltchtungsschein Ausführungsbestimmungen enthalten mußte darüber, wie seinen Vorschriften Geltung zu verschaffen sei, versteht sich von selbst, und einige dieser Aus- führungsvorschriflen sind es in erster Linie, die hier und da in Gehilfenkreisen peinlich berührt zu haben scheinen. Diese Aus- sühruugsbestimmungen besagen kurz, daß alle Verlangzettel, mit denen Bücher zum Eigengebrauch der Angestellten verlangt wer den, als Verlangzettel der Firma und nicht des verlangenden Gehilfen gelten und deshalb von der Geschäftsleitung ge- nehmigt werden müssen, und zweitens, daß alle Bezüge der An gestellten in den Geschäftsbüchern verbucht und bei der nächsten Gehaltszahlung beglichen werden sollen. Auf die letzte Bestimmung, die des Ausgleichs bei der nächsten Gehalts zahlung, wird sicherlich von allen einsichtigen Chefs der geringste Wert gelegt werden, und wir können uns nicht vorstellcn, daß ein Chef einem treuen Mitarbeiter, der ein größeres Werk zu erwerben wünscht, nicht gestatten sollte, dieses ratenweise zu bezahlen. Derartige private Abmachungen hebt natür lich kein Verpflichtungsschein der Welt auf, und die Bedenken, die verschiedene unserer jungen Kollegen in der Buchhändler-Warte gerade gegen diese Vorschrift der pünkt lichen Bezahlung äußern, sind ganz und gar unbegründet, wenn es auch natürlich in das Belieben eines jeden Chefs gestellt bleiben muß, ob er seinem Gehilfen einen Kredit überhaupt gewähren will oder nicht. Ebenso unbegründet ist auch die Befürchtung eines Herrn Obotrit in Nr. 12 der Buchhändler-Warte, daß die vorgeschriebene Erlaubniszeichnung der Verlangzettel durch die Geschäftsleitung zu einem Mittel kleinlicher Schikane gegen mißliebige Gehilfen werden könne. Herr Obotrit vergißt, daß ohne Erlaubnis des Chefs überhaupt kein Mitarbeiter einen Ver langzettel der Firma in seinem privaten Interesse verwenden darf, und daß gegenüber mißliebigen Gehilfen, denen der Chef sogar den Bücherbezug für eigenen Bedarf verwehren will, an stelle so kleinlicher Schikane Wohl stets der Weg der Kündigung gewählt werden dürfte. Daß alle Bücher der Mitarbeiter in den Geschäftsbüchern zu finden sein sollen, ist eine einfache, rein kaufmännische Vorschrift der Ordnung, die allerdings, wie vieles, was Ordnung heißt, im Buchhandel bisher sehr häufig nicht beachtet worden ist. Allein der Umstand, daß hier Wandlung geschaffen werden soll, dürste ein unbestrittenes Verdienst des Verpflichtungsscheins sein. Etwas enthält der Verpflichtungsschein nicht, nämlich die Regelung der Frage, ob der Angestellte berechtigt sein soll, einen Rabatt vom Verleger zu verlangen, der den seinem Chef ge währten übersteigt. Mit Absicht ist eine solche Vorschrift nicht in den innergeschästliche Verhältnisse regelnden Schein ausge nommen worden. Es sei aber gestattet, darauf hinzuweisen, daß die Gewährung außergewöhnlicher Rabatte an unsere Mit arbeiter eine Unsitte ist, die verschwinden sollte. In den Mappen des Verbandsvorstaudes findet sich eine Reihe von Gehilfenbrie fen und Verlangzetteln, die, was den Begehr nach Sondervor teilen betrifft, an das Unglaubliche grenzen. Einer sei hier zur Erheiterung, aber auch zur nachdrücklichen Warnung abgedruckt: K/sche Verlagsbuchhandlung in S. Untern, k. b. M. bestellte ich über Stuttgart mit SV»/» zu eigenem Gebrauch: 1 lfolgt Titel). Vd. II. gebunden. Sie haben beliebt, diesen Band nur mit 48»/» abzugeben und zu senden, ohne daß Sic mir Mit teilung machten, daß Sie den vollen Rabatt von SV"/» nicht gewähren wollen! Es ist dies eine geschäftliche Ungehörigkeit, die ich mit Ver weigerung des Bandes beantworte! Sie dürfen nicht glauben, daß ich gewillt bin, mir etwas derartiges ohne Weiteres bieten zu lasten! Ich erachte es als mein volles Recht, als Angestellter