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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1913
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- Deutsch
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Nr. 38. ab-r °d-r^dui^ «r-uzb-nd. an N,ch>m,tj»«!>-r ,n " ,U V.S.IiM.II tt lS W. s>^ ck ^ ! ch !><>>> ^S!M.. ^ i!lür MchU f! Leipzig, Sonnabend den 15. Februar 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Hamburg Altonaer Buchhändler-Verein E. V. Hamburg, den 13. Februar 1913. Die diesjährige satzungsgemätze 53. Ordentliche Hauptversammlung findet am Mittwoch, den 5. März 1913, pünktlich abends 8 Uhr stm Patriotischen Keller statt. Anträge zur Hauptversammlung sind bis zum 25. Februar schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen (K 7 der Satzungen). Die ausführlichen Einladungen werden den Mitgliedern rechtzeitig zugehen. Der Vorstand: Heinrich Boysen, Th. Weilbrecht, 1. Vorsitzender. 2. Schriftführer. Bücher unter Gebrauchsmuster-Schutz. Der Buchhandel verfügt durch das Gesetz über das Urheber- recht an Schriftwerken über einen im allgemeinen vollkommen ausreichenden und anerkannt wirksamen, sowie sehr billigen Schutz. Besonders die Tatsache, daß der Schutz der Schriftwerke keinerlei Kosten verursacht, erscheint bemerkenswert mit Rücksicht aus die übrigen, hohe Gebühren beanspruchenden Schutz-Gesetze, in denen es sich wie beim Buchhandel um gewerbliche Repro duktionen handelt. Nun existieren im Buchhandel sehr viele Erzeugnisse, deren Schutz durch das Urheberrecht dem Verleger oder Buchhändler nicht genügend erscheint. Infolgedessen sucht er, sich möglichst einen doppelten Schutz zu verschaffen, und denkt, daß dies durch Nachsuchung des Gebrauchsmuster-Schutzes am einfachsten ginge. Die Schnelligkeit, mit der diese Schutz art zu erlangen ist, und die immerhin unbedeutenden Kosten, welche die Erwirkung des Schutzes erfordert, üben in dieser Beziehung eine unglaubliche Anziehungskraft aus alles aus, was unter Schutz gestellt werden soll und in den anderen Schutzarten keine Zuflucht zu finden vermag. Flattert dann einige Zeit nach der Anmeldung des Schutzrechts und Erfüllung der vorgeschrie benen Formalitäten die sogenannte »Urkunde« ins Haus, so fühlt sich der Anmelder geborgen und geht mit Eifer an die Aus beutung seines Schutzrechts. Es unterliegt auch nicht dem geringsten Zweifel, datz 99 unter 109 von diesen Schutzrechten des Buchhandels der recht lichen Gültigkeit entbehren und daher vollständig wirkungslos find, andererseits darf man aber auch getrost behaupten, daß 99 unter 100 von diesen Anmeldern sich dessen nicht bewußt sind Und auch nur in Ausnahmefällen werden, nämlich wenn sich je mand findet, der die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts an zweifelt und die Löschungsklagc gegen das Schutzrecht erhebt. Nicht selten wird der Schutzinhaber aber gelegentlich einer im guten Glauben von ihm gegen angebliche Verletzer seines Schutz rechts anhängig gemachten Verletzungsklage darüber belehrt, datz er auf losem Sand gebaut hat. Wie ist dies nun zu erklären? Die Sachlage ist sehr einfach. Das Patentamt, bei dem die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zu erfolgen hat, nimmt die Anmeldungspapiere entgegen und prüft diese nicht etwa aus ihren Inhalt, sondern versichert sich nur des Umstandes, datz die Anträge, die Beschreibungen, die Zeichnungen in borgeschrie bener Anzahl eingegangen sind, oder, falls die Zeichnungen feh len, daß ein Modell eingereicht wurde, mahnt das Fehlende an und beschließt, sofern auch die gesetzliche Gebühr eingegangen ist, die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle. Der Vollständigkeit halber soll aber nicht vergessen werden, zu bemerken, daß die Be hörde insofern auch eine sachliche Prüfung vornimmt, als sic solche Anmeldungen, in denen anscheinend mehrere Modelle unter Schutz gestellt werden sollen, beanstandet und die Beschränkung auf ein Modell fordert. Diese Prüfung erfolgt aber nur sehr oberflächlich und hat nicht den Zweck einer sachlichen Prüfung, sondern dient dem fiskalischen Interesse. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, datz sich die Anmelder die Kosten einer zweiten Anmeldung zu ersparen suchen, indem sie beide Modelle zu einer Anmeldung zusammenziehen. Also verschleierte Hinter ziehungen der Gebühren sollen nach Möglichkeit verhindert werden. Der Staat sieht demnach, wo er bleibt, denn was bietet er in Wirklichkeit für die in Enipfang genommenen Gebühren? Nur eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung des angemeldeten Modells in die Gebrauchsmusterrolle, als welche die oben er wähnte »Urkunde« zu figuriere» hat. Irgendwelche Gewähr für den rechtlichen Bestand des Schutzrechts wird in keiner Hinsicht übernommen, vielmehr bleibt es den ordentlichen Gerichten über lassen, in Streitfällen die Rechtsgültigkeit des Schutzrechts einer Prüfung zu unterziehen. Jeder Rechtsstreit also, der sich auf ein Gebrauchsmuster gründet, hat mit der Prüfung der Rechtsbestän- digkeit desselben zu beginnen. In der gewerblichen Reproduktion von Büchern ist von dem Gebrauchsmusterschutz nur selten in rechtsgültiger Weise Nutzen zu ziehen. Das Gebrauchsmuster kann sich nur auf Modelle be ziehen, also auf eine verkörperte Erfindung, und gilt nur dann als rechtsgültig, wenn es zur Zeit der Anmeldung neu war, d. h. in den letzten hundert Jahren weder öffentlich beschrieben, noch vorbenutzt wurde. Das Buch als solches ist zweifellos ein Mo dell im Sinne des Gesetzes, jedoch kann dasselbe, da es in seiner Grundform bekannt, also nicht mehr neu im Sinne des Gesetzes ist, nicht den Gegenstand eines Gebrauchsmusters von rechtlicher Gültigkeit bilden. Hierzu ist vielmehr erforderlich, daß dar Buch eine Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung aufweist, die durch die äußere Form einem Gebrauchszwecke dient. Wohlverstanden kommt es also nicht auf den Inhalt des Buches an, auch spielt die Ausstattung, also die gewählte Farbe, Pressung oder sonstige, nur ästhetischen Zwecken dienende Aus führung des Deckels oder ganzen Einbandes gar keine Rolle für den Schutz durch das Gesetz. Natürlich hat also auch der Auf druck keinerlei Anspruch aus Schutz. So werden beispielsweise vielfach Ansichtskarten oder Bogen mit Abbildungen zum Aus schneiden und Zusammensetzen, Lehrmittel ähnlicher Art, Lohn karten mit bestimmtem, den verschiedenen Zwecken entsprechendem Aufdruck gern unter den Schutz eines Gebrauchsmusters gestellt. Alle diese Schutzrechte sind aber ungültig, denn sie werden ihrem 220 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.
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