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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1913
- Strukturtyp
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- 1913-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Lei!. 38, 15. Februar 1913. Zwecke nicht durch die äußere Form gerecht, sondern durch den Aufdruck, also durch das, was körperlich nicht in die Erscheinung tritt. So weit diese Flächenerzeugnisse, wie sie im Gegensatz zum Modell genannt werden, das also ein körperliches Er zeugnis ist, ästhetischenZwecken zu dienen bestimmt sind, können sie des Schutzes durch ein anderes Gesetz teilhaftig werden, nämlich durch das Geschmacksmustergesetz. Kommt dieses aber nicht in Betracht, so gelten für diese Erzeugnisse die Gesetze über das Urheberrecht. Nun gibt es aber doch, wenn auch verschwindend wenige, Gebrauchsmuster, die auch auf dem Gebiet des Buchhandels rechtlich wirksam sein können. So wäre es z. B. unter der Vor aussetzung der Neuheit möglich, auf die Ausgestaltung eines Buches ein rechtsgültiges Gebrauchsmuster zu erhalten, wenn es durch Einschnitte oder Ansätze oder in sonstwie körperlich zum Ausdruck kommender Weise so ausgestaltet ist, daß man mit Hilfe dieser Vorrichtungen bestimmte Abschnitte leicht und schnell auf« schlagen kann. Dieses Beispiel läßt Wohl deutlich erkennen, daß die Erfindung immer verkörpert werdet! muß, um die Voraus setzung für ein Gebrauchsmuster bilden zu können. Demgemäß sind also Schemata in ihren verschiedenartigen und für die ver schiedensten Zwecken bestimmten Ausgestaltungen ebensowenig durch das Gesetz über den Schutz von Gebrauchsmuslern zu er fassen wie Reklameaufdrucke oder sonstige Einteilungen von Fahr plänen, Führern, Ortsplänen usw. zur Aufnahme von Reklamen jeglicher Art. Nur Einrichtungen, die den Gebrauch des Gegen standes zu erhöhen bestimmt und dabei körperlicher Na tur sind, können unter der Voraussetzung der Neuheit zum Gegenstand eines rechtsgültigen Gebrauchsmusters gemacht werden. Es darf nun allerdings keineswegs verkannt werdenjdaß dem Gebrauchsmusterschutz, auch wenn er ungültig ist, eine ge wisse Krast innewohnt, deren geschäftlicher Wert nicht unterschätzt werden darf. Das rührt aber nur daher, weil die Kenntnis über das Gesetz eine so unzulängliche und nur auf die am gewerblichen Rechtsschutz interessierten engen Fachkreise beschränkt ist. In folgedessen lassen sich das kaufende Publikum sowohl als auch wei tere Geschäftskreise durch das »D.R.G.M.« oder das beliebte »Ge setzlich geschützt« abfchrecken und nehmen Waren als geschützt an, die auch nicht den geringsten Anspruch darauf haben. So lange diese Unwissenheit in einem gewissen Umfange bestehen bleibt, so lange werden auch die ungültigen Gebrauchsmuster einen Re klamewert behalten, und schon deshalb ist vorderhand nicht daran zu denken, daß die rege Inanspruchnahme des Gesetzes auch nur die geringste Minderung erfahren wird. Jedenfalls ist es aber gut und nützlich, wenn man über diese Lage der Dinge unterrichtet ist, einmal um sich nicht durch jedes »D.R.G.M.« oder »Gesetzlich geschützt« ins Bockshorn jagen zu lassen, dann aber auch um von dieser Einrichtung für die eigenen Zwecke nach Bedarf Gebrauch machen zu können. Eduard Butzmann. Kunden, die wir nicht erreichen. <1-IV vgl. Bbl. 1912, Nr. 239.) V. Vor einiger Zeit sah ich im Kino das neueste Zugstück: »Im goldenen Käfig«. Es ging in diesen Tagen sicherlich über un zählige Lichtspielbühnen. Die göttliche Saharet spielt die Haupt rolle. Wenn der in einem sehr fragwürdigen Deutsch abgefatzte Programmzettel nicht log, so empfing diese Dame für ihre Mit wirkung ein Honorar von hunderttausend Mark. Man fragt sich vergeblich, worin die Gegenleistung für diese Summe besteht. Sie spielt höchst mangelhaft, mit ihrem fatalen Puppenlächeln: ein eingelegter kurzer Tanz kann nicht als Entschädigung gelten. Nicht einmal der elementarste Erstlingsfehler des angehenden Kinoschauspielers wird vermieden: der gelegentliche verlegene Blick auf den ausnehmenden Apparat. Das Stück spielt, wie viele seinesgleichen, aus dem Landsitze eines Edelmanns, dessen Gattin, eine ehemals