SV»/» beanspruchen zu können! Es ist dies an und siir sich nur eine ganz geringe Entschädigung, die der Verleger dem Angestellten siir die säst allein auf dessen Schultern ruhende Arbeit schuldig ist! Ich fühle mich umsomehr enttäuscht, da ich gerade speziell Ihre Firma siir eine der entgegenkommendsten gehalten habe! Dan» bezog ich auch Weihnachten 1911 den ersten Band des Werkes, welchen Sic mir an standslos mit verlangtem Rabatt abgegeben haben! Sic meinen wahrscheinlich, daß ich nun gezwungen bin, bas ganze Berk zu kaufen? Ich ersuche um baldgef. Mitteilung, ob Sie mir den Betrag von .// —.85 zurückzahlen wollen oder nicht! In letzterem Falle werde ich Ihnen den Band remittiere», mir aber Ihr Entgegenkommen wohlweislich merken. Ergebenst illntcrschrtft)«. Es mag gern zugegeben werden, daß Briefe von so brüsker Unerzogenheit, von einer so krassen Verkennung des Unterschiedes zwischen berechtigter Forderung und freiwilliger Gewährung selten sind und in den Kreisen unserer Mitarbeiter einstimmig verurteilt werden dürften, aber eine Mahnung enthalten sie doch, die Mahnung an den Verlag, jedem ungehörigen Verlangen unserer Mitarbeiter nach Sondervorteilen ein ruhiges und selbstbewußtes Nein entgegenzusetzen. Der Verpflichtungsschein, wie er von den Kreis- und Orts- Vereinen jedem ihrer Mitglieder in nächster Zeit zugängig ge macht werden wird, bildet ein unschätzbares Mittel, geordnete Zustände wieder herzustellen auf einem Gebiete, wo Mitzstände schwerster Art sich eingenistet haben. Besonders die großen Verlagssirmen, die Kommissionsgeschäfte und Barsortimente, überhaupt alle Betriebe, die durch diese Mißstände nicht direkt, wenn auch natürlich indirekt erheblich geschädigt werden, sollten der Ein führung und Durchführung der maßvollen und kaufmän nisch selbstverständlichen Vorschriften des Verpslichtungs- scheins ihr lebhaftes Interesse schenken und dem Sorti ment helfen, Gebiete zurückzuerobern, die ihm nicht durch bösen Willen der Beteiligten, wohl aber durch langjährigen Schlendrian entrissen worden sind. Unsere Mitarbeiter aber sollten durch ausnahmslose Unter zeichnung des Verpflichtungsschetns zu erkennen geben, daß es auch ihnen mit dem Kampfe gegen Ungcsetzmätzigkeit und Unsitte Ernst ist, gegen die allein sich die Vorschriften richten, die zu halten hoffentlich von nun an jedem Mitarbeiter eines jeden deutschen Buchhändlers nicht nur Pflicht, sondern Freude und Ehre sein wird. Paul Nlisch mann. Aus dem holländischen Buchhandel. i. Urheberrechtliches. — Literarische Agenturen. — Freigut. — Inter nationale graphische Ausstellung in Amsterdam. — Neuerscheinungen. — Buchhändler, die Nichtbuchhänbler sind. — Buchdruckcrausstand. Dieser heutige Bericht mag in der Hauptsache ein Rück blick sein, ein Rückblick auf Erreichtes, wozu man die litera rische Welt und nicht zuletzt den Buchhandel Hollands nur beglückwünschen kann. Brachte das vergangene Jahr doch den Anschluß der Niederlande an die Berner Konvention und damit in Verbindung stehend dem Lande selbst ein neues Urheberrecht. Als erste Folge des Ausschusses teilt das »kottoräamsr diiourvsdlml« mit: Die Uattsrckumsest DoonselAWelsetmp spielt in Zukunft ohne Orchester. Die Mitglieder des Orchesters sind für die neue Theatersaison nicht wieder engagiert worden, da das Orchester unter den gegebenen Verhältnissen nicht weiter bestehen kann. Die an die Komponisten zu zahlenden Honorare wären zu hoch. über die erste Anwendung der Gesetzesbestimmungen meldet das »kUeurrsdlack voor cken üoelrstunckol«: Die Nieder ländische Oper- und Operettengesellschaft hat im Dezember die »Uresiäentsckoodtoi'« (Text von Carl Schüler, Musik von Pieter Verschoor - Arnheim) aufgeführt. Da nun der
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