gefeierte Tänzerin, die Heldin ist. Soviel ist aber sicher: gespart wurde nicht bei der Aufnahme. Die Zeiten, in denen vor schlechten Kulissen gefilmt wurde, sind ja endgültig vorüber. Heute gibt es echte Schlösser, richtige herrschaftliche Gärten zu sehen. Es fehlt nicht an vornehmen Equipagen, ele ganten Automobilen und luxuriösen Jnnenräumen. Dazu kom men die Honorare, die es begreiflich erscheinen lassen, wenn Dich ter vom Range Hauptmanns nicht abgeneigt sind, ihre Feder in den Dienst dieser Industrie zu stellen, der es auf einen Nobelpreis nicht ankomml, wenn es gilt, einen zugkräftigen Namen zu ge winnen. Doch zurück zu unserer Gutsherrin. Sie sitzt also in ihrem Schlosse und langweilt sich gründlich. Letzteres wird da durch augenscheinlich gemacht, daß sie, in einem luxuriösen Bou- dvir sitzend, ein Buch unter kaum verhaltenen Gähnen sinken läßt. Es ist ein L e i h b i b l i o t h e k L b a n d, das Weiße Rllckenschild ist einen Augenblick sichtbar und läßt keinen Zweifel. Den rich tigen Buchhändler ärgert es ein bißchen, er denkt an die hundert tausend Mark Spielhonorar und an die echten Equipagen, an all den kostspieligen Luxus, der in dem Film an seinen Augen vor- überzieht. Wer aber will mit Bestimmtheit sagen, ob nicht auch der Leihbidliotheksband zu der echten Staffage gehört? Der Regisseur kennt vielleicht seine Pappenheimer und hat sich gesagt: Deutsche Rittergulsbesitzerinnen lesen nur in der Leihbibliothek. Und wer will ihm das bestreiten? VI. Bei vr. L. ist das Diner gerade zu Ende. Man steht auf. Ein Teil der Gäste versammelt sich im Musikzimmer um den auf geschlagenen Flügel, die Mehrzahl der Herren fühlt sich dagegen von dem dämmerigen Halbdunkel des Herrenzimmers angezogen, wo in verschwiegenen Ecken Zigarren und Liköre locken. Im Ru sind alle Sitzgelegenheiten besetzt, einigen Gästen erklärt der Haus herr die an den Wänden und in Schränken und Vitrinen zur Schau gestellten Raritäten. Denn er sammelt. So ziemlich alles. Altes Zinn, altes wie neues Porzellan, von alten Meißner Tassen bis zu Kopenyagener Kaninchen. Es gibt holländische Kacheln, alte Waffen, sogar japanische Lackarbeiten zu bewundern. An der Wand prangen chinesische Seidenwebereien, die ein Freund des Hauses während seines Tsingtauer Kommandos besorgt hat. Unter den Besuchern befindet sich jemand, der im Gerüche eines Kenners steht. Er wird vom Hausherrn besonders ausgezeichnet. »Sehr hübsch«, meint er schließlich, um doch etwas zu sagen. »Ich wußte nicht, daß Sie ein solcher Kenner sind. Sie müssen ja außerordentlich zeitraubende Studien gemacht haben, um aus allen diesen Gebieten zu Hause zu sein.« Der Hausherr ist im Augenblick etwas verlegen. »So schlimm ist das eigentlich nicht. Ich habe es eigentlich ganz von selber gelernt.« »Sie kaufen wohl meist auf der Reise ein?« »Gewiß, alle diese Stücke sind an Ort und Stelle erworben, man geht da doch viel sicherer. Und man bekommt bald einen Blick für das Echte. Die Händler kennen mich schon. Ihnen darf man nicht mit zweifelhaften Sachen kommen, sagte mir neulich der alte Sondheimer.« Der Gast drehte gerade eine alte Meißner Tasse um und besah die Marke. »Sie haben Wohl den Graesseschen Katalog?« »Was meinen Sie?« »Kontrollieren Sie die Marken nach einem guten Marken verzeichnis?« Der Hausherr war verblüfft. »Gibt es das? Aber das ist ja gar nicht nötig. Man kennt ja die Marken, die gekreuzten Schwerter . . .« »Hm.« Der Gast stellte die Tasse vorsichtig in den Schrank zurück und nahm an meiner Seite Platz, während der Hausherr der jungen und hübschen Frau Doktor T. die Perlmuttereinlagc einer alten türkischen Reiterpistole zeigte. »Sie haben ja mit Ihrem Urteile über die Schätze unseres Freundes auffallend zurückgehalten«, fragte ich meinen nunmehri gen Nachbar. Er zuckle die Achseln. »Wozu soll ich teure Illusionen zerstören. Dreiviertel dieser Raritäten sind Fälschungen. Ich kann ja bei weitem nicht alles beurteilen, aber sicher ist er mit den japanischen Sachen noch viel gründlicher übers Ohr gehauen worden, als mit seinem alten izortsctzung aus Seite 17S9>.